RS Vfgh 2001/3/14 G105/00

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MedienG §6
MedienG §41
MedienG §8a

Leitsatz

Entschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem Gerichtsverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §8a und §41 MedienG betreffend die Anwendbarkeit von Bestimmungen der StPO in bestimmten medienrechtlichen Verfahren mangels aktueller Betroffenheit der Antragstellerin.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 15333/1998 ausgesprochen hat, kann jedermann, somit auch die Antragstellerin, durch §8a und §41 MedienG nur in einem anhängigen Gerichtsverfahren aktuell betroffen werden. Diesfalls steht der Antragstellerin jedoch die Möglichkeit offen, gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzubringen und alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorzutragen.

Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung des §6 MedienG.

Da §6 MedienG - so wie §7b leg. cit. (vgl. VfSlg. 14260/1995) - das unter der Sanktion der Verpflichtung zu einer Geldleistung stehende Verbot enthält, bestimmte, mit dem Schutz der Person in Widerstreit stehende Artikel zu veröffentlichen, und der antragstellenden Gesellschaft die Übertretung dieser Verhaltensanordnung zu dem Zweck, das behauptetermaßen dieser Norm anhaftende, gegen das Rechtsstaatsgebot verstoßende Regelungsdefizit nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen zu können, im Hinblick auf die dabei uU in Kauf zu nehmende Sanktion nicht zugemutet werden kann, erweisen sich die Anträge bzw. Eventualanträge auf Aufhebung des §6 MedienG bzw. einzelner Worte und Sätze - und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Absätze 1, 2 und 3 des bekämpften Gesetzesparagraphen - zur Gänze als zulässig.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §6 MedienG bzw einzelner Worte oder Sätze; kein Widerspruch zum Determinierungsgebot des Art18

B-VG.

Die Wortfolge "objektiver Tatbestand" in §6 MedienG ist fester Bestandteil der österreichischen Strafrechtsdogmatik und auch der geltenden Rechtsordnung; er ist in seiner Funktion der Unterscheidung der objektiven von den subjektiven Elementen eines Tatbestandes so deutlich konturiert, daß nicht davon die Rede sein kann, daß dieser Begriff nur unter "Befleißigung einer geradezu detektivische(n) Akribie", wie die antragstellende Gesellschaft vermeint, ausgelegt werden kann. Die antragstellende Gesellschaft bzw. ihre Organe sind wie jedermann verpflichtet, sich die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen, sei es durch Einholung einer entsprechenden rechtskundigen Beratung, sei es durch Beschäftigung entsprechend rechtskundiger Personen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Medienrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G105.2000

Dokumentnummer

JFR_09989686_00G00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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