RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 impl;
WaffG 1996 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0308 E 29. Oktober 1998 RS 2

Stammrechtssatz

§ 8 WaffG 1996 entspricht sinngemäß dem § 6 WaffG (1986) § 8 WaffG 1996 enthält wie schon § 6 WaffG (1986) ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlich Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verläßlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte nicht aus, wenn nicht entweder schon frühere Verurteilungen wegen derartiger Delikte vorliegen oder die Strafe eine bestimmte Höhe übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X03

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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