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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der auf dem Kapitaldeckungssystem aufbauenden Zusatzpensionsregelung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten bis zur Novellierung der RAO durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999Rechtssatz
Die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, idF des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung vom 04.06.97 war bis zum Ablauf des 31.05.99 gesetzwidrig.Die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung vom 04.06.97 war bis zum Ablauf des 31.05.99 gesetzwidrig.
Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluß nicht das Bedenken, die Einführung der Zusatzpension neu sei von den Bestimmungen der RAO (bloß) nicht gedeckt, sondern nahm darüber hinausgehend vorläufig an, daß die Einführung eines auf dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Vorsorgemodells im Widerspruch zur - hier maßgeblichen Gesetzeslage der RAO vor Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999 steht (§53 Abs1 RAO idF vor BGBl I 71/1999 stelle ausschließlich auf ein nach dem Umlagesystem eingerichtetes Pensionsmodell ab). Dieses Bedenken konnte im Prüfungsverfahren nicht entkräftet werden. Vor diesem Hintergrund läuft die Argumentation ins Leere, §50 Abs3 RAO idF BGBl. 21/1993, sei geeignet, im Hinblick auf Art18 B-VG die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluß nicht das Bedenken, die Einführung der Zusatzpension neu sei von den Bestimmungen der RAO (bloß) nicht gedeckt, sondern nahm darüber hinausgehend vorläufig an, daß die Einführung eines auf dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Vorsorgemodells im Widerspruch zur - hier maßgeblichen Gesetzeslage der RAO vor Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999 steht (§53 Abs1 RAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999, stelle ausschließlich auf ein nach dem Umlagesystem eingerichtetes Pensionsmodell ab). Dieses Bedenken konnte im Prüfungsverfahren nicht entkräftet werden. Vor diesem Hintergrund läuft die Argumentation ins Leere, §50 Abs3 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 21 aus 1993,, sei geeignet, im Hinblick auf Art18 B-VG die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Auch die Organe der Selbstverwaltungskörper sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iS des Art18 B-VG befugt.
(ebenso hinsichtlich des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer:
E v 02.03.02, V110/01).
(Anlaßfall zu V4/01: B734/98, E v 15.06.01 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Anlaßfall zu V110/01: B1343/98, E v 13.03.02 - teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides). 800Legalitätsprinzip, Rechtsanwälte Versorgung, Selbstverwaltung
Entscheidungstexte
Schlagworte
Legalitätsprinzip, Rechtsanwälte Versorgung, SelbstverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V4.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009