TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/15 B734/98

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Veröffentlicht am 15.06.2001
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, mit E v 13.06.01, V4/01.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid des (Voll-)Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, mit dem seinem Antrag, ihn von der Leistung von Beiträgen zur sog. "Zusatzpension neu" zu befreien, im Instanzenzug keine Folge gegeben wurde, weil der Beschwerdeführer allein durch Abschluß privater Zusatzversicherungen nicht die in §2 Abs4 der Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension (im folgenden: Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung für Kärnten) normierten Voraussetzungen für die Befreiung von Beiträgen zur "Zusatzpension neu" erfülle. So habe er weder mit Stichtag

1. Jänner 1998 die Altersgrenze des 60. Lebensjahres überschritten noch leiste er Beiträge zu einer sozialversicherungsrechtlichen Altersversorgung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Anwendung einer gesetz- und (indirekt) verfassungswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

2. Aus Anlaß der Beschwerde waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung für Kärnten entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Oktober 2000, B734/98-15, ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V4/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die vorgenannte Verordnung gesetzwidrig war.

3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 4.500,--enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B734.1998

Dokumentnummer

JFT_09989385_98B00734_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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