RS Vwgh 2000/12/12 2000/11/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge § 24 Abs. 4 FSG 1997 ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken. Der belangten Behörde lag kein amtsärztliches Gutachten vor, auf das die Entziehungsmaßnahme hätte gestützt werden können, und zwar deshalb, weil der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde für die Erstattung des Gutachtens einen fachärztlichen Befund benötigt hätte. Bei dieser Verfahrenslage war es verfehlt, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen. Die belangte Behörde hätte vielmehr mit der Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorgehen müssen. Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung der Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (vgl. dazu die zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/11/0180, vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0318, und vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0220). Wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorliegt, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u.a. durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der in § 26 Abs. 5 FSG 1997 genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110165.X01

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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