RS Vwgh 2001/1/23 99/21/0159

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §7;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Bescheid vom 31. Mai 1999 gewährte der unabhängige Bundesasylsenat dem Fremden gem § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gem § 12 legcit fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Einsicht in die Verwaltungsakten hat ergeben, dass dem Fremden bereits beginnend mit 3. Juli 1998 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 zuerkannt worden ist. Bereits damit wurde der inländische Aufenthalt des Fremden legalisiert, sodass die gegen ihn verfügte Ausweisung (hier nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993) und in weiterer Folge auch der Bescheid vom 11. Dezember 1997 über den Antrag des Fremden auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien wirkungslos geworden sind (Hinweis B 28. April 2000, 98/21/0224; B 8. November 2000, 97/21/0452).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210159.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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