RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/023;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat (in einem Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992) in seiner Berufung auf das Vorliegen von Krankheiten in früheren Zeiträumen (1996 und 1997) hingewiesen, die ihn behindert hätten. Dazu zählt auch die überdies in der Beschwerde ins Treffen geführte Gastritis, an der der Beschwerdeführer nach seinem Berufungsvorbringen in den letzten Jahren (laut Beschwerde seit 1996) gelitten hat. Die belangte Behörde ist auf dieses "erweiterte" Vorbringen, von dem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass es für den Ausgang des Nachsichtsverfahrens ohne Bedeutung ist, nicht weiter eingegangen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob der den Studierenden treffenden Nachweispflicht nach § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 (Krankheit als wichtiger Grund), die von der bisherigen Rechtsprechung als von § 39 AVG abweichende Beweislastregelung angesehen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, 94/12/0247, oder vom 11. November 1998, 93/12/0267), durch § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ab 1. Jänner 1999 derogiert wurde (zur Derogationswirkung dieser Bestimmung vergleiche insbesondere die Ausführungen von Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, unter Punkt 47, Seite 142 ff) und seitdem eine bloße Mitwirkungspflicht des Studierenden besteht oder ob sie nach wie vor dem geltenden Rechtsbestand angehört. Selbst wenn die Beweislastregelung noch gelten würde, wäre die belangte Behörde angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers jedenfalls verpflichtet gewesen, den (in diesem Verfahren unvertretenen) Beschwerdeführer auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise (hier: in Form einer fachärztlichen Bestätigung) hinzuweisen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/12/0103, zur Pflicht der Behörde zu einer solchen Vorgangsweise im Fall der den Beamten treffenden Nachweispflicht nach § 76 Abs. 1 BDG 1979, die als vom § 39 Abs. 2 AVG abweichende Beweislastregelung qualifiziert wurde oder die zu Nachweispflichten nach verschiedenen Bauordnungen unter Berufung auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 320, ergangenen Erkenntnisse vom 15. Oktober 1996, 96/05/0149, vom 22. September 1998, 98/05/0046, sowie vom 24. November 1998, 98/05/0197). Diese Anleitungspflicht würde aber auch im Fall einer bloßen Mitwirkungspflicht des Studierenden bestehen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 94/07/0099, VwSlg. 14156 A/1994), die bei voller Geltung der in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsätze für die Führung eines Ermittlungsverfahrens (auch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation) in Betracht käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120214.X02

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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