RS Vfgh 2001/10/9 B2344/00

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8
AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §15
AsylG 1997 §44 Abs6
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 im Anschluß an befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 1991; Feststellungsbescheid betreffend amtswegige Non-refoulement-Prüfung keine unabdingbare Voraussetzung

Rechtssatz

Bereits nach dem AsylG 1991 (vgl §8) war die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (auch) dazu vorgesehen, einem Verstoß gegen das Refoulement-Verbot vorzubeugen.

Seit Geltung des AsylG 1997 ist bei Abweisung des Asylantrages gemäß §8 von Amts wegen unter einem eine Non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, deren Ausgang zugunsten des Fremden ua. Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §15 AsylG 1997 ist. Eine dem Ausspruch nach §8 AsylG 1997 entsprechende Entscheidung war jedoch im AsylG 1991 nicht vorgesehen, weshalb im Fall, daß der Asylantrag nach dem AsylG 1991 abgewiesen wurde, ein auf §8 AsylG 1997 gestützter derartiger Ausspruch schon voraussetzungsgemäß keine Bedingung für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem §15 AsylG 1997 sein kann.

Das Erfordernis verfassungskonformer Auslegung des §8 AsylG 1991 ist nun auch in Ansehung der Übergangsbestimmung des §44 Abs6 sowie des §15 AsylG 1997 entsprechend zu beachten, also dahin, daß das Ergebnis einer Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden seinen Anspruch auf Verlängerung der ihm nach der früheren Gesetzeslage erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung begründet.

Für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem §15 AsylG 1997 ist eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach §8 AsylG 1997 sohin keine unabdingbare Voraussetzung. Der Verfassungsgerichtshof hält den Standpunkt der belangten Behörde vielmehr, da dieser auf nicht verfassungskonformer Gesetzesauslegung beruht, für verfehlt und sohin nicht tauglich, den bekämpften Bescheid zu tragen. Zu diesen grundsätzlichen Erwägungen kommt noch, daß der Bundesasylsenat dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.98, mit welchem dem Beschwerdeführer die nach §8 AsylG 1991 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß der geltenden Gesetzeslage, also dem AsylG 1997, verlängert worden war, im Ergebnis überhaupt jegliche Rechtswirkung abgesprochen hat. Im Gegensatz zu diesem Vorgehen wäre der belangten Behörde jedoch die nähere Beurteilung oblegen, ob eine derartige rechtskräftige Verlängerung nicht etwa in jeder Beziehung einer auf dem Boden des §15 AsylG 1997 erteilten Aufenthaltsberechtigung gleichzuhalten, also im hier gegebenen Fall eines Antrages auf Verlängerung ausschließlich zu prüfen gewesen wäre, ob die in §15 AsylG 1997 festgelegten Verlängerungsvoraussetzungen gegeben sind; dies zumal die Problematik der Anwendung der Übergangsbestimmung des §44 Abs6 AsylG 1997 schon im rechtskräftigen Bescheid vom 09.09.98 behandelt und damit wohl erledigt worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Übergangsbestimmung, Refoulement-Verbot, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2344.2000

Dokumentnummer

JFR_09988991_00B02344_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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