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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörden erster Instanz festgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Berufungsbehörde darüber hinausgehende selbstständige Ermittlungen durchführt und den darauf gestützten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrundelegt - die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der zitierten Bestimmung nicht (mehr) gegeben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0156). Daran kann auch nichts ändern, wenn der unabhängige Bundesasylsenat den Parteien des Verfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG durch (schriftliche) Mitteilung der Ergebnisse der von ihm durchgeführten Ermittlungen Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, weil § 67d AVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG als Voraussetzung für das Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Geklärtheit des Sachverhaltes auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz im Auge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0162).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200277.X01Im RIS seit
14.05.2001