RS Vfgh 2001/11/30 B719/01

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §15

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der erneuten Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Kosovo-Albaner sowie Feststellung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo; keine Verpflichtung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich des Ergebnisses der aufgrund verfassungskonformer Gesetzesauslegung durchzuführenden Non-Refoulement-Prüfung; eingehende Befassung der belangten Behörde sowohl mit der allgemeinen Situation im Kosovo als auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in der Begründung des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Der Bundesasylsenat hat im Rahmen der von ihm mit näherer Begründung bejahten Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausreise in den Kosovo zugemutet werden kann, implizit - §15 AsylG 1997 durchaus verfassungskonform verstehend (siehe hiezu E v 09.10.01, B2344/00) - eine Non-refoulement-Prüfung durchgeführt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht nämlich über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Feststellungsbescheid, Refoulement-Verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B719.2001

Dokumentnummer

JFR_09988870_01B00719_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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