TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/23 B385/04 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Gebühren 1957 §2 Z3
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei im Verfahren B385/04 und B386/04 die mit insgesamt € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. März 2004 wurden der beschwerdeführenden Partei jeweils Aussetzungszinsen in bestimmter Höhe gemäß §156a Abs9 LAO, LGBl. 58/1963, idF LGBl. 46/2001, vorgeschrieben; die Aussetzung der Einhebung bezog sich auf Abgabennachforderungen betreffend Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 bzw. die Einhebung eines Säumniszuschlages.römisch eins. 1. Mit Bescheiden der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. März 2004 wurden der beschwerdeführenden Partei jeweils Aussetzungszinsen in bestimmter Höhe gemäß §156a Abs9 LAO, Landesgesetzblatt 58 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt 46 aus 2001,, vorgeschrieben; die Aussetzung der Einhebung bezog sich auf Abgabennachforderungen betreffend Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 bzw. die Einhebung eines Säumniszuschlages.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt werden.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbringt, dass sie verpflichtet gewesen sei, §156a Abs9 LAO in der im Zeitpunkt der Fällung ihrer Entscheidungen in Geltung gestandenen Fassung LGBl. 46/2001 anzuwenden. Die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken träfen jedoch auf den zweitangefochtenen Bescheid (der dem hg. protokollierten Verfahren B386/04 zugrunde liegt) nicht zu, da hier der Zinssatz für die Aussetzung günstiger gewesen sei als der für die Stundung. 3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbringt, dass sie verpflichtet gewesen sei, §156a Abs9 LAO in der im Zeitpunkt der Fällung ihrer Entscheidungen in Geltung gestandenen Fassung Landesgesetzblatt 46 aus 2001, anzuwenden. Die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken träfen jedoch auf den zweitangefochtenen Bescheid (der dem hg. protokollierten Verfahren B386/04 zugrunde liegt) nicht zu, da hier der Zinssatz für die Aussetzung günstiger gewesen sei als der für die Stundung.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat die zu B385/04 und B386/04 protokollierten Beschwerden gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen: 4. Der Verfassungsgerichtshof hat die zu B385/04 und B386/04 protokollierten Beschwerden gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

II. Die Beschwerden sind begründet:römisch zwei. Die Beschwerden sind begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerden mit Beschluss vom 27. September 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §156a Abs9 des Gesetzes vom 15. Mai 1963, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Salzburger Landesabgabenordnung - LAO), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1963, in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 46/2001, ein und hob mit dem am 7. Juni 2005 gefällten Erkenntnis G155,156/04 §156a Abs9 leg.cit. als verfassungswidrig auf.

2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der beschwerdeführenden Partei war der mit € 2.160,-- (incl. USt iHv € 360,--) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide einzubringen (vgl. VfSlg. 16.525/2002, VfGH vom 1. Oktober 2001, B544/01 ua. Zlen). Hinsichtlich des die Eingabengebühr betreffenden - im Übrigen nur aus "advokatorischer Vorsicht" erhobenen - Mehrbegehrens war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei Gebührenbefreiung nach §2 Z3 Gebührengesetz genießt (vgl. VwGH vom 31. März 2004, Zl. 2001/17/0152, vom 23. April 2004, Zl. 2000/17/0005 sowie vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0089).römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der beschwerdeführenden Partei war der mit € 2.160,-- (incl. USt iHv € 360,--) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide einzubringen vergleiche VfSlg. 16.525/2002, VfGH vom 1. Oktober 2001, B544/01 ua. Zlen). Hinsichtlich des die Eingabengebühr betreffenden - im Übrigen nur aus "advokatorischer Vorsicht" erhobenen - Mehrbegehrens war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei Gebührenbefreiung nach §2 Z3 Gebührengesetz genießt vergleiche VwGH vom 31. März 2004, Zl. 2001/17/0152, vom 23. April 2004, Zl. 2000/17/0005 sowie vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0089).

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B385.2004

Dokumentnummer

JFT_09949377_04B00385_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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