RS Vfgh 2001/12/4 B2366/00

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Veröffentlicht am 04.12.2001
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61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 3/80
EStG 1988 §33 Abs4
EStG 1988 §34 Abs7
FamilienlastenausgleichsG 1967 §5 Abs4 idF BGBl 201/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des FamilienlastenausgleichsG 1967 angesichts der Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Einkommensteuerrecht

Rechtssatz

Eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, erweckt als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe durch Beitragsleistung (kein Versicherungsprinzip trotz Finanzierung zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene Arbeitgeberbeiträge).

Die Vorschrift des §5 Abs4 FamilienlastenausgleichsG 1967 bewirkt im Ergebnis, daß unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, die auch in diesem Fall gebotene steuerliche Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Wege von Transferleistungen nicht erhalten, da ihnen die Transferleistungen auch in jenem Umfang verweigert werden, in dem sie zur Kompensation der aus der Nichtabzugsfähigkeit des Unterhaltes resultierenden steuerlichen Mehrbelastung erforderlich sind.

Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten (she VfSlg 12940/1991, 14992/1997, E v 30.11.00, B1340/00) auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht.

Bereits nach der Formulierung des §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 kann für einen Steuerpflichtigen, dessen Kind sich ständig im Ausland aufhält, die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Betracht kommen, sofern es sich um ein Kind handelt, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört. Im übrigen schließt es die geltende Rechtslage nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder (zumindest im hier offenbar vorliegenden Fall von haushaltszugehörigen Kindern) nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Den Regelungen des EStG 1988 läßt sich nicht entnehmen, daß die steuerliche Berücksichtigung der solchen (nicht volljährigen) Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung schlechthin ausgeschlossen wäre.

Kein offenkundiger Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Kinder, EU-Recht, Familienlastenausgleich, Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2366.2000

Dokumentnummer

JFR_09988796_00B02366_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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