RS Vfgh 2002/3/4 B2098/99

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Veröffentlicht am 04.03.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art8
ÄrzteG 1998 §66
ÄrzteG 1998 §91
ASVG §345
AVG §68 Abs1
DSG §1
Schiedskommissionsverordnung, BGBl 128/1991 §16

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung bzw Abweisung von Anträgen eines Arztes hinsichtlich des Absehens von der Einbehaltung von Beiträgen und Umlagen für die Ärztekammer durch die Gebietskrankenkasse; keine unrichtige Zusammensetzung der Landesberufungskommission; keine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; keine Verletzung im Recht auf Datenschutz durch die Übermittlung bestimmter Daten an die Krankenkasse durch die Ärztekammer; öffentliches Interesse an der Einbehaltung von Umlagen und Beiträgen und am Wirken der Ärztekammern speziell für ihre Angehörigen gegeben

Rechtssatz

Keine unrichtige Zusammensetzung der Landesberufungskommission aufgrund der seit dem Erkenntnis VfSlg 13895/1994 geänderten Rechtslage hinsichtlich der Beisitzer (siehe §16 Abs4 der Schiedskommissionsverordnung idF BGBl 614/1996). Keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines bestimmten Mitgliedes iSd Art6 Abs1 EMRK; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Teilnahme eines (behauptetermaßen) befangenen Mitgliedes.

Keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Denkmögliche Gesetzesanwendung bei Zurückweisung des Antrags betreffend den Einbehalt von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds wegen rechtskräftig entschiedener Sache; keine Präjudizialität der betreffenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998.

Keine Verletzung im Recht auf Datenschutz bei Abweisung des Antrags betreffend den Einbehalt von Umlagen für die Ärztekammer.

Der vom Beschwerdeführer mit der Gebietskrankenkasse abgeschlossene Einzelvertrag enthält auch die grundsätzliche Vereinbarung über den "Abzug" der vom Beschwerdeführer der Ärztekammer "geschuldeten" Beträge.

Insoweit Daten im Sinne des Einzelvertrages übermittelt werden, ist also Zustimmung zur Übermittlung durch den Beschwerdeführer anzunehmen (vgl dazu und zur Frage der behaupteten Sittenwidrigkeit entsprechender Vertragsbestimmungen VfSlg 15473/1999).

Insoweit es sich um die Übermittlung öffentlicher Daten handelt (§27 ÄrzteG 1998), ist eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz ebenfalls auszuschließen.

Keine Bedenken gegen die in §66 Abs6 ÄrzteG 1998 vorgesehene Übermittlung und Nutzung von Daten zur Einbehaltung der Umlage durch die Gebietskrankenkasse (siehe auch VfSlg 13448/1993).

Betrachtet man den Wirkungskreis der Ärztekammern - schon allein im Sinne der allgemeinen Umschreibung (Abs1) und der demonstrativen Aufzählung (Abs2) in §66 ÄrzteG 1998 - ist unschwer zu erkennen, daß das Wirken dieser Einrichtungen - gesamthaft gesehen, aber auch speziell für ihre Angehörigen - im öffentlichen Interesse gelegen ist. Da die Einbehaltung von Umlagen (und Beiträgen), also der der Datenübermittlung zugrundeliegende Zweck, gesetzlich vorgesehen ist und das Ausmaß der zu übermittelnden Daten auf diesen Zweck beschränkt ist, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber den Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen mit dieser Regelung überschritten hätte.

Keine Verletzung des Art8 EMRK.

Dem Beschwerdeführer ist weiters - wie ihm selbst bekannt ist - in §91 Abs5 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen (siehe zu all dem schon VfSlg 14595/1996, betreffend die Vorgängerbestimmung des §56 ÄrzteG 1984).

Im Übrigen siehe auch VfSlg 15473/1999.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärztekammer, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Bescheid, Rechtskraft, Datenschutz, Sozialversicherung, Befangenheit, Verhandlung mündliche, VfGH / Präjudizialität, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2098.1999

Dokumentnummer

JFR_09979696_99B02098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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