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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung bzw Abweisung von Anträgen eines Arztes hinsichtlich des Absehens von der Einbehaltung von Beiträgen und Umlagen für die Ärztekammer durch die Gebietskrankenkasse; keine unrichtige Zusammensetzung der Landesberufungskommission; keine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; keine Verletzung im Recht auf Datenschutz durch die Übermittlung bestimmter Daten an die Krankenkasse durch die Ärztekammer; öffentliches Interesse an der Einbehaltung von Umlagen und Beiträgen und am Wirken der Ärztekammern speziell für ihre Angehörigen gegebenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark und Vertragszahnarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, mit der er einen Einzelvertrag abgeschlossen hat.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark und Vertragszahnarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, mit der er einen Einzelvertrag abgeschlossen hat.
2. Mit einem an die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark gerichteten Schreiben vom 16. Februar 1999 stellte er unter Bezugnahme auf §344 Abs3 ASVG den (näher begründeten) Antrag,
"bis zur Klärung der Rechtslage durch die Höchstgerichte von einem weiteren Einbehalt von Beträgen, die durch die Ärztekammer für Steiermark der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mittels EDV-Listen bekanntgegeben werden, soferne diese nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt sind, abzusehen, zumindest einen solchen Einbehalt im Sinne des §29 (2) GV (= Gesamtvertrag) und der Ermächtigung im §5 EV (= Einzelvertrag) nur dann vorzunehmen, wenn die Bekanntgabe der Höhe dieser Beträge auf Grund eines nachgewiesenen vollstreckbaren Rückstandsausweises erfolgt."
Diesen Antrag wies die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark mit Bescheid vom 29. Juni 1999 ab.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung an die Landesberufungskommission für das Land Steiermark (vgl. §345 ASVG), mit der er die Aufhebung des eben genannten Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte; weiters formulierte er in der Berufung folgenden Antrag (Abweichungen vom oben zitierten Antrag vom 16. Februar 1999 sind hervorgehoben): Die Landesberufungskommission möge 3. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung an die Landesberufungskommission für das Land Steiermark vergleiche §345 ASVG), mit der er die Aufhebung des eben genannten Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte; weiters formulierte er in der Berufung folgenden Antrag (Abweichungen vom oben zitierten Antrag vom 16. Februar 1999 sind hervorgehoben): Die Landesberufungskommission möge
"(B)is zur Klärung der Rechtslage durch die Höchstgerichte von einem weiteren Einbehalt von Beiträgen, die durch die Ärztekammer für Steiermark gesetzwidrigerweise bekanntgegeben werden und nicht von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf Grund der ihr übermittelten Verordnung, selbst berechnet werden, soferne diese nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt sind, ab(zu)sehen, zumindest einen solchen Einbehalt im Sinne des §29 (2) GV (= Gesamtvertrag) und der Ermächtigung im §5 EV (= Einzelvertrag) nur dann vor(zu)nehmen, wenn die Bekanntgabe der Höhe dieser Beträge auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises erfolgt."
4. Mit Bescheid vom 3. November 1999 entschied die Landesberufungskommission für das Land Steiermark über das Rechtsmittel wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
"1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgewiesen.
2. Der Antrag,
es wolle der Antragsgegnerin aufgetragen werden, von einem weiteren Einbehalt von Beiträgen, die ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekanntgegeben und nicht von ihr selbst berechnet werden, abzusehen, sofern diese Beiträge nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid oder einen vollstreckbaren Rückstandsausweis der Ärztekammer für Steiermark gedeckt sind,
wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag,
es wolle der Antragsgegnerin aufgetragen werden, von einem weiteren Einbehalt von Umlagen, die ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekanntgegeben und nicht von ihr selbst berechnet werden, abzusehen, sofern diese Umlagen nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid oder einen vollstreckbaren Rückstandsausweis der Ärztekammer für Steiermark gedeckt sind,
wird abgewiesen."
Klarstellend weist die bescheiderlassende Behörde in ihrer Erledigung darauf hin, daß nach dem Inhalt der Berufungsausführung, der zur Auslegung eines undeutlichen Antrages heranzuziehen sei, der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren die auf Kammerumlagen und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bezogene Antragsabweisung (durch die erstinstanzliche Behörde) bekämpfe; daher sei auch sein Berufungsantrag, wiewohl nur mehr von Beiträgen die Rede sei, als auf beide Antragsbestandteile gerichtet anzusehen.
5. Gegen den Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der unter anderem die Aufhebung der bekämpften Erledigung wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet sowie - für den Fall "einer Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde" - deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
6. Die belangte Behörde legte dem Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtete sie.
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles primär maßgebenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:römisch zwei. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles primär maßgebenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
Dieses regelt in seinem Sechsten Teil (§§338 ff.) die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern.
"Regelung durch Verträge
§338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten (...) werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. (...)"
"Gesamtverträge
§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. (...)
"Paritätische Schiedskommission
§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
"Landesberufungskommission
§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
2. Schiedskommissionsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. 128/1991, idF BGBl. 614/1996 2. Schiedskommissionsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt 128 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 614 aus 1996,
Sie enthält als 2. Abschnitt (§§14 ff.) die Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen.
"Zusammensetzung, Amtsdauer
§16. (1) Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß §345 Abs1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. (...)
"Berufungsverfahren
§18. (1) Findet im Zuge eines gemäß den §§63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§15 Z1) eine mündliche Verhandlung statt (§66 Abs3 AVG), so sind hiebei die §§8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
3. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 (d.h. idF vor den Novellen BGBl. I Nr. 81/2000 und BGBl. I Nr. 110/2001). 3. Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169 (d.h. in der Fassung vor den Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,).
§27 dieses Gesetzes normiert hinsichtlich der Ärzteliste auszugsweise folgendes:
"Ärzteliste
§27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern (...) eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder - bei Ärzten gemäß §47 - Wohnadresse öffentlich. (...)"
Die §§65 ff. enthalten Vorschriften über die Ärztekammern in den Bundesländern.
"Wirkungskreis
§66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten, wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.
(...)
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen Daten,
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen."
"§91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
§92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
§93. (1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. (...)§93. (1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden. (...)
Hinsichtlich des Wohlfahrtsfonds normiert §109 ÄrzteG 1998 im hier maßgeblichen Zusammenhang:
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (...) oder als wohnsitzärztliche Tätigkeit (...) ausüben. (...)
4. Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. 565/1978 4. Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt 565 aus 1978,
"Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
(3) (...)
III. 1.a) Der Einschreiter macht zunächst unter Pkt. 1 seiner Beschwerde geltend, daß ihn der angefochtene Bescheid "wegen unrichtig zusammengesetzter Kollegialbehörde" in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletze. Als Begründung verweist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.895/1994, mit dem ein gleichfalls von der Landesberufungskommission für das Land Steiermark erlassener Bescheid aufgehoben wurde.römisch drei. 1.a) Der Einschreiter macht zunächst unter Pkt. 1 seiner Beschwerde geltend, daß ihn der angefochtene Bescheid "wegen unrichtig zusammengesetzter Kollegialbehörde" in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletze. Als Begründung verweist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.895/1994, mit dem ein gleichfalls von der Landesberufungskommission für das Land Steiermark erlassener Bescheid aufgehoben wurde.
Zutreffend ist, daß der damals angefochtene Bescheid vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben wurde, daß damals als Beisitzer in der Landesberufungskommission von der Ärztekammer eine Person (Kammeramtsdirektor Dr. E.) nominiert worden war, die nicht der Berufsgruppe der Ärzte angehörte (sondern ausgebildeter Jurist war). Der Verfassungsgerichtshof hat damals mit näherer Begründung die Regelungen dahin verstanden, "daß von der zuständigen Ärztekammer als Beisitzer nur Personen vorzuschlagen sind, die dem Berufsstand der Ärzte angehören". Der Verfassungsgerichtshof kam daher zum Schluß, daß die Landesberufungskommission unrichtig zusammengesetzt war und die damalige Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
Festzuhalten ist, daß nach der für die damalige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Rechtslage die Schiedskommissionsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in §16 Abs4 vorsah, daß "je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, ... die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen (sind)."
Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Schiedskommissionsverordnung geändert wird, BGBl. 614/1996, wurde §16 Abs4 jedoch auf der Grundlage des §345 Abs1 letzter Satz ASVG dahingehend modifiziert, daß nunmehr "Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen" sind (Hervorhebung nicht im Original). Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Schiedskommissionsverordnung geändert wird, Bundesgesetzblatt 614 aus 1996,, wurde §16 Abs4 jedoch auf der Grundlage des §345 Abs1 letzter Satz ASVG dahingehend modifiziert, daß nunmehr "Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen" sind (Hervorhebung nicht im Original).
Unter Bedachtnahme auf die geänderte Rechtslage geht der Verweis auf die Begründung der Entscheidung VfSlg. 13.895/1994 ins Leere, insoweit die neuerliche Teilnahme des - weiterhin als Kammeramtsdirektor tätigen - Juristen Dr. E. beanstandet wird.
b) In der Beschwerde wird unter Anführung konkreter Vorkommnisse auch dargelegt, weshalb aus der Sicht des Beschwerdeführers ein (anderes) Mitglied der Landesschiedskommission, nämlich Dr. H., befangen gewesen sei, der "von sich aus den Befangenheitsgrund nicht geltend gemacht" habe. Dem Beschwerdeführer sei es mangels einer - von ihm beantragten - mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen, die Befangenheit von Dr. H. geltend zu machen, zumal er von dessen Mitwirkung an der Entscheidung bis zur Bescheidzustellung nichts gewußt habe. Die Behauptung, Dr. H. sei befangen gewesen, wird mit folgenden Beispielen exemplifiziert:
Schon 1989 sei es zu "erheblichen Differenzen" zwischen Dr. H. und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gebarungskontrolle einer Einrichtung gekommen, deren Kassier Dr. H. und deren Rechnungsprüfer der Beschwerdeführer gewesen sei. Weiters habe Dr. H. im Jahr 1991 ein Schreiben an die Gattin des Einschreiters gerichtet, das aus seiner Sicht für seine Gattin und ihn "besonders kränkend" gewesen sei. Schließlich wird hinsichtlich der behaupteten Befangenheit vorgebracht, daß Dr. H. "durch eine gewisse Zeit Präsidialreferent der Ärztekammer" gewesen sei und damit eine "Vertrauensstellung" innegehabt hätte, "die eng mit den tatsächlichen Interessen der steir. Ärztekammer, die wiederum mit meinen Interessen lt. Beschwerden im Widerspruch stehen, im Zusammenhang stand".
Auch aus diesen Darlegungen zieht der Beschwerdeführer den rechtlichen Schluß, daß "die nach dem Gesetz zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt war" und er somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. auf einen "fair trial" verletzt worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß in Angelegenheiten, die als "civil rights" zu qualifizieren sind, ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal tätig zu werden hat und dieses derart zusammengesetzt sein muß, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen; bei dieser Beurteilung ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (s. etwa VfSlg. 15.507/1999 unter Verweis auf Vorjudikatur). Im Erk. VfSlg. 15.706/1999 (das gleichfalls den Bescheid einer Landesberufungskommission nach §345 ASVG betraf) führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß er bei seiner Rechtsprechung bleibt, wonach die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer zur Berufung über "civil rights" iSd Art6 EMRK berufenen Behörde schon dann fehlt, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Es wurde dargelegt, daß ein "Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit (...) nur in besonderen Umständen liegen (könnte), die sich etwa aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder oder aus einer Mitwirkung des betreffenden Mitglieds an der (vor der Landesberufungskommission bekämpften) Entscheidung der Paritätischen Schiedskommission ergeben" (ähnlich etwa auch VfSlg. 15.698/1999, S 863 f.).
Die in der Beschwerde relevierten Vorkommnisse stellen jedoch keine besonderen Umstände im eben beschriebenen Sinne dar, die geeignet wären, die Unparteilichkeit des in Rede stehenden Kommissionsmitgliedes in Zweifel zu ziehen.
Dem im selben Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist entgenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch die Teilnahme eines (behauptetermaßen) befangenen Mitglieds an der Entscheidung einer Kollegialbehörde das eben erwähnte Grundrecht nicht verletzt wird (s. etwa VfSlg. 15.473/1999 und die dort zitierte Vorjudikatur).
c) Somit ist der Einschreiter aufgrund der Mitgliedschaft von Dr. E. und Dr. H. in der bescheiderlassenden Behörde durch den angefochtenen Bescheid weder in seinem Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal gem. Art6 EMRK noch in seinem durch Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Unter Punkt 2 seiner Beschwerde beanstandet der Einschreiter, daß sein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgewiesen worden sei.
Dem sind die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ist in den Ladungen der Kommissionsmitglieder von einer "anberaumten mündlichen Verhandlung" im erstinstanzlichen Verfahren die Rede. Angesichts dessen ist durch die Abweisung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel unterlaufen.
3. Weiters führt der Beschwerdeführer unter Pkt. 3 seiner Eingabe an, daß er in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei, weil
In der Zusammenfassung der Beschwerde formuliert der Einschreiter im Kern seine Bedenken nochmals wie folgt:
"In formeller Hinsicht, d.h. was den tatsächlichen Einzug der Kammerumlage und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds anlangt, lassen der Beschluß des VfGH vom 18.6.1984, B144/84, und die nunmehr anhängige Beschwerde im Zusammenhang mit dem DSG und Art8 Abs1 und 2 MRK das Problem der faktischen Amtshandlung entstehen. Die Konstruktion des Kammereinbehaltes und die Benützung oder Übermittlung von Daten an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zum Einbehalt bei den Honorarabrechnungen und Abfuhr an die Ärztekammer ist gespalten.
Sie führt dazu, daß der theoretisch gegebene Rechtsschutz praktisch weitestgehend bzw. total aus den Angeln gehoben wird. Was Vollstreckung eines bekämpfbaren Rückstandsau