RS Vwgh 2001/6/28 2000/11/0175

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §946;
ABGB §947;
SHG Vlbg 1998 §1 Abs3 lita;
SHG Vlbg 1998 §8 Abs1;

Rechtssatz

Allen im Gesetz vorgesehenen sechs Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit der Schenkungen (§ 947 ABGB wegen Dürftigkeit, § 948 ABGB wegen Undankes, § 950 ABGB wegen Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, § 951 ABGB wegen Verkürzung des Pflichtteiles, § 953 ABGB wegen Verkürzung der Gläubiger, § 954 ABGB wegen nachgeborener Kinder) ist gemeinsam, dass auf den Widerruf der Schenkung aus diesen Gründen nicht im Vorhinein verzichtet werden kann (im Beschwerdefall geht es um den Einsatz der eigenen Mittel iSd § 8 Abs. 1 dritter Satz Vlbg SHG 1998 und in diesem Zusammenhang um die Verpflichtung der Hilfsbedürftigen zum Widerruf der Schenkung im Sinne des § 947 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110175.X02

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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