RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0173

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
StGB §201 Abs2;

Rechtssatz

Aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens nach § 201 Abs. 2 StGB liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 vor. Straftaten wie die vorliegende werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert, weshalb es für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung war, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges begangen wurde. Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für die von ihr festgesetzte Entziehungsdauer als verkehrsunzuverlässig anzusehen, bestehen angesichts des Tatherganges im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden keine Bedenken (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0153, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110173.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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