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96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags von Bürgerinitiativen und Grundeigentümern auf Aufhebung der Trassenverordnung der B 301 Wiener Südrand Straße im Bereich Vösendorf-Schwechat; keine normative Qualität der Projektunterlagen und Entscheidungsgründe; Festsetzung begleitender Maßnahmen außerhalb der Verordnung zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen notwendig; ausreichende Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erlassung der Verordnung; keine isolierte Betrachtung der verordneten Trasse; vertretbare Verkehrsprognose; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention; keine Befangenheit der mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen; keine VerfahrensfehlerRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags des Bürgerforums Transit und weiterer Bürgerinitiativen sowie von Grundeigentümerinnen auf Aufhebung der TrassenV der B 301 Wiener Südrand Straße.
Der Verfassungsgerichtshof geht - auch mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren - davon aus, daß die Behörde vor Entgegennahme der jeweiligen Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G die Unterschriftenlisten entsprechend den Kriterien des §19 Abs4 UVP-G gehörig geprüft und aufgrund dieser Überprüfung die Parteistellung gemäß dieser Bestimmung zu Recht bejaht hat.
Da die weiteren Antragstellerinnen Eigentümer von Grundstücken sind, über die die durch die bekämpfte Verordnung festgelegte Trasse der B 301 verläuft, ist ihr Antrag im Sinne der mit VfSlg 9823/1983 beginnenden Rechtsprechung zur Anfechtung von Trassenverordnungen nach dem BStG 1971 zulässig.
Einstellung des Verfahrens in Ansehung der Vierzehntantragstellerin infolge Zurückziehung des Antrags.
Vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen ist für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich, während für die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses zugrunde zu legen ist.
Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §4 Abs1 BStG 1971 verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d.i. die Fassung BGBl 697/1993 idF BGBl I 89/2000 (UVP-G 2000), zu überprüfen.Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §4 Abs1 BStG 1971 verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d.i. die Fassung Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, (UVP-G 2000), zu überprüfen.
Das BStG 1971 und das UVP-G 2000 sind von unterschiedlichen Regelungskonzepten getragen: Während jenes auf die Erlassung einer (Trassen-)Verordnung gerichtet ist, stellt das UVP-G 2000 im wesentlichen seinem verfahrensrechtlichen Gehalt zufolge auf die Erlassung projektbezogener Bescheide ab, soll aber gleichwohl, wenn auch mit Modifikationen, im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens Anwendung finden. Dies führt zu Problemen, die aber durch eine harmonisierende Interpretation der beiden Gesetze bereinigt werden können.
Dem zuständigen Bundesminister kam keine Befugnis zu, andere Verkehrslösungen anstelle der B 301 Wiener Südrand Straße zu planen und zu verwirklichen, "da nach dem einen Teil des BStG bildenden Verzeichnis ... die [zu errichtende] Verbindung vorgeschrieben ist und die Festlegung einer Trasse nach §4 Abs1 BStG 'im Rahmen der Verzeichnisse' zu erfolgen hat" (so VfSlg 12084/1989).
Keine Bedenken gegen die Aufnahme der B 301 in das Verzeichnis 3 des BStG 1971.
Weder die (sonstigen) Projektunterlagen, mit denen Bedingungen, Maßnahmen und Vorschreibungen für ein konkretes Projekt spezifiziert werden, noch die Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe besitzen eine aus der Trassenverordnung ableitbare normative Qualität.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung bildet einen gesonderten, den Vorschriften des UVP-G 2000 unterworfenen Verfahrens