RS Vwgh 2001/8/21 98/01/0526

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
MRK Art4 Abs2;
MRK Art4 Abs3 litb;

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass eine Zwangsrekrutierung durch Rebellentruppen keinesfalls § 57 Abs. 1 FrG 1997 unterfallen könne. Eine derartige Maßnahme findet nämlich nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen, Deckung (vgl. E vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0399). Vielmehr stellt sie sich als spezifische Form der durch Art. 4 Abs. 2 MRK verpönten "Zwangsarbeit" dar, die - anders als staatlicher Wehrdienst - nicht von der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 lit. b der genannten Konventionsbestimmung erfasst wird (vgl. auch die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. Februar 1970, Beschwerde Nr. 4314/69, Collection of Decisions of the European Commission of Human Rights 32, 96). Zwar hat der VwGH in einem den Sudan betreffenden Fall ausgesprochen, dass eine Zwangsrekrutierung durch die die regionale Ordnungsmacht repräsentierende Gruppe als solche keine unmenschliche Behandlung iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 darstelle (E vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311), doch wurden gegenständlich - anders als in dem dem genannten E zugrunde liegenden Bescheid - keine Feststellungen über die faktischen Machtverhältnisse getroffen, die eine derartige Beurteilung erlauben würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998010526.X02

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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