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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass eine Zwangsrekrutierung durch Rebellentruppen keinesfalls § 57 Abs. 1 FrG 1997 unterfallen könne. Eine derartige Maßnahme findet nämlich nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen, Deckung (vgl. E vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0399). Vielmehr stellt sie sich als spezifische Form der durch Art. 4 Abs. 2 MRK verpönten "Zwangsarbeit" dar, die - anders als staatlicher Wehrdienst - nicht von der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 lit. b der genannten Konventionsbestimmung erfasst wird (vgl. auch die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. Februar 1970, Beschwerde Nr. 4314/69, Collection of Decisions of the European Commission of Human Rights 32, 96). Zwar hat der VwGH in einem den Sudan betreffenden Fall ausgesprochen, dass eine Zwangsrekrutierung durch die die regionale Ordnungsmacht repräsentierende Gruppe als solche keine unmenschliche Behandlung iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 darstelle (E vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311), doch wurden gegenständlich - anders als in dem dem genannten E zugrunde liegenden Bescheid - keine Feststellungen über die faktischen Machtverhältnisse getroffen, die eine derartige Beurteilung erlauben würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998010526.X02Im RIS seit
12.10.2001