RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0054

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §22 Abs1 Z3;
AMG 1983 §23 Abs1;
AMG 1983 §3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Folgen der Anwendung eines Arzneimittels, die die Gesundheit nachteilig beeinflussen, jedenfalls als "schädliche Wirkungen" in Betracht zu ziehen sind. Auch bloße Befindlichkeitsstörungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind nachteilige Beeinflussungen der Gesundheit und im vorliegenden Zusammenhang als "schädliche Wirkungen" in Betracht zu ziehen. Ob sie im Einzelfall zur Anwendbarkeit des Verbotstatbestandes (§ 3 AMG) bzw. zur Versagung (§ 22 Abs. 1 Z. 3 AMG) oder Aufhebung (§ 23 Abs. 1 Z. 1 AMG) der Zulassung einer Arzneispezialität führen, hängt davon ab, ob sie "über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus gehen". Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Nutzen/Risiko-Abwägung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100054.X03

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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