§ 3 AMG Anforderungen an Arzneimittel

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 3.Paragraph 3,

Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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