RS Vwgh 2001/9/20 2000/15/0206

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §263 Abs2;
BAO §263 Abs3;
BAO §270 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (Hinweis E 15.9.1999, 98/13/0153; E 29.3.2001, 99/14/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150206.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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