RS Vfgh 2002/11/25 B1101/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet; einschreitender Rechtsanwalt für eine andere den Beschwerdeführer betreffende Rechtssache zum Verfahrenshelfer bestellt

Rechtssatz

Für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei beginnt die Beschwerdefrist mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wird (vgl §464 Abs3 ZPO). Die am 21.10.02 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet.

Der Beschluß des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer vom 11.09.02 spricht zwar mißverständlich von "Beschwerdesache"; nach dem - allein maßgebenden - Wortlaut des die Verfahrenshilfe zu A9/02 bewilligenden B v 02.09.02 sowie angesichts des die Verfahrenshilfe zu B1101/02 abweisenden B v 25.07.02 konnte indes nicht zweifelhaft sein, daß Verfahrenshilfe ausschließlich für eine "Klagssache" (iS des Art137 B-VG) bewilligt worden ist.

Entscheidungstexte

  • B 1101/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 B 1101/02

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1101.2002

Dokumentnummer

JFR_09978875_02B01101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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