RS Vfgh 2002/11/30 B1581/01 - B1580/01, B1546/01

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Veröffentlicht am 30.11.2002
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
BDG 1979 §41c
PoststrukturG §17
PoststrukturG §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und Verneinung einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung; gesetzmäßige Zusammensetzung der Berufungskommission

Rechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles bestehen gegen die vom Beschwerdeführer kritisierte gesetzliche Regelung des §17 PoststrukturG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot.

Die Verwendung eines Beamten bei einem Unternehmen iSd §17 Abs1a zweiter Satz PoststrukturG wird nicht durch das Gesetz "selbst konkret verfügt sondern lediglich in allgemeiner Form gestattet".

Die Berufungskommission vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass mit der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden sei. Es handle sich dabei vielmehr um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwendung sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Bei der genannten Zuordnung von Arbeitsplätzen habe es sich weder um eine Versetzung nach §38 BDG 1979 noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 leg cit gehandelt. Daher habe die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde nicht bestanden. Diese Rechtsauffassung ist zumindest vertretbar, weshalb von einer Willkür indizierenden Vorgangsweise keinesfalls gesprochen werden kann; ebenso wenig davon, dass die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen hätte.

Zusammensetzung des entscheidenden Senates der Berufungskommission entsprechend §41c BDG 1979 nach der für das Jahr 2001 geltenden und durch Anschlag veröffentlichten Geschäftsverteilung.

ebenso: E v 11.12.02, B1580/01, mit bloßem Verweis auf das vorliegende Erkenntnis.

Siehe auch E v 11.12.02, B1546/01: weiters keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Eingriff in das Eigentumsrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Fernmelderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1581.2001

Dokumentnummer

JFR_09978870_01B01581_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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