Index
91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und Verneinung einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung; gesetzmäßige Zusammensetzung der BerufungskommissionSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Salzburg (vom 27.5.2001) wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer
"... gemäß §17 Abs1a Poststrukturgesetz (PTSG) seit 1. November 2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet [wird]. Diese Verwendung stellt keine Versetzung nach §38 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dar."
1.1.2. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 beantragen Sie die Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Personalmaßnahme Ihrer Verwendung bei der TAP ohne Einhaltung der Formerfordernisse nach §38 Abs7 des BDG 1979 zulässig war.
Die Telekom Austria Aktiengesellschaft (TA) hat mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20. Oktober 2000 mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privaten Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie den gesamten Personalbereich mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen der TAP mit Wirksamkeit 1. Juli 2000 übertragen. Die TAP ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin der TA.
Nach §17 Abs1a des PTSG, BGBl. I Nr. 10/2001, werden die gem. Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden. Nach §17 Abs1a des PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001,, werden die gem. Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 wurde Ihnen unter Hinweis auf den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20. Oktober 2000 mitgeteilt, daß Sie ab 1. November 2000 Ihre Dienstleistung bei der TAP zu erbringen haben und sich durch diese Personalmaßnahme weder Ihr Dienstort, Ihre Verwendung noch Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ändert."
1.2.1. Gegen den Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Salzburg (vom 27.5.2001) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in dem er wie folgt ausführte:
"Berufungsantrag: Die Berufungskommission möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die Transferierung meines Arbeitsplatzes von der Telekom Austria AG in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP GmbH) eine Versetzung im Sinn des §38 BDG 1979, in eventu eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung in Sinn von §40 BDG 1979 war. Mangels bescheidmäßiger Vorgangsweise des Dienstgebers ist die Transferierung meines Arbeitsplatzes in die TAP GmbH rechtswidrig. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Begründung: Im Wege von privatrechtlichen Vereinbarungen (Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 20.10.2000 usw.) kann in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis nicht eingegriffen werden. Die dienstrechtliche Bestimmung des §17 Abs1a [Satz] 1 PTSG legt zwingend fest, welchem Unternehmen ich als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen bin; im vorliegenden Fall ist dieses Unternehmen die Telekom Austria AG (TA AG). Die Gründung der TAP GmbH sowie der Spaltungs- und Übernahmsvertrag (de facto kommt jedoch weder das Spaltungs- noch das Betriebsübernahmegesetz zur Geltung) haben an der gesetzlichen Zuweisung von mir als Beamten an die TA AG nichts geändert. Die gesetzliche Zuweisung kann nicht durch privatrechtlichen Vertrag geändert werden! Eine Verfügung über meine Verwendung bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH hätte jedenfalls eines Bescheides bedurft (entweder handelt es sich um eine Versetzung gem. §38 BDG 1979 oder um eine der Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung iS von §40 BDG 1979): Würde die TAP GmbH über einen eigenen Betrieb verfügen, würde die dienstrechtliche Verfügung der dauernden Verwendung in diesem Betrieb als Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zu qualifizieren sein und wäre damit Versetzung; verfügt die TAP GmbH hingegen über keinen eigenen Betrieb, kann dem Beamten keine Verwendung zugewiesen werden, es liegt jedenfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung gem. §40 Abs2 BDG 1979 vor. Beide Maßnahmen bedürfen der bescheidmäßigen Form, um dem Beamten alle gesetzlichen Rechtsmittel zu erhalten. Die TAP GmbH verfügt über keinen eigenen Betrieb beziehungsweise Arbeitsplatz und würde somit auch der geltenden EU-Richtlinie 77/187 widersprechen. Mit der angeblichen Abspaltung meines Dienstverhältnisses in die TAP können meine dienstrechtlichen Rechte nicht ausgehebelt werden."
1.2.2.1. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gab der Berufung mit Bescheid vom 18.9.2001 nicht Folge.
1.2.2.2. In der Berufungsentscheidung finden sich ua. die folgenden Ausführungen:
"Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, dass der BW [= Beschwerdeführer] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) steht.
Mit Wirksamkeit l. Mai 1996 wurde mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996) die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft, die Post und Telekom Austria AG (PTA), vorgenommen. Mit Wirksamkeit l. Mai 1996 wurde mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft, die Post und Telekom Austria AG (PTA), vorgenommen.
Durch §17 Abs1 PTSG wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der PTA zugewiesen. Es war und ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.
Schließlich wurden aus der PTA der Post- und der Postbusbereich im Wege der Abspaltung zur Aufnahme in eine eigenständige Aktiengesellschaft abgespalten. In der PTA verblieb somit nur noch der Telekommunikationsbereich, weshalb schließlich diese Gesellschaft im Juli 1998 in Telekom Austria Aktiengesellschaft umfirmiert wurde.
In der Folge wurden durch Novellierung des PTSG, BGBl. I 161/1999 die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt waren, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden. In der Folge wurden durch Novellierung des PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt waren, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.
Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, eine 100%ige Tochter der TA gegründet. Die TA hat den gesamten Personalbereich sowie das gesamte Personal durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß §17 des Spaltungsgesetzes BGBl. 304/1996, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die TAP übertragen. Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, eine 100%ige Tochter der TA gegründet. Die TA hat den gesamten Personalbereich sowie das gesamte Personal durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß §17 des Spaltungsgesetzes Bundesgesetzblatt 304 aus 1996,, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die TAP übertragen.
...
§17 Absla PTSG normiert eine Zuweisung der Beamten des Bundes an den Telekom Austria Konzern. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesetzliche Zuweisung zum Konzern und nicht zu einem bestimmten Unternehmen des Konzerns erfolgt ist. Dies folgt aus dem zweiten Satz des §17 Abs1a, der es den Organen der TA gestattet, eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei anderen Unternehmen des Konzerns vorzusehen, so dass es der TA ermöglicht wird, die Unternehmensstruktur an die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Konzerns anzupassen und die Beamten des Bundes auch in neu(aus)gegründeten Tochterunternehmen zu beschäftigen.
...
Im Rahmen der Abspaltung der TAP aus der TA ist nicht nur das gesamte Personal, sondern sind alle rechtlichen und sachlichen Bestandteile, die mit dem Personal in Zusammenhang stehen - also die Gesamtheit der Arbeitsplätze, was sich auch aus der entsprechenden Anpassung der Telekom-Zuordnungsverordnung 2000 vom 31.3.2000 ergibt - übertragen worden. Im Umfang, den Aufgaben, dem Dienstort oder der Bewertung der Arbeitsplätze ist durch diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme keinerlei Änderung eingetreten. Auch in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten ist dadurch keinerlei Änderung eingetreten.
Eine Maßnahme der Umgründung, mit der z.B. Betriebsstellen bzw. Arbeitsplätze in Tochtergesellschaften 'ausgegründet' werden, bei der aber die im Sinne des Schutzzweckes der §§38 ff BDG bestimmenden Umstände der Mitarbeiter dabei inhaltlich unverändert bestehen bleiben, und somit die Arbeitsplätze also rein organisatorisch in ein Tochterunternehmen 'verlagert' werden, bewirkt somit nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung.
Ein Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist alleine durch die Verwendung in einem anderen Unternehmen des Konzerns bei gleicher Verwendung, gleicher Besoldung und gleichem Dienstort nicht gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
1.3.1.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
1.3.1.2. Die Beschwerde wird (auszugsweise) wie folgt begründet:
"Allgemeine Ausführungen:
Im Bereich der Telekom Austria AG waren rund 15.000 Beamte beschäftigt. Die Telekom Austria AG plante eine personalwirtschaftliche Maßnahme, die den derzeitigen Beamtenstand erheblich reduziert. Zu diesem Zweck sollte durch Spaltung eine GmbH gegründet werden, bei der am Ende lediglich ein kleiner Teil der Beamten und Vorstandsmitglieder verbleibt.
Mit dem Poststrukturgesetz wurden die bei der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten gemäß §17 PTSG den ausgegliederten Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zuge der Neustrukturierung des Konzerns wurde mit der zweiten Poststruktur-Novelle des Jahres 1999 eine Aufteilung vorgenommen;
nach dem neu geschaffenen Absatz la leg cit werden die dem Konzern
gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im
Unternehmensbereich der Telekom Austria AG beschäftigt sind, dieser
zur Dienstleistung zugewiesen. Ergänzend sieht der letzte Satz dieses
Absatzes vor, dass 'eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder bei einem
Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des
bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften
hervorgegangen ist, .... zulässig' ist. Nach den EB soll diese
Regelung sicherstellen, dass 'im Hinblick auf die mögliche
Veräußerung der Mehrheitsanteile an Tochterunternehmen ... die
Dienstzuteilung auch in diesem Fall zulässig bleibt, bzw. wird'.
Offensichtlich handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine ex lege-Versetzung. Im Sinne des §38 BDG ist wohl hier anzunehmen, dass ein Wechsel der Dienststelle vorliegt. Die Situation ist ähnlich wie bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation (§38 Abs3 Zif 1 BDG), die Arbeitsplätze beim Bund werden aufgelassen und gleichzeitig im Konzern neu geschaffen.
Mit §17 Abs1a PTSG wird jedenfalls die Verpflichtung des Beamten zur Erbringung seiner Dienstleistung insofern verändert, als diese Verpflichtung nicht mehr gegenüber dem Bund, sondern gegenüber den in §17 Abs1a PTSG genannten privaten Rechtsträgern besteht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass §17 Absla PTSG auch eine Zuweisung nicht an ein bestimmtes Unternehmen verfügt. Bei welchem Unternehmen des Konzerns der jeweilige Arbeitsplatz geschaffen wird, wird gesetzlich nicht geregelt.
Mit diesen gesetzlichen Regelungen hat sich die rechtliche Situation der Beamten umfassend geändert. Waren diese vor Erlassung des Gesetzes verpflichtet, ihre Dienstleistung unmittelbar dem Bund gegenüber zu erbringen, so hat sich diese Verpflichtung in eine solche gegenüber der Telekom Austria AG und deren Rechtsnachfolger verwandelt. Welchem konkreten Unternehmen des Konzerns der Arbeitsplatz zugeordnet wird, ergibt sich sohin nicht aus dem Gesetz, sondern ist konzernintern durch gesellschafts- und privatrechtliche Verfügung zu bestimmen. Erst aus dieser Verfügung ergibt sich auch, wer unmittelbar Vorgesetzter des Beamten in fachlicher Hinsicht und damit zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt ist.
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Genau dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Durch die Überführung des Beschwerdeführers von der Telekom Austria AG in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH ist eine Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 BDG verfügt worden, welche als Versetzung zu qualifizieren ist. Da sohin ein Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte, wäre dies durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu verfügen gewesen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist offensichtlich der Ausdruck 'Verwendung' im §17 Abs1a Satz 2 PTSG mit 'Zuweisung zur Dienstleistung' gleich zu setzen. Dies hätte zur Folge, dass im Falle der Gründung eines Tochterunternehmens die zugewiesenen Beamten automatisch dem betreffenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach richtiger Ansicht muss §17 Abs1a Satz 2 PTSG als Norm verstanden werden, welche die zuständige Dienstbehörde lediglich ermächtigt, im Einzelfall die Verwendung des Beamten bei einem der erwähnten Unternehmen festzulegen. Das Poststrukturgesetz verfügt noch nicht selbst unmittelbar die Verwendung des einzelnen Beamten bei einem dieser Unternehmen. Die Festlegung der Verwendung eines konkreten Beamten, wie des Beschwerdeführers, bei einem bestimmten Unternehmen muss sohin durch die für den betreffenden Beamten zuständige Dienstbehörde vorgenommen werden. Würde man dieser Rechtsansicht nicht folgen, so könnte der Beschwerdeführer innerhalb des Telekom Austria Konzerns nach Belieben 'hin- und hergeschoben' werden.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in einen anderen Betrieb (= andere Dienststelle) zur dauernden Dienstleistung transferiert worden; diese Zuweisung ist jedenfalls als Versetzung im Sinne der §§38 ff BDG zu qualifizieren und hätte daher bescheidmäßig darüber abgesprochen werden müssen."
1.3.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine auf die Abweisung der Beschwerde antragende Gegenschrift.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten, in ihrer jeweils am 1.11.2000 (Beginn der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH; s. Pkt. 1.1.2.) geltenden Fassung, wie folgt:
2.1.1. §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. 1979/333, idF BGBl. I 1998/123: 2.1.1. §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. 1979/333, in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/123:
"Versetzung
§38 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
2.1.2. §40 BDG 1979, idF BGBl. 1994/550: 2.1.2. §40 BDG 1979, in der Fassung BGBl. 1994/550:
"Verwendungsänderung
§40 (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.
2.1.3. §17 PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 1999/161 (auszugsweise): 2.1.3. §17 PoststrukturG, BGBl. 1996/201, in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/161 (auszugsweise):
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§17 (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkasso Service GmbH ist zulässig.
Den Personalämtern laut Z7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6.
..."
2.1.4. §17a PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 2000/94 (auszugsweise): 2.1.4. §17a PoststrukturG, BGBl. 1996/201, in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/94 (auszugsweise):
"Dienstrecht für Beamte
§17a (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.