TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/11 B1546/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
BDG 1979 §41c
PoststrukturG §17
PoststrukturG §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und Verneinung einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung; gesetzmäßige Zusammensetzung der Berufungskommission

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Salzburg (vom 27.5.2001) wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer

"... gemäß §17 Abs1a Poststrukturgesetz (PTSG) seit 1. November 2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet [wird]. Diese Verwendung stellt keine Versetzung nach §38 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dar."

1.1.2. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 beantragen Sie die Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Personalmaßnahme Ihrer Verwendung bei der TAP ohne Einhaltung der Formerfordernisse nach §38 Abs7 des BDG 1979 zulässig war.

Die Telekom Austria Aktiengesellschaft (TA) hat mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20. Oktober 2000 mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privaten Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie den gesamten Personalbereich mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen der TAP mit Wirksamkeit 1. Juli 2000 übertragen. Die TAP ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin der TA.

Nach §17 Abs1a des PTSG, BGBl. I Nr. 10/2001, werden die gem. Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 wurde Ihnen unter Hinweis auf den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20. Oktober 2000 mitgeteilt, daß Sie ab 1. November 2000 Ihre Dienstleistung bei der TAP zu erbringen haben und sich durch diese Personalmaßnahme weder Ihr Dienstort, Ihre Verwendung noch Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ändert."

1.2.1. Gegen den Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Salzburg (vom 27.5.2001) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in dem er wie folgt ausführte:

"Berufungsantrag: Die Berufungskommission möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die Transferierung meines Arbeitsplatzes von der Telekom Austria AG in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP GmbH) eine Versetzung im Sinn des §38 BDG 1979, in eventu eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung in Sinn von §40 BDG 1979 war. Mangels bescheidmäßiger Vorgangsweise des Dienstgebers ist die Transferierung meines Arbeitsplatzes in die TAP GmbH rechtswidrig. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Begründung: Im Wege von privatrechtlichen Vereinbarungen (Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 20.10.2000 usw.) kann in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis nicht eingegriffen werden. Die dienstrechtliche Bestimmung des §17 Abs1a [Satz] 1 PTSG legt zwingend fest, welchem Unternehmen ich als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen bin; im vorliegenden Fall ist dieses Unternehmen die Telekom Austria AG (TA AG). Die Gründung der TAP GmbH sowie der Spaltungs- und Übernahmsvertrag (de facto kommt jedoch weder das Spaltungs- noch das Betriebsübernahmegesetz zur Geltung) haben an der gesetzlichen Zuweisung von mir als Beamten an die TA AG nichts geändert. Die gesetzliche Zuweisung kann nicht durch privatrechtlichen Vertrag geändert werden! Eine Verfügung über meine Verwendung bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH hätte jedenfalls eines Bescheides bedurft (entweder handelt es sich um eine Versetzung gem. §38 BDG 1979 oder um eine der Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung iS von §40 BDG 1979): Würde die TAP GmbH über einen eigenen Betrieb verfügen, würde die dienstrechtliche Verfügung der dauernden Verwendung in diesem Betrieb als Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zu qualifizieren sein und wäre damit Versetzung; verfügt die TAP GmbH hingegen über keinen eigenen Betrieb, kann dem Beamten keine Verwendung zugewiesen werden, es liegt jedenfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung gem. §40 Abs2 BDG 1979 vor. Beide Maßnahmen bedürfen der bescheidmäßigen Form, um dem Beamten alle gesetzlichen Rechtsmittel zu erhalten. Die TAP GmbH verfügt über keinen eigenen Betrieb beziehungsweise Arbeitsplatz und würde somit auch der geltenden EU-Richtlinie 77/187 widersprechen. Mit der angeblichen Abspaltung meines Dienstverhältnisses in die TAP können meine dienstrechtlichen Rechte nicht ausgehebelt werden."

1.2.2.1. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gab der Berufung mit Bescheid vom 18.9.2001 nicht Folge.

1.2.2.2. In der Berufungsentscheidung finden sich ua. die folgenden Ausführungen:

"Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, dass der BW [= Beschwerdeführer] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) steht.

Mit Wirksamkeit l. Mai 1996 wurde mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996) die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft, die Post und Telekom Austria AG (PTA), vorgenommen.

Durch §17 Abs1 PTSG wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der PTA zugewiesen. Es war und ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.

Schließlich wurden aus der PTA der Post- und der Postbusbereich im Wege der Abspaltung zur Aufnahme in eine eigenständige Aktiengesellschaft abgespalten. In der PTA verblieb somit nur noch der Telekommunikationsbereich, weshalb schließlich diese Gesellschaft im Juli 1998 in Telekom Austria Aktiengesellschaft umfirmiert wurde.

In der Folge wurden durch Novellierung des PTSG, BGBl. I 161/1999 die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt waren, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.

Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, eine 100%ige Tochter der TA gegründet. Die TA hat den gesamten Personalbereich sowie das gesamte Personal durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß §17 des Spaltungsgesetzes BGBl. 304/1996, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die TAP übertragen.

...

§17 Absla PTSG normiert eine Zuweisung der Beamten des Bundes an den Telekom Austria Konzern. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesetzliche Zuweisung zum Konzern und nicht zu einem bestimmten Unternehmen des Konzerns erfolgt ist. Dies folgt aus dem zweiten Satz des §17 Abs1a, der es den Organen der TA gestattet, eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei anderen Unternehmen des Konzerns vorzusehen, so dass es der TA ermöglicht wird, die Unternehmensstruktur an die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Konzerns anzupassen und die Beamten des Bundes auch in neu(aus)gegründeten Tochterunternehmen zu beschäftigen.

...

Im Rahmen der Abspaltung der TAP aus der TA ist nicht nur das gesamte Personal, sondern sind alle rechtlichen und sachlichen Bestandteile, die mit dem Personal in Zusammenhang stehen - also die Gesamtheit der Arbeitsplätze, was sich auch aus der entsprechenden Anpassung der Telekom-Zuordnungsverordnung 2000 vom 31.3.2000 ergibt - übertragen worden. Im Umfang, den Aufgaben, dem Dienstort oder der Bewertung der Arbeitsplätze ist durch diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme keinerlei Änderung eingetreten. Auch in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten ist dadurch keinerlei Änderung eingetreten.

Eine Maßnahme der Umgründung, mit der z.B. Betriebsstellen bzw. Arbeitsplätze in Tochtergesellschaften 'ausgegründet' werden, bei der aber die im Sinne des Schutzzweckes der §§38 ff BDG bestimmenden Umstände der Mitarbeiter dabei inhaltlich unverändert bestehen bleiben, und somit die Arbeitsplätze also rein organisatorisch in ein Tochterunternehmen 'verlagert' werden, bewirkt somit nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung.

Ein Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist alleine durch die Verwendung in einem anderen Unternehmen des Konzerns bei gleicher Verwendung, gleicher Besoldung und gleichem Dienstort nicht gegeben.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

-

Der BW steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

-

Gemäß §17 Abs1a PTSG ist er der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, die Verwendung in anderen Unternehmen des Konzerns ist zulässig.

-

Der BW wird in der TAP auf einem Arbeitsplatz verwendet, der durch die genannte gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Abspaltung unverändert von der TA in die TAP transferiert worden ist. Tatsächlich handelt es sich um denselben Arbeitsplatz, den der BW vor der Abspaltung der TAP innehatte.

-

Die 'Verlagerung' des Arbeitsplatzes für sich allein hat keinen Einfluss auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.

-

Der BW erfüllt weiter die ihm übertragen gewesenen Aufgaben. Der Arbeitsplatz und die im Sinne des Schutzzweckes der §§38 ff BDG bestimmenden Umstände des BW sind inhaltlich unverändert bestehen geblieben.

-

In der Dienststelle, der Verwendung, dem Arbeitsplatz, dem Dienstort sowie der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BW ist durch den Vorgang der Spaltung keine Änderung eingetreten."

1.3.1.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.3.1.2. Die Beschwerde wird (auszugsweise) wie folgt begründet:

"Allgemeine Ausführungen:

Im Bereich der Telekom Austria AG waren rund 15.000 Beamte beschäftigt. Die Telekom Austria AG plante eine personalwirtschaftliche Maßnahme, die den derzeitigen Beamtenstand erheblich reduziert. Zu diesem Zweck sollte durch Spaltung eine GmbH gegründet werden, bei der am Ende lediglich ein kleiner Teil der Beamten und Vorstandsmitglieder verbleibt.

Mit dem Poststrukturgesetz wurden die bei der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten gemäß §17 PTSG den ausgegliederten Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zuge der Neustrukturierung des Konzerns wurde mit der zweiten Poststruktur-Novelle des Jahres 1999 eine Aufteilung vorgenommen;

nach dem neu geschaffenen Absatz la leg cit werden die dem Konzern

gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im

Unternehmensbereich der Telekom Austria AG beschäftigt sind, dieser

zur Dienstleistung zugewiesen. Ergänzend sieht der letzte Satz dieses

Absatzes vor, dass 'eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei

einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder bei einem

Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des

bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften

hervorgegangen ist, .... zulässig' ist. Nach den EB soll diese

Regelung sicherstellen, dass 'im Hinblick auf die mögliche

Veräußerung der Mehrheitsanteile an Tochterunternehmen ... die

Dienstzuteilung auch in diesem Fall zulässig bleibt, bzw. wird'.

Offensichtlich handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine ex lege-Versetzung. Im Sinne des §38 BDG ist wohl hier anzunehmen, dass ein Wechsel der Dienststelle vorliegt. Die Situation ist ähnlich wie bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation (§38 Abs3 Zif 1 BDG), die Arbeitsplätze beim Bund werden aufgelassen und gleichzeitig im Konzern neu geschaffen.

Mit §17 Abs1a PTSG wird jedenfalls die Verpflichtung des Beamten zur Erbringung seiner Dienstleistung insofern verändert, als diese Verpflichtung nicht mehr gegenüber dem Bund, sondern gegenüber den in §17 Abs1a PTSG genannten privaten Rechtsträgern besteht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass §17 Absla PTSG auch eine Zuweisung nicht an ein bestimmtes Unternehmen verfügt. Bei welchem Unternehmen des Konzerns der jeweilige Arbeitsplatz geschaffen wird, wird gesetzlich nicht geregelt.

Mit diesen gesetzlichen Regelungen hat sich die rechtliche Situation der Beamten umfassend geändert. Waren diese vor Erlassung des Gesetzes verpflichtet, ihre Dienstleistung unmittelbar dem Bund gegenüber zu erbringen, so hat sich diese Verpflichtung in eine solche gegenüber der Telekom Austria AG und deren Rechtsnachfolger verwandelt. Welchem konkreten Unternehmen des Konzerns der Arbeitsplatz zugeordnet wird, ergibt sich sohin nicht aus dem Gesetz, sondern ist konzernintern durch gesellschafts- und privatrechtliche Verfügung zu bestimmen. Erst aus dieser Verfügung ergibt sich auch, wer unmittelbar Vorgesetzter des Beamten in fachlicher Hinsicht und damit zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt ist.

Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Genau dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Durch die Überführung des Beschwerdeführers von der Telekom Austria AG in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH ist eine Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 BDG verfügt worden, welche als Versetzung zu qualifizieren ist. Da sohin ein Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte, wäre dies durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu verfügen gewesen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist offensichtlich der Ausdruck 'Verwendung' im §17 Abs1a Satz 2 PTSG mit 'Zuweisung zur Dienstleistung' gleich zu setzen. Dies hätte zur Folge, dass im Falle der Gründung eines Tochterunternehmens die zugewiesenen Beamten automatisch dem betreffenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach richtiger Ansicht muss §17 Abs1a Satz 2 PTSG als Norm verstanden werden, welche die zuständige Dienstbehörde lediglich ermächtigt, im Einzelfall die Verwendung des Beamten bei einem der erwähnten Unternehmen festzulegen. Das Poststrukturgesetz verfügt noch nicht selbst unmittelbar die Verwendung des einzelnen Beamten bei einem dieser Unternehmen. Die Festlegung der Verwendung eines konkreten Beamten, wie des Beschwerdeführers, bei einem bestimmten Unternehmen muss sohin durch die für den betreffenden Beamten zuständige Dienstbehörde vorgenommen werden. Würde man dieser Rechtsansicht nicht folgen, so könnte der Beschwerdeführer innerhalb des Telekom Austria Konzerns nach Belieben 'hin- und hergeschoben' werden.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in einen anderen Betrieb (= andere Dienststelle) zur dauernden Dienstleistung transferiert worden; diese Zuweisung ist jedenfalls als Versetzung im Sinne der §§38 ff BDG zu qualifizieren und hätte daher bescheidmäßig darüber abgesprochen werden müssen."

1.3.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine auf die Abweisung der Beschwerde antragende Gegenschrift.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten, in ihrer jeweils am 1.11.2000 (Beginn der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH; s. Pkt. 1.1.2.) geltenden Fassung, wie folgt:

2.1.1. §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. 1979/333, idF BGBl. I 1998/123:

"Versetzung

§38 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

2.1.2. §40 BDG 1979, idF BGBl. 1994/550:

"Verwendungsänderung

§40 (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3.

dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

1.

für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3.

für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2.1.3. §17 PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 1999/161 (auszugsweise):

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§17 (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1.

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkasso Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder

2.

der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkasso Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die im Abs8 Z2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1.

Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;

2.

Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;

3.

Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;

4.

Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;

5.

Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;

6.

Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,

7.

Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

8.

Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

9.

Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

10.

Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

11.

Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

12.

Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

..."

2.1.4. §17a PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 2000/94 (auszugsweise):

"Dienstrecht für Beamte

§17a (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach §17 Abs2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1.

alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2.

die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs3 sind als Verordnungen des nach §17 Abs2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(6) Verordnungen nach Abs3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(8) Betriebe im Sinne des §4 Abs1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des §273 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(10) §7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß §17 Abs1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

1.

jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

2.

daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach §17 Abs1a betrieben werden.

..."

2.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei §17 (Abs1a zweiter Satz) PoststrukturG, auf den der angefochtene Bescheid ua. gestützt sei, verfassungswidrig.

Es heißt dazu in der Beschwerde:

"Dem angefochtenen Bescheid ist ... anzulasten, dass er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz, nämlich die Bestimmung des §17 Abs1a Satz 2 PTSG, stützt. In Lehre und Rechtsprechung wird ein allgemeines Gebot der Sachlichkeit von Gesetzen vertreten. Die Bestimmung des §17 Abs1a Satz 2 PTSG ist aber insofern äußerst unpräzise und unbestimmt, als eine Verwendung der zugewiesenen Beamten im Ergebnis - vereinfacht formuliert - bei sämtlichen Tochterunternehmen der Telekom Austria AG für zulässig erklärt wird.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung sachgerechte Norm kann durch Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden. Im vorliegenden Fall hat die Telekom Austria AG die Bestimmung dazu 'missbraucht', sämtliche Beamten in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH zu überführen. Wie bereits oben ausgeführt, liegt der Sinn und Zweck dieser Maßnahme darin, gewisse Bereiche aus der Telekom Austria AG auszugliedern, um eine entsprechende Veräußerung der Mehrheitsanteile wirtschaftlich durchführen zu können. Die Bestimmung darf aber nicht dazu verwendet werden, hier sämtliche Beamten in eine Personalfirma zu überführen, welche sodann nur mehr quasi als 'Leiharbeitskräfte' ohne eigenen Arbeitsplatz die Tätigkeiten bei der Telekom Austria AG verrichten. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derart umfassende und gewissermaßen unmenschliche Vorgangsweise liegt jedenfalls nicht vor.

Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich eben auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründete Regelungen zu treffen. ... Dem Gesetzgeber ist es zwar von verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Im vorliegenden Fall liegt aber jedenfalls ein Exzess vor."

2.2.2. Die vom Beschwerdeführer solcher Art kritisierte Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem der nunmehrigen Entscheidung beiliegenden Erkenntnis vom 30.11.2002, B1581/01, auf dessen Entscheidungsgründe hiermit verwiesen wird, für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.

Darüber hinaus gehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden.

2.2.3. Sohin liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht vor.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren - sinngemäß - eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid geltend.

2.3.2. Eine Verletzung dieses Grundrechtes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988, 15.827/2000) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (zu §17 PoststrukturG s. Abschn. 2.2. und VfGH 30.11.2002 B1581/01; zu §§38 und 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.), könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte oder wenn ihr Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet dies (sinngemäß), wenn er in der Beschwerde wie folgt ausführt:

Bei der Bestimmung des §17 PoststrukturG handle es sich um eine "ex lege-Versetzung". Im Sinne des §38 BDG 1979 sei im vorliegenden Fall anzunehmen, dass ein Wechsel der Dienststelle vorliege. Jedenfalls werde mit §17 Abs1a PoststrukturG die Verpflichtung des Beamten zur Erbringung seiner Dienstleistung insofern verändert, als diese Verpflichtung nicht mehr gegenüber dem Bund, sondern gegenüber den in der angeführten Bestimmung genannten privaten Rechtsträgern bestehe. Durch seine Übernahme in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH sei eine Verwendungsänderung iSd §40 Abs2 BDG 1979 verfügt worden, welche als Versetzung zu qualifizieren sei. Da sohin ein Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgt sei, wäre dies durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu verfügen gewesen. Im Übrigen müsse §17 Abs1a zweiter Satz PoststrukturG als eine Norm verstanden werden, welche die zuständige Dienstbehörde lediglich ermächtige, im Einzelfall die Verwendung des Beamten bei einem der erwähnten Unternehmen festzulegen. Das PoststrukturG verfüge jedoch nicht selbst unmittelbar die Verwendung des einzelnen Beamten bei einem dieser Unternehmen.

2.3.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn er die Meinung vertritt, dass die Verwendung eines Beamten bei einem Unternehmen iSd §17 Abs1a zweiter Satz PoststrukturG nicht durch das Gesetz "selbst unmittelbar verfügt sondern lediglich die zuständige Dienstbehörde dazu ermächtigt" werde (von einer solchen - bloßen - Ermächtigung geht auch die belangte Behörde aus; s. Bescheid S 9). Die hier allein entscheidende Frage aber, ob es für die Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung bei einem Unternehmen iSd §17 Abs1a zweiter Satz PoststrukturG der Erlassung eines Bescheides bedarf, richtet sich ausschließlich nach den für einen Beamten geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes, welche kraft ausdrücklicher Anordnung des §17a Abs1 PoststrukturG (s. Pkt. 2.1.4.) für die gemäß §17 Abs1a leg.cit. zugewiesenen Beamten - von bestimmten Abweichungen abgesehen - unberührt bleiben. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen insbesondere die §§38 und 40 BDG 1979. Gemäß §40 Abs2 BDG 1979 (s. Pkt. 2.1.2.) ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhalten. Zu Folge §38 Abs1 leg.cit. (s. Pkt. 2.1.1.) liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nur solche Versetzungen aber sind zu Folge der Vorschrift des §38 Abs7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen.

Zu dieser Frage der Erforderlichkeit einer bescheidmäßigen Verfügung vertritt die Berufungskommission in ihrem - einlässlich begründeten - Bescheid die Auffassung, dass im Rahmen der Abspaltung der Telekom Austria Personalmanagement GmbH aus der Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht nur das gesamte Personal sondern alle rechtlichen und sachlichen Bestandteile, die mit dem Personal im Zusammenhang stünden - also die Gesamtheit der Arbeitsplätze - übertragen worden seien. Durch diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme sei weder "im Umfang, den Aufgaben, dem Dienstort oder der Bewertung der Arbeitsplätze" noch in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten eine Änderung eingetreten. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme weder einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen noch von seiner bisherigen Verwendung abberufen worden sei - tatsächlich handle es sich um den selben Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer vor der Abspaltung der Telekom Austria Personalmanagement GmbH inne gehabt habe - und die Maßnahme keinen Einfluss auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers genommen habe, stelle die Anordnung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH keine Versetzung iSd §38 BDG 1979 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung iSd §40 leg.cit. dar. Diese von der Berufungskommission vertretene Rechtsauffassung ist zumindest vertretbar, weshalb von einer Willkür indizierenden Vorgangsweise keinesfalls gesprochen werden kann; ebenso wenig davon, dass die Behörde in der Begründung ihres Bescheides den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen hätte. Ob der bekämpften Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

2.3.5. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, dass er durch den bekämpften Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden sei.

2.4.2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa in dem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987, 13.280/1992). Durch eine bloß unrichtige behördliche Entscheidung allein wird dieses Grundrecht jedoch nicht berührt

(VfSlg. 10.379/1985).

2.4.2.2. Mit Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Salzburg (vom 27.5.2001) wurde festgestellt, dass die Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH weder eine Versetzung nach §38 BDG 1979 noch eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 leg.cit. darstelle. In der dagegen erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer den Antrag,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten