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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und Verneinung einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung; gesetzmäßige Zusammensetzung der BerufungskommissionSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Unter dem Datum 4.12.2000 richtete der Beschwerdeführer an das Personalamt Innsbruck der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg ein Schreiben folgenden Inhaltes:
"[M]it dem mir in der zweiten Novemberwoche 2000 zugegangenen Schreiben der Telekom Austria, Unternehmenszentrale Personal, Organisation und Ausbildung, vom 31.10.2000 wurde mir mitgeteilt, dass die Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privaten Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie den gesamten Personalbereich mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (im folgenden TAP genannt) mit Wirksamkeit 1. Juli 2000 'übertragen' habe.
Aufgrund dieses Schreibens ist mir Verschiedenes unklar. Ich ersuche daher um umgehende Beantwortung folgender Fragen:
1. Wer ist seit 1.7./1.11.2000 mein Dienstgeber?
2. Wem bin ich seit 1.7/1.11.2000 zur Dienstleistung zugewiesen (im Sinne von §17 PTSG)?
Nach meinem (auf der Basis der bisherigen rudimentären Informationen bestehenden) Eindruck dürfte es sich bei der mir mit dem angeführten Schreiben vom 31. Oktober 2000 mitgeteilten Personalmaßnahme um eine Versetzung bzw. eine nach dem BDG einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung handeln, sodass sie bescheidmäßig zu verfügen gewesen wäre."
1.1.1.2. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den
"Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die erwähnte Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse nach §38 Abs7 BDG zulässig war."
1.1.2.1.1. Daraufhin erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Innsbruck (vom 21.5.2001), der folgenden Spruch enthält:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 4. Dezember 2000 wird festgestellt, daß Sie gemäß §17 Abs1a Poststrukturgesetz (PTSG) seit 1. November 2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet werden. Diese Verwendung stellt keine Versetzung nach §38 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dar."
1.1.2.1.2. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 beantragen Sie die Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Personalmaßnahme Ihrer Verwendung bei der TAP ohne Einhaltung der Formerfordernisse nach §38 Abs7 des BDG 1979 zulässig war.
Die Telekom Austria Aktiengesellschaft (TA) hat mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20. Oktober 2000 mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privaten Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie den gesamten Personalbereich mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen der TAP mit Wirksamkeit 1. Juli 2000 übertragen. Die TAP ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin der TA.
Nach §17 Abs1a des PTSG, BGBl. I Nr. 10/2001, werden die gem. Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden. Nach §17 Abs1a des PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001,, werden die gem. Abs1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 wurde Ihnen unter Hinweis auf den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20. Oktober 2000 mitgeteilt, daß Sie ab 1. November 2000 Ihre Dienstleistung bei der TAP zu erbringen haben und sich durch diese Personalmaßnahme weder Ihr Dienstort, Ihre Verwendung noch Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ändert.
Da Sie bei der TAP auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der durch die genannte Spaltung unverändert von der TA in die TAP transferiert worden ist, waren bei der Anordnung Ihrer Verwendung bei der TAP die Verfahrensvorschriften der §§38 und 40 BDG 1979 nicht anzuwenden."
1.1.2.2. Unter demselben Datum (21.5.2001) erging ein Schreiben der Telekom Austria an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:
"Zu den in Ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 neben Ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellten Fragen teilen wir Ihnen mit:
Ihr Dienstgeber ist nach wie vor der Bund. Sie sind jedoch im Sinne des §17 Poststrukturgesetz der Telekom Austria Aktiengesellschaft (TA) zur Dienstleistung zugewiesen und werden seit 1. November 2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet, bei der auch Ihr Arbeitsplatz nunmehr angesiedelt ist.
Bei Änderungen Ihrer Verwendung nach dem 1. November 2000, die mit wesentlichen Änderungen der Inhalte Ihres Arbeitsplatzes verbunden sind, wären die Bestimmungen der §§38 bzw. 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einzuhalten.
Zu dienstlichen Weisungen sind der Vorstandsvorsitzende der TA, als Leiter der obersten Dienstbehörde, bzw. die von ihm ermächtigten Organe (Vorgesetzte) befugt."
1.2.1. Gegen den Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Innsbruck (vom 21.5.2001) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in dem er wie folgt ausführte:
"Berufungsantrag: Die Berufungskommission möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß festgestellt wird, daß die Transferierung meines Arbeitsplatzes von der Telekom Austria Aktiengesellschaft in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP GmbH) eine Versetzung im Sinn des §38 BDG 1979, in eventu eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinn von §40 BDG 1979 war. Mangels bescheidmäßiger Vorgangsweise des Dienstgebers ist die Transferierung meines Arbeitsplatzes in die TAP GmbH rechtswidrig. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Begründung: Im Wege von privatrechtlichen Vereinbarungen ('Spaltungs- und Übernahmsvertrag' vom 20.10.2000 usw) kann in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis nicht eingegriffen werden. Die dienstrechtliche Bestimmung des §17 Abs1a S 1 PTSG legt zwingend fest, welchem Unternehmen ich als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen bin; im vorliegenden Fall ist dieses Unternehmen die Telekom Austria AG (TA AG). Die Gründung der TAP GmbH sowie der Spaltungs- und Übernahmsvertrag haben an der gesetzlichen Zuweisung von mir als Beamten an die TA AG nichts geändert. Die gesetzlich zwingende Zuweisung kann nicht durch privatrechtlichen Vertrag geändert werden! Eine Verfügung über meine Verwendung bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH hätte jedenfalls eines Bescheides bedurft (entweder handelt es sich um eine Versetzung gem §38 BDG 1979 oder um eine der Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung iS von §40 BDG 1979): Würde die TAP GmbH über einen eigenen Betrieb verfügen, würde die dienstrechtliche Verfügung der dauernden Verwendung in diesem Betrieb als Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zu qualifizieren sein und wäre damit Versetzung; verfügt die TAP GmbH hingegen über keinen eigenen Betrieb, kann dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen werden, es liegt jedenfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung gem. §40 Abs2 BDG 1979 vor. Beide Maßnahmen bedürfen der bescheidmäßigen Form, um dem Beamten alle gesetzlichen Rechtsmittel zu erhalten. Die TAP GmbH verfügt über keinen eigenen Betrieb. Mit der angeblichen Abspaltung meines Dienstverhältnisses in die TAP können meine dienstrechtlichen Rechte nicht ausgehebelt werden."
1.2.2.1. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gab der Berufung mit Bescheid vom 18.9.2001 nicht Folge.
1.2.2.2. In der Berufungsentscheidung finden sich ua. die folgenden Ausführungen:
"Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, dass der BW [= Beschwerdeführer] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) steht und bis zur 'Ausgliederung' der ehemaligen Postverwaltung mit Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996 dort im Betriebsbereich verwendet worden ist. Mit dem zuletzt genannten PTSG wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der 'Post- und Telekom Austria AG' zugewiesen. In weiterer Folge wurde die 'Post- und Telekom Austria AG' weiter aufgeteilt (vgl. §17 Abs1a PTSG). Ungeachtet dieser Teilungen bestimmt §17a Abs1 PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter für diesen Personenkreis verbindlich sind. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur (vgl. die nach §17 Abs1a zweiter Satz PTSG eingeräumte Ermächtigung) wird durch die vorgesehene Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die Wahrung der Ansprüche und Rechte dieser Bediensteten gewährleistet. "Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, dass der BW [= Beschwerdeführer] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) steht und bis zur 'Ausgliederung' der ehemaligen Postverwaltung mit Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, dort im Betriebsbereich verwendet worden ist. Mit dem zuletzt genannten PTSG wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der 'Post- und Telekom Austria AG' zugewiesen. In weiterer Folge wurde die 'Post- und Telekom Austria AG' weiter aufgeteilt vergleiche §17 Abs1a PTSG). Ungeachtet dieser Teilungen bestimmt §17a Abs1 PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter für diesen Personenkreis verbindlich sind. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur vergleiche die nach §17 Abs1a zweiter Satz PTSG eingeräumte Ermächtigung) wird durch die vorgesehene Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die Wahrung der Ansprüche und Rechte dieser Bediensteten gewährleistet.
Entgegen den grundsätzlichen Regelungen der Artikel 20 Abs1 und 21 Abs3 B-VG ist nach der Verfassungsbestimmung des §17a Abs2 PTSG aber jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden; der jeweilige Vorstandsvorsitzende ist mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut und an keine sonstigen Weisungen gebunden... Nach der Verfassungsbestimmung des Abs3 des §17a PTSG ist dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten das uneingeschränkte Verordnungsrecht übertragen worden. Dies darf aber weder zu einem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete noch zu einem Missbrauch der eingeräumten Gestaltungsfreiheit führen. Dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden kommt als 'Beschäftiger' in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verpflichtung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in seinem Unternehmensbereich zu sorgen zu.
Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit BGBl. I 161/1999 wurde - wie bereits erwähnt - der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach §17 Abs1a PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des §17 Abs1a PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (§40 BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des §17 Abs1a PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd §40 BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der 'Nichtverwendung' zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (§38 BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach §101 ArbVG eingeholt werden ... Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den §§38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden ... Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, wurde - wie bereits erwähnt - der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach §17 Abs1a PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des §17 Abs1a PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (§40 BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des §17 Abs1a PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd §40 BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der 'Nichtverwendung' zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (§38 BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach §101 ArbVG eingeholt werden ... Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den §§38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden ...
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ist der Schutzzweck der §§38 ff BDG darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es aber die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (vgl. z.B. VwGH 23.6.1993, 92/12/0169, und 29.9.1993, 92/12/0171). Ausgehend von dem so gegebenen Abzugsinteresse ist aber nach Möglichkeit die für den betroffenen Beamten 'schonendste Variante' im Rahmen der Neuzuweisung einer Verwendung zu suchen ... Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ist der Schutzzweck der §§38 ff BDG darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es aber die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet vergleiche z.B. VwGH 23.6.1993, 92/12/0169, und 29.9.1993, 92/12/0171). Ausgehend von dem so gegebenen Abzugsinteresse ist aber nach Möglichkeit die für den betroffenen Beamten 'schonendste Variante' im Rahmen der Neuzuweisung einer Verwendung zu suchen ...
Von der Auflösung einer Dienststelle und einem daraus resultierenden Abzugsinteresse kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass der Beamte dieser aufgelösten Dienststelle die ihm dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Das bedeutet unter Beachtung des Schutzzweckes der §§38 ff BDG, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein 'wichtiges dienstliches Interesse' aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/12/0205). Von der Auflösung einer Dienststelle und einem daraus resultierenden Abzugsinteresse kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass der Beamte dieser aufgelösten Dienststelle die ihm dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Das bedeutet unter Beachtung des Schutzzweckes der §§38 ff BDG, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein 'wichtiges dienstliches Interesse' aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist vergleiche VwGH 8.11.1995, 95/12/0205).
Diese im Wesentlichen bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Interpretationsergebnisse sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Postbereiches (PTSG, Post-Betriebsverfassungsrecht) auch hier dem Grunde nach maßgebend.
Im gegenständlichen Fall ist sowohl aufgrund der dem bekämpften Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse und der in der Begründung der Berufung dagegen lediglich vorgebrachten Rechtsüberlegungen bezüglich der Verwendung des BW davon auszugehen, dass die vom BW ausgeübte Verwendung im wesentlichen Inhalt jedenfalls unverändert geblieben ist. Mit der vom BW bekämpften Personalmaßnahme ist auch weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Es hat sich vielmehr dabei um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP gehandelt. Bei dieser Zuordnung, von der auch der Arbeitsplatz des BW erfasst war, hat es sich daher weder um eine Versetzung nach §38 BDG noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 BDG gehandelt. Nur solche Personalmaßnahmen hätten nach §38 Abs7 BDG bescheidmäßig verfügt werden müssen. Ob die TAP über einen eigenen Betrieb verfügt, ist so lange rechtlich für den BW bedeutungslos, als er, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zur Dienstleistung kraft Gesetzes für den Telekom-Bereich zur Verfügung gestellt worden ist, im Rahmen seiner bisherigen Verwendung für solche Aufgaben zur Dienstleistung herangezogen wird.
Da weder aufgrund der Berufung noch des angefochtenen Bescheides irgendetwas darauf hindeutet, dass durch die 'Verwendung' (- inhaltlich zutreffender: Zuteilung des Arbeitsplatzes -) des BW bei der TAP seine tatsächliche Verwendung und die iSd Schutzzweckes der §§38 ff BDG bestimmenden Umstände geändert bzw. verschlechtert worden wären (- die Sachlage ähnelt vielmehr zumindest vorläufig der ... Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit -), hat nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde bestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind mit der Zuordnung zur TAP auch nicht die dienstrechtlichen Rechte des BW 'ausgehebelt' worden.
Über Antrag des BW hat die Dienstbehörde erster Instanz aber rechtlich zutreffend einen Feststellungsbescheid erlassen.
Der Berufung war daher nicht stattzugeben."
1.3.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
1.3.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten, in ihrer jeweils am 1.11.2000 (Beginn der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH; s. Pkt. 1.1.2.2.) geltenden Fassung, wie folgt:
2.1.1. §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. 1979/333, idF BGBl. I 1998/123: 2.1.1. §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. 1979/333, in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/123:
"Versetzung
§38 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
2.1.2. §40 BDG 1979, idF BGBl. 1994/550: 2.1.2. §40 BDG 1979, in der Fassung BGBl. 1994/550:
"Verwendungsänderung
§40 (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.
2.1.3. §17 PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 1999/161 (auszugsweise): 2.1.3. §17 PoststrukturG, BGBl. 1996/201, in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/161 (auszugsweise):
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§17 (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkasso Service GmbH ist zulässig.