RS Vfgh 2003/2/25 B1755/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs2
EMRK Art6 Abs3 litd
DSt 1990 §16 Abs2
RAO §9 Abs2
RAO §10 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde weder im durch Art6 Abs2 EMRK gewährleisteten Recht auf Unschuldsvermutung verletzt, noch kann der belangten Behörde der Vorwurf gemacht werden, sie habe eine Verletzung des Art6 Abs3 litd EMRK nicht wahrgenommen.

Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren vor den Disziplinarbehörden sei nicht in rechtsstaatlicher Weise abgeführt worden, etwa weil die Behörden schon von vornherein von einer Vermutung des Vorliegens einer strafbaren Handlung ausgegangen seien. Wenn der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt vorbringt, es sei im Verfahren vor den Disziplinarbehörden unterblieben, maßgebliche Zeugen kontradiktorisch einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst auf die kontradiktorische Vernehmung dieser Zeugen verzichtet hat.

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres (davon 9 Monate bedingt, 3 Monate unbedingt).

Der die Strafe verhängende Disziplinarrat hat die einzelnen Erschwerungsgründe mit dem Milderungsgrund des (teilweisen Tatsachen-)Geständnisses abgewogen. Selbst wenn die belangte Behörde durch die Bestätigung des Strafausmaßes "unrichtig" entschieden haben sollte (etwa weil allfällig in Betracht kommende zusätzliche Strafmilderungsgründe nicht in Ausübung des Ermessens berücksichtigt wurden), wäre dieser Umstand aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof anzulegenden Prüfungsmaßstabes seiner Beurteilung entzogen.

Kein willkürliches Verhalten der belangten Behörde.

Der belangten Behörde kann aus Sicht des Verfassungsrechtes nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Weitergabe kanzleiinterner Informationen an eine Zeitschrift oder die Bestätigung der Authentizität eines Aktenvermerkes über kanzleiinterne Vorgänge gegenüber einem Nationalratsabgeordneten als Verschwiegenheitsverletzung iSd §9 Abs2 RAO qualifiziert. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Doppelvertretung (§10 Abs1 RAO), wenn der Beschwerdeführer mehrere Mandatare der FPÖ in verschiedenen Gerichtsverfahren anwaltlich vertritt und im selben Zeitraum den Auftrag übernimmt, Teile eines Manuskriptes eines von seinem Mandanten Josef K verfaßten Buches zu überprüfen, obwohl zahlreiche Passagen dieses (in der Folge erschienenen) Buches gegen die FPÖ und deren Funktionäre gerichtet sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Beweise, Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1755.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B01755_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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