TE Vfgh Erkenntnis 2003/2/25 B1755/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs2
EMRK Art6 Abs3 litd
DSt 1990 §16 Abs2
RAO §9 Abs2
RAO §10 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. November 2001 wurde der Beschwerdeführer zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwölf Monaten und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Gemäß §16 Abs2 Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001 (im folgenden: DSt 1990) wurde die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren für eine Dauer von neun Monaten bedingt nachgesehen (sodaß die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten unbedingt ausgesprochen wurde). Die Verhängung dieser Strafe wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer

"a) im Oktober/November 2000 als ehemaliger Partner der Kanzleigemeinschaft Dr. Dieter B, Mag. Axel B, Mag. Martin M durch Preisgabe von Informationen an die Presse über die angebliche Übergabe eines Kuverts durch Dr. Josef M (Klubdirektor der FPÖ) in der Kanzlei Dr. Dieter B und durch die Darstellung über die Herkunft und den Verwendungszweck des Kuvertinhaltes seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt [habe];

b) die FPÖ Wien, deren ehemaligen Landesparteiobmann Mag. Hilmar K, die freiheitliche Stadträtin Karin L und den freiheitlichen Gemeinderat Michael K bis Anfang November 2000 in den Verfahren 31 E Vr 1376/98, 31 E Vr 110/98, 9 bVr 5014/99, Hv 3069/99, je des LG für Strafsachen Wien, und 10 Cg 61/99x, 38 Cg 17/00m, 38 Cg 54/00b, 39 Cg 47/00f und 37 Cg 182/99k, je des Handelsgerichtes Wien, sowie 32 E Vr 514/00, Hv 32/00 des LG St. Pölten vertreten und gleichzeitig Josef K, den Autor des Buches 'Ich gestehe. Was ein Polizist über die Exekutive weiß' [vertreten habe], wodurch im Hinblick auf die in diesem Buch von Josef K gegen die Freiheitliche Partei Österreichs und deren Mandatare erhobenen Vorwürfe die Gefahr einer Interessenkollision bestand, sowie

c) seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht dadurch verletzt [habe], daß er dem Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter P am 9.12.2000 die Echtheit der Aktenvermerke in Angelegenheiten 'F/Dr.H-D und O', vom 30.1. und 13.2.1996, die ihm als Konzipient und Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. B zur Verfügung standen, bestätigt hat;

d) durch die Darstellung gegenüber der Zeitschrift 'N', erschienen am 9.11.2000, über die Vorgänge der behaupteten Geldübergabe in der Kanzlei Dr. B und seinen behaupteten Anruf bei der damaligen Konzipientin Dris. B, Mag. Huberta G-F, in dem sich diese erkundigt hatte, wo das Kuvert mit dem Geld geblieben sei, diese ohne Anlaß in eine öffentliche Affäre gezogen [habe]".

Nach Auffassung des Disziplinarrates habe der Beschwerdeführer dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.

2. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) gab den Berufungen des Kammeranwaltes und des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 2. September 2002 keine Folge.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Vermutung der Unschuld (Art6 Abs2 EMRK), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3.1. Zu dem im Spruchfaktum a) konkretisierten Vorwurf führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus:

"Gemäß §9 Abs2 RAO ist ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit 'über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet'. Der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des §9 Abs2 RAO unterliegen somit nur dem Rechtsanwalt vom Mandanten anvertraute Informationen.

Die Bestimmung des §9 Abs2 RAO bezweckt aber nicht, die Aufdeckung allfällig strafrechtswidrigen Verhaltens eines Rechtsanwaltes hintanzuhalten, oder den Schutz des Rechtsanwaltes bei der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben zu gewähren (vgl. VwGH 25.6.1997, 96/15/0225, 0226).

Die Übergabe von Bargeld durch Herrn [Klubdirektor] Dr. Josef M ist daher grundsätzlich kein der Verschwiegenheit im Sinne des §9 Abs2 RAO unterliegender Vorgang: Zum einen hat Dr. Josef M das Bargeld mit der tatsachenwidrigen Bemerkung übergeben, dass sich im entsprechenden Kuvert ein Buch befinde. Zum anderen hat Dr. Josef M bei der Übergabe darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Kuverts für Dr. Dieter B 'privat' wäre. Damit wurde diese 'Geldübergabe' nicht mir in meiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut. Ich wurde vielmehr - ohne mein Wissen und insbesondere aber gegen meinen Willen - als 'Geldbote' missbraucht. Ich habe erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der erfolgten Übergabe des Kuverts bemerkt, dass sich darin eben nicht ein Buch, sondern Bargeld befindet. Die Geldübergabe ist daher außerhalb eines Mandats der Kanzlei erfolgt. Wie ich auch dargelegt habe, habe ich nahezu sämtliche Akten, die die FPÖ und ihre Unterorganisationen betreffen, entweder selbst bearbeitet oder jedenfalls aber gekannt. Einen korrespondierenden Akt, in dem der Eingang von ATS 5 Mio. zu vereinnahmen gewesen wäre, gibt es aber nicht. Gegenteilige Feststellungen - wonach es nämlich ein solches Mandat gegeben habe - gibt es nicht. Im übrigen gibt es auch keine Feststellungen zu dem angeblichen Mandat, das der behaupteten Übergabe Dris. Josef M gegeben haben soll [gemeint wohl: zugrundeliegt].

Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Disziplinarrat rechtsirrig unterstellt, dass §9 Abs2 RAO auch allfällig illegales Verhalten eines Mandanten (auch gegenüber einem Rechtsanwalt) erfasst und zwar unabhängig davon, ob diese 'Angelegenheiten' ausdrücklich einem Rechtsanwalt anvertraut worden sind oder dem Rechtsanwalt in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden wären. Dies ist verfehlt! Schutzzweck des §9 Abs2 RAO ist niemals allfällig illegales Verhalten eines Mandanten dadurch zu verschweigen, indem man zum Mittäter der illegalen Handlung wird.

Von der belangten Behörde wurden ebensowenig wie vom Disziplinarrat zwei wesentliche, für die Anwendbarkeit des §9 Abs2 RAO erforderliche Feststellungen nicht getroffen: Zum einen fehlen Feststellungen darüber, dass es sich um eine mir als Rechtsanwalt anvertraute Angelegenheit handle und/oder, dass es sich um einen Sachverhalt handle, der mir in meiner beruflichen Eigenschaft als Parteienvertreter bekannt geworden wäre. Genauer gesagt: Aus welchen Gründen soll ich in einem solchen Nahe- und/oder Vertrauensverhältnis zu Dr. Josef M gestanden haben, das die Annahme und die Feststellung rechtfertigen würde, dass jede seiner Handlungen per se das Anwalts-Klientenverhältnis begründen würde. Meine Tätigkeit in der Kanzlei von Dr. Dieter B alleine, reicht hiezu nicht hin. Ohne die Feststellung dieser Voraussetzungen, ist die Verfolgung nach der Bestimmung des §9 Abs2 RAO unzulässig."

3.2. Zum Spruchfaktum b) bringt er in der Beschwerde (im wesentlichen) vor:

"Es ist weder aus den Feststellungen des erst- noch des zweitinstanzlichen Verfahrens ersichtlich, warum die Beratung im Zusammenhang mit dem Buch 'Ich gestehe' zu einer Interessenskollision führen hätte können. Zum einen waren - wie gesagt - zwischen den genannten Parteimitgliedern der FPÖ einerseits und Josef K andererseits keinerlei Rechtsstreitigkeiten anhängig. Zum anderen befasst sich der überwiegende und von mir geprüfte Teil des Buches 'Ich gestehe' nicht mit der FPÖ oder dieser Partei angehörenden (zugehörigen) Politiker. Der verschwindend kleine Teil jenes Buchs, der sich mit der 'Verquickung' von Polizei und Politik befasst, wurde - um schon jeden Anschein einer Kollision zu vermeiden - nicht von mir überprüft. Diese Teile sind von Herrn Kollegen RA Dr. Z geprüft worden. Aus all diesen Umständen ist ersichtlich, dass es durch die von mir vorgenommene Prüfung des Buches des Josef K weder zu einem echten Frontwechsel gekommen ist, noch zu einer unechten Doppelvertretung im Sinne des §10 Abs1 RAO. Soweit auch die belangte Behörde Feststellungen in diesem Zusammenhang unterlässt, baut das Erkenntnis auf Willkür auf und verletzt den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundgedanken der Unschuldsvermutung."

3.3. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch aus folgenden Gründen durch die im Spruchfaktum c) relevierten Vorwürfe in seinen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt:

"Die im angefochtenen Erkenntnis inkriminierte Verletzung der Verschwiegenheit liegt nicht vor. Nicht ich habe die in Frage stehenden Aktenvermerke an die Öffentlichkeit getragen. Vielmehr bin ich mit Aktenvermerken konfrontiert worden, die bereits in Händen eines Journalisten und Gegenstand medialer Berichterstattung waren.

Weiters ist im Sinne meiner bisherigen Verantwortung festzuhalten, dass ich nicht die Echtheit von Aktenvermerken bestätigt habe, sondern nur die Echtheit meiner sich auf diesen Aktenvermerken befindlichen Paraphe. Die Bestätigung der Echtheit meiner Paraphe lässt zwar den Schluss zu, dass damit auch die Aktenvermerke echt wären, diese Konklusio ist aber jedenfalls nicht zwingend. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass ich letzteres - wie auch von Herrn [Nationalratsabgeordneten] Dr. Peter P ausgesagt worden ist - nicht bestätigt habe, sondern dies nur seine Schlussfolgerung war.

Die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach durch die Bestätigung der Echtheit meiner Paraphe zwingend auch die Echtheit der Aktenvermerke bestätigt worden sein soll, begründet einen Feststellungsmangel dahingehend, wonach die belangte Behörde gerade aus dieser irrigen Rechtsansicht willkürlich jene tatsächlichen Umstände nicht festgestellt hat, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhängt, ob ein disziplinärer Tatbestand vorliegt oder nicht (SSt 6/77, 15/77).

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte festgestellt werden müssen, dass ich gegenüber Dr. Peter P weder die Echtheit der Aktenvermerke noch deren inhaltliche Richtigkeit bestätigt habe. Der Umstand, dass Dr. Peter P (zutreffend oder nicht) durch die Bestätigung der Echtheit meiner Paraphe auch auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Aktenvermerke geschlossen hat, ist mir nicht anzulasten. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme, ich hätte meine mir obliegende Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit hinsichtlich mir anvertrauter Informationen verletzt, aus. Insofern diese von mir aufgezeigten wesentlichen Feststellungen fehlen; mache ich sie auch unter diesem Punkt geltend."

3.4. Auch hinsichtlich Spruchfaktum d) sei nach Auffassung des Beschwerdeführers unterlassen worden, im Verfahren Feststellungen darüber zu treffen, wodurch er seine Berufskollegin, Mag. Huberta G-F, ohne Anlaß in eine "öffentliche Affäre gezogen habe".

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vor, daß die über ihn verhängte Strafe unverhältnismäßig streng ausgefallen sei. Ein Berufsausübungsverbot könne weder als adäquat zu den ihm vorgeworfenen Berufspflichtenverletzungen angesehen werden, noch liege die Verhängung dieser Strafe im öffentlichen Interesse.

3.6. Unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Rechts auf Unschuldsvermutung bemängelt der Beschwerdeführer, daß der Zeuge, Klubdirektor Dr. Josef M, nur vom Untersuchungskommissär im Vorverfahren - also nicht in einem kontradiktorischen Verfahren - einvernommen worden sei. Im übrigen sei die Anzeigerin, Mag. Huberta G-F, nicht als Zeugin gehört worden. Durch diese Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten sei der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wurde in seinen durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seinem gemäß Art6 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unschuldsvermutung verletzt, geht ins Leere, da der gesetzlich geforderte Nachweis der Schuld durch eben dieses Verfahren erbracht wurde. Es sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren vor den Disziplinarbehörden sei nicht in rechtsstaatlicher Weise abgeführt worden, etwa weil die Behörden schon von vornherein von einer Vermutung des Vorliegens einer strafbaren Handlung ausgegangen seien. Wenn der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt vorbringt, es sei im Verfahren vor den Disziplinarbehörden unterblieben, maßgebliche Zeugen kontradiktorisch einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst auf die kontradiktorische Vernehmung dieser Zeugen verzichtet hat (Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat vom 7. November 2001, S 13).

Der Beschwerdeführer wurde daher weder im durch Art6 Abs2 EMRK gewährleisteten Recht verletzt, noch kann der belangten Behörde der Vorwurf gemacht werden, sie habe eine Verletzung des Art6 Abs3 litd EMRK nicht wahrgenommen.

2. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Bemessung der Strafe im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10413/1985).

Einen derartigen Fehler vermag der Verfassungsgerichtshof in der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres (davon 9 Monate bedingt, 3 Monate unbedingt) nicht zu erkennen. Der die Strafe verhängende Disziplinarrat hat die einzelnen Erschwerungsgründe mit dem Milderungsgrund des (teilweisen Tatsachen-)Geständnisses abgewogen. Selbst wenn die belangte Behörde durch die Bestätigung des Strafausmaßes "unrichtig" entschieden haben sollte (etwa weil allfällig in Betracht kommende zusätzliche Strafmilderungsgründe nicht in Ausübung des Ermessens berücksichtigt wurden), wäre dieser Umstand aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof anzulegenden Prüfungsmaßstabes seiner Beurteilung entzogen (vgl. zur "Grobprüfung" bei der Beurteilung der Strafbemessung etwa VfSlg. 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993).

Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.

3.1. Der Beschwerdeführer erblickt sowohl im Unterlassen der kontradiktorischen Einvernahme der Zeugen Dr. Josef M und Mag. Huberta G-F als auch in der Bemessung der Strafhöhe auch ein willkürliches Verhalten (Art2 StGG, Art7 B-VG) der belangten Behörde.

3.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

3.3. Von einem - Willkür indizierenden - Unterlassen der Ermittlungstätigkeit kann im Zusammenhang mit der unterbliebenen kontradiktorischen Zeugenvernehmung schon deshalb keine Rede sein, weil - wie im Punkt II.1. bereits dargelegt wurde - der Beschwerdeführer selbst auf die Einvernahme dieser Zeugen anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarrat verzichtet hat. Daß der belangten Behörde im Hinblick auf die Strafbemessung keine grobe Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden kann, ergibt sich aus den Ausführungen zu Punkt II.2.

3.4. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (das er auch unter dem Aspekt der durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechte auf Unschuldsvermutung und auf ein faires Verfahren geltend macht) zielt darauf ab, der belangten Behörde willkürliches Verhalten vorzuwerfen. So behauptet er, daß die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung zu Annahmen gelangt sei, die weder in einem Beweisverfahren hervorgekommen seien, noch den Tatsachen entsprechen. Insbesondere wird auch die Zulässigkeit der Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens unter die Tatbestände des §9 Abs2 RAO (anwaltliche Verschwiegenheitspflicht) und des §10 Abs1 RAO (Verbot der Doppelvertretung) in Zweifel gezogen.

Dem ist zu erwidern, daß dadurch allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufgezeigt werden, die nicht geeignet sind, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen. Die belangte Behörde hat sich sehr ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit dem (Berufungs-)Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, ist der Beschwerdeführer nicht wegen der Mitwirkung an der Aufdeckung von behaupteten Malversationen bestraft worden, sondern wegen eines Verhaltens, das von den Disziplinarbehörden in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Disziplinarvergehen gewertet wurde:

So kann der belangten Behörde aus Sicht des Verfassungsrechtes nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Weitergabe kanzleiinterner Informationen an eine Zeitschrift oder die Bestätigung der Authentizität eines Aktenvermerkes über kanzleiinterne Vorgänge gegenüber einem Nationalratsabgeordneten als Verschwiegenheitsverletzung iS des §9 Abs2 RAO qualifiziert. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Doppelvertretung (§10 Abs1 RAO), wenn der Beschwerdeführer mehrere Mandatare der FPÖ in verschiedenen Gerichtsverfahren anwaltlich vertritt und im selben Zeitraum den Auftrag übernimmt, Teile eines Manuskriptes eines von seinem Mandanten Josef K verfaßten Buches zu überprüfen, obwohl zahlreiche Passagen dieses (in der Folge erschienenen) Buches gegen die FPÖ und deren Funktionäre gerichtet sind. Ob die Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996).

4. Der Beschwerdeführer ist in den von ihm behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Beweise, Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1755.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02B01755_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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