RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0498

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2d;
GehG 1956 §12 Abs8;

Rechtssatz

Wie der VwGH (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0061, mwN, vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211, vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, sowie vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136) ausführt, sind (nach § 12 Abs. 1 lit. a bzw. nunmehr nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 GG) dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte", sondern "nach Tagen, Monaten und Jahren erfasste Zeiten" voranzusetzen. Diese Zeiten resultieren aus kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitten, und zwar auch im Fall des § 12 Abs. 2 Z. 7 GG, bei dem das Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums nur ein Bestimmungsfaktor für die Berücksichtigung der tatsächlichen Studiendauer ist. Vor allem bezieht sich § 12 Abs. 8 GG nicht auf abstrakte Zeitabschnitte, sondern auf konkrete Zeiträume, weil der erste Satz die "mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes" für unzulässig erklärt. Diese Ausführungen gelten auch in Bezug auf § 12 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2d GG. In diesem Sinn hat das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0061, den Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription und damit die zeitliche Situierung als maßgebend angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120498.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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