TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 86/12/0211

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs6;
GehG 1956 §12 Abs7;
GehG 1956 §12a Abs2;
GehG 1956 §12a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Angelegenheit Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1986 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15. Jänner 1986, Zl. 216.388/38-85, wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß §§ 12 f. des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem 12. Oktober 1975 festgesetzt wird.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 erfolgten Ernennung zum Fachlehrer (Verwendungsgruppe L 2a2) im Planstellenbereich der belangten Behörde - allgemeinbildende höhere Schulen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundes-Oberstufenrealgymnasium Wien n.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1986, Zl. 216 388/38-1985, setzte der Stadtschulrat für Wien für den Beschwerdeführer den 25. Oktober 1975 als Vorrückungsstichtag fest. Begründend wird ausgeführt, der Vorrückungsstichtag sei gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 dadurch ermittelt worden, daß dem Tag der Anstellung folgende zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Anstellungstag liegende Zeiten vorausgesetzt worden seien:

"    von - bis       Gesamt-  gemäß       voranzu- nicht

                     ausmaß   § 12 (Art.) setzen   voran-

                              Abs.Z.lit.           zusetzen

                     J  M  T              J  M T   J  M  T Anm.

25.01.73 - 30.06.73  -  5  6  2  6        -  5 6   -  -  -   -

01.07.73 - 30.09.73  -  3  -  1     b     -  - -   -  1  15  h

                                                   -  1  15  Ü

01.10.73 - 31.05.74  -  8  -  2  2        -  8 -   -  -  -   -

01.06.74 - 31.08.75  1  3  -  1     b     -  - -   -  7  15  h

                                                   -  7  15  Ü

01.09.75 - 31.12.85 10  4  -  2  1        9  1 -   1  3  -   Ü

S u m m e :         12 11  6             10  2 6   2  9  -

Anmerkungen:

h: im halben Ausmaß vorangesetzt

   (wenn kein Überstellungsverlust)

                                                     T  M  J

a: von der Voraussetzung ausge- Tag der Anstel-      1  1 1986

   schlossen                    lung voranzusetzen:  6  2   10

Ü: vom voranzusetzenden Zeitraum

gemäß § 12 Abs. 6, 7 in Verbindung mit § 62 Gehaltsgesetz

Vorrückungsstichtag: 25.10.1975."

1956 als Überstellungsverlust

abgezogen.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung an die belangte Behörde, in der er die Abänderung des Vorrückungsstichtages im wesentlichen mit folgender Begründung beantragte:

1) 1.7. - 30.9.73

Der Beschwerdeführer habe als Maturant ein Anrecht auf Urlaub und volle Anrechnung dieser Zeit. Die halbe Anrechnung verstoße gegen das "Gleichheitsprinzip".

2) 1.6.74 - 31.8.75

In diesen Zeitraum fielen seine Dienstzeiten bei "Post, CA, und Fa. K" und das Studium am Konservatorium der Stadt Wien. Es "befremde einigermaßen", daß dieser Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer sein Studium durch Arbeit verdienen habe müssen, nur halb angerechnet werde.

3) FEHLEN DER ANRECHENBAREN STUDIENZEITEN

Über den zu 2) genannten Zeitraum hinaus sei der Beschwerdeführer bis 30. Juni 1976 am Konservatorium und von 1. Oktober 1976 bis 20. Juni 1980 ordentlicher Hörer an der Hochschule für Musik gewesen. Obwohl dieses Studium die Voraussetzung für die Anstellung des Beschwerdeführers gewesen sei, hätten diese Zeiten keine Berücksichtigung gefunden.

4) ÜBERSTELLUNGSVERLUST

Es handle sich um eine Schlechterstellung der Lehrer gegenüber Beamten der allgemeinen Verwaltung.

5) BUNDESHEER

Diese Zeit sei zwar zur Gänze angerechnet worden, jedoch nicht die Sommermonate davor und danach, die nur halb angerechnet worden seien. Dadurch werde der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen benachteiligt, die ihren Dienst nicht in einem ordnungsgemäß absolvierten, sondern unterbrächen und gegenüber jenen Präsenzdienern, die ihren Dienst erst nach Eintritt in den Lehrdienst ableisteten.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, er werde durch den Überstellungsverlust gegenüber den Absolventen einer pädagogischen Akademie als L 2 a 2-Lehrer benachteiligt, da diese eine kürzere Studienzeit hätten. Ihm sei nicht nur die "L 1-Wertigkeit" vorenthalten, sondern durch den Überstellungsverlust eine weitere "ungesetzliche" Benachteiligung entstanden. Bei einigen Kollegen, die genau wie der Beschwerdeführer mit einem Sondervertrag begonnen hätten, sei kein Überstellungsverlust eingetreten. Er erwarte daher die volle Anrechnung seiner effektiven Dienstzeit als Vertragslehrer.

Da die belangte Behörde über diese Berufung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer gemäß § 27 VwGG die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

Die belangte Behörde hat nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht in Abrede stellt, jedoch ausführt, innerhalb der Frist sei ihr die Zustimmung zur beabsichtigten Anrechnung der Zeit vom 30. Jänner bis 31. August 1975 (Zeit des tatsächlichen Studiums am Konservatorium der Stadt Wien, Studienrichtung Violine) gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht erteilt worden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers ist damit auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht nach dem Inhalt der Akten folgender wesentlicher Sachverhalt unbestritten fest:

Der Beschwerdeführer wurde am 25. Jänner 1955 geboren.

Am 14. Juni 1973 legte er am Musisch-pädagogischen Realgymnasium Wien I die Reifeprüfung ab.

In der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 31. Mai 1974 leistete er den ordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer.

In der Zeit vom 3. bis 28. Februar 1975 war der Beschwerdeführer als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter (I/e) im Personalstand der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigt.

In der Zeit vom 1. März 1975 bis 31. Mai 1975 war der Beschwerdeführer als teilzeitbeschäftigter Angestellter bei der Creditanstalt-Bankverein beschäftigt.

In der Zeit vom 19. Juni bis 12. Juli 1975 war der Beschwerdeführer bei der Firma K beschäftigt, wobei seine Tätigkeit in der Auslieferung von Fleisch und Wurstwaren mit einem Kraftfahrzeug bestand.

Am 1. September 1975 trat der Beschwerdeführer mit Sondervertrag in ein Beschäftigungsverhältnis zum Bund als "Vertragslehrer II L/So".

Da der Beschwerdeführer am 12. bzw. 20. Juni 1980 die Lehramtsprüfung erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde sein Vertragsverhältnis zum Bund ab 1. September 1980 in ein solches auf unbestimmte Zeit als "Vertragslehrer I L/1 2 a 2 Git., Violine" geändert.

Der Beschwerdeführer war bis zur Ernennung in dieser Beschäftigungsart (am 1. Jänner 1986) als Vertragslehrer des Bundes beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat neben den angeführten Beschäftigungen folgende Studienzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres: Musikschule der Stadt Wien bis zum Schuljahr 1973/74, danach außerordentlicher Schüler am Konservatorium der Stadt Wien bis zum Studienjahr 1975/76.

Ab dem Studienjahr 1976 war der Beschwerdeführer an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien wie folgt inskribiert:

"STUDIENJAHR 1976/77  Musikpädagogik  Lg. C, 1. Jg.

                      Musikpädagogik  B/I-Violine 1. Jg.

STUDIENJAHR 1977/78  Musikpädagogik  A/I, 1. Jg.

                      "               B/I-Violine 2. Jg.

                      "               B/I-Gitarre 1. Jg.

STUDIENJAHR 1978/79  Musikpädagogik  B/I-Violine 3. Jg.

                      "               B/I-Gitarre 2. Jg.

STUDIENJAHR 1979/80  Musikpädagogik  B/I-Violine 4. Jg.

                      "               B/I-Gitarre 4. Jg. (Vor-

                                                  aussetzung)

STUDIENJAHR 1980/81  Gitarre 1. Jg.

STUDIENJAHR 1981/82  Gitarre 2. Jg.

STUDIENJAHR 1982/83  Gitarre 3. Jg.

STUDIENJAHR 1983/84  Gitarre 4. Jg.   Übertrittsprüfung am

STUDIENJAHR 1984/85  Gitarre 5. Jg.   22.6.84 bestanden

STUDIENJAHR 1985/86  Gitarre 6. Jg.

Herr M hat am 20.6.1980 die Lehrbefähigungsprüfung für Violine und am 12.6.1980 die Lehrbefähigungsprüfung für Gitarre bestanden." (Mitteilung des Rektorates der genannten Hochschule vom 3. September 1986).

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur rechtlichen Beurteilung der Sache erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b)

die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

Von den gemäß Abs. 1 lit. a voranzusetzenden Zeiten kommen im Falle des Beschwerdeführers in Frage: Nach § 12 Abs. 2

              "1.              die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Dienstverhältnis zu einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

              2.              die Zeit der Ablegung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

...

              8.              die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist ..."

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zur berücksichtigen; eine solche Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Aus der dargestellten Rechtslage folgt für den Beschwerdefall zunächst, daß von den Zeiten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Anstellung des Beschwerdeführers nur folgende Zeiten auf Grund des Gesetzes anrechenbar sind:

              1.              Die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1973 bis 31. Mai 1974. Die davor und danach liegenden Sommermonate, deren Vollanrechnung der Beschwerdeführer mit seiner Berufung anstrebt, sind gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes nur zur Hälfte anrechenbar, weil sich die Vollanrechnung gemäß Abs. 2 Z. 2 dieser Norm auf den Präsenzdienst selbst beschränkt und keine Ausdehnung auf "Urlaubsmonate" erlaubt. Die vom Beschwerdeführer dazu vorgebrachten Billigkeitserwägungen können nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu keinem anderen Ergebnis führen.

              2.              Die Zeit der Beschäftigung als Vertragsbediensteter der Post vom 3. Februar bis 28. Februar 1975 gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 des Gehaltsgesetzes. Diese Zeit hat die Behörde erster Instanz nicht als voll anrechenbar berücksichtigt, sodaß in diesem Ausmaß die Berufung im Ergebnis berechtigt ist.

              3.              Die Zeit als Vertragslehrer des Bundes nach der zuletzt zitierten Bestimmung vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1985.

Wegen der Dauer dieser Tätigkeit in gleichartiger Verwendung wie nach seiner Anstellung sind vorangegangene Tätigkeiten und Studien des Beschwerdeführers, die allenfalls sonst zu einer Vollanrechnung gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes hätten führen können, im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr zu berücksichtigen. Auf Grund einer so langen (über neun Jahre), ununterbrochenen, einschlägigen Verwendung, kann von vorneherein ausgeschlossen werden, daß der Erfolg des Beschwerdeführers als Beamter ab 1. Jänner 1986 ohne die weit zurückliegenden Tätigkeiten und Studien und unter der Voraussetzung, daß ihr nur die gegenständliche gleichartige Praxis als Vertragsbediensteter vorangegangen wäre, nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0136, das einen gleichgelagerten Fall mit rund siebenjähriger Praxis eines Vertragslehrers betraf).

Die vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung angestrebte Vollanrechnung seiner Studienzeiten am Konservatorium der Stadt Wien ist auch deshalb ausgeschlossen, weil diese Anstalt weder eine Kunsthochschule noch eine staatliche Kunstakademie ist, sodaß die Vollanrechnung nach § 12 Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Frage kommt. Ebensowenig kann eine Anwendung der Z. 7 dieses Absatzes zur Vollanrechnung der Studienzeit am Konservatorium führen, da diese Norm voraussetzt, daß es sich um ein ABGESCHLOSSENES Studium handelt.

Was schließlich die Frage des Überstellungsverlustes betrifft, so hat die Behörde hiezu zwar das Gesetz unrichtig zitiert, weil § 62 des Gehaltsgesetzes nicht mehr die anzuwendende Bestimmung darstellt, sondern § 12 a des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.F. der 43. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirkung vom 1. Februar 1985, doch ändert dies am Ergebnis der Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers nichts.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen haben folgenden

Wortlaut:

§ 12

"(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12 a Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die in Abs. 1 lit. b Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.

Überstellung

§ 12 a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten

einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1.

Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3,

W 1 bis W 3 und H2 bis H 4 und PT 1 bis PT 9;

2.

Verwendungsgruppen L 2a;

3.

Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts (Hochschul)assistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

    Überstellung          Ausbildung im Sinne         Zeitraum

von der     in die    der Ernennungserfordernisse

                      der Anlage 1 zum Beamten-Dienst-

Besoldungs- oder          rechtsgesetz 1979

Verwendungsgruppe                                       Jahre

gemäß Abs. 2 Z.

   1          2                                          2 ..."

Da die vom Beschwerdeführer erst am 12. bzw. 20. Juni 1980 abgelegte Lehramtsprüfung Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe L2a2 (Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik oder Instrumentalmusikerziehung an mittleren und höheren Schulen und Akademien) war, können Zeiträume die vor diesem Zeitpunkt liegen, für den Beschwerdeführer, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur in dem Ausmaß angerechnet werden, in dem sie bei der Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L2 b gemäß § 12 a des Gehaltsgesetzes anrechenbar wären. Die Behörde hat daher zu Recht die Kürzung von zwei Jahren gemäß § 12 Abs. 6 und 7 (richtig iVm § 12 a Abs. 2 und 4) des Gehaltsgesetzes vorgenommen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1974, Zl. 581/74, vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0136).

Die dargestellte Rechtslage zeigt auch, daß der Berufungseinwand nicht berechtigt ist, wonach ein Überstellungsverlust nur bei Lehrern, nicht aber bei anderen Bundesbeamten vogesehen sei. Soweit der Beschwerdeführer dagegen das "Fehlen anrechenbarer Studienzeiten" rügt, ist eine Vollanrechnung der von ihm genannten - bereits im Sachverhalt festgestellten - Studienzeiten jedenfalls schon gemäß § 12 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes insoweit ausgeschlossen, als sie zu einer Doppelanrechnung führen würde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Besserstellung anderer vergleichbarer Beamter vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil daraus kein Anspruch des Beschwerdeführers abzuleiten ist.

Aus den angeführten Gründen war der Berufung im Ergebnis Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid (unter Berücksichtigung des Überstellungsverlustes) spruchgemäß abzuändern.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltendgemachten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120211.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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