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DienstrechtNorm
GehG 1956 §12 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Herberth, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 16. Oktober 1986, Zl. 9.496/3-111 5/86, betreffend Feststellung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte in der Zeit vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 den ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Am 16. Oktober 1978 wurde er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität als ordentlicher Hörer immatrikuliert und hat sowohl im Wintersemester 1978/79 als auch im Sommersemester 1979 Lehrveranstaltungen inskribiert. Er schloß das Studium am 6. Juni 1984 durch Promotion zum Doktor der Rechte ab.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 10. März 1986 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 der 21. Oktober 1982 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Hiebei wurde das Hochschulstudium im Höchstausmaß ab dem Wintersemster 1978/79, daher der Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982, das sind 4 Jahre und 6 Monate, gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze angerechnet (§ 12 Abs. 1 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956). Die Zeit des Präsenzdienstes vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 und die Zeiten der Waffenübungen bzw. Kaderübungen vom 4. bis 16. Februar 1980, vom 7. bis 25. Juli 1980, vom 27. Juli bis 1. August 1980, vom 6. bis 11. Oktober 1980, vom 27. bis 28. März 1981, vom 27. April bis 23. Mai 1981, vom 26. Mai bis 6. Juni 1981, vom 2. bis 28. August 1982 und vom 6. bis 24. September 1982 wurden gemäß § 12 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht angerechnet, da sie in der Zeit des gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 angerechneten Hochschulstudiums enthalten waren und eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes unzulässig sei. Soweit die Studienzeit über den 31. Dezember 1982 hinausreichte, wurde sie gemäß § 12 Abs. 1 lit. b zur Hälfte dem Tag der Anstellung vorangesetzt.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 10. März 1986 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 der 21. Oktober 1982 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Hiebei wurde das Hochschulstudium im Höchstausmaß ab dem Wintersemster 1978/79, daher der Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982, das sind 4 Jahre und 6 Monate, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze angerechnet (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956). Die Zeit des Präsenzdienstes vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 und die Zeiten der Waffenübungen bzw. Kaderübungen vom 4. bis 16. Februar 1980, vom 7. bis 25. Juli 1980, vom 27. Juli bis 1. August 1980, vom 6. bis 11. Oktober 1980, vom 27. bis 28. März 1981, vom 27. April bis 23. Mai 1981, vom 26. Mai bis 6. Juni 1981, vom 2. bis 28. August 1982 und vom 6. bis 24. September 1982 wurden gemäß Paragraph 12, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht angerechnet, da sie in der Zeit des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, des Gehaltsgesetzes 1956 angerechneten Hochschulstudiums enthalten waren und eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes unzulässig sei. Soweit die Studienzeit über den 31. Dezember 1982 hinausreichte, wurde sie gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, zur Hälfte dem Tag der Anstellung vorangesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er die Festsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeit seines beim österreichischen Bundesheer vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 abgeleisteten ordentlichen Präsenzdienstes begehrte. Er habe sich während der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zur baldigen Inskription entschlossen, um noch nach den Bestimmungen der alten Studienordnung studieren zu können. Mit dem tatsächlichen Studium habe er erst im Wintersemester 1979/80 begonnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wird ausgeführt, strittig sei ausschließlich die Frage, ob, ungeachtet der erfolgten Immatrikulation und Inskription, die Zeit des Präsenzdienstes zur Gänze bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und dabei davon auszugehen sei, ob der Beschwerdeführer das Studium tatsächlich erst im Wintersemester 1979/80 begonnen habe oder ob im Hinblick auf den Studienbeginn mit dem Wintersemester 1978/79 die Präsenzdienstzeit vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 gemäß § 12 Abs. 8 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wird ausgeführt, strittig sei ausschließlich die Frage, ob, ungeachtet der erfolgten Immatrikulation und Inskription, die Zeit des Präsenzdienstes zur Gänze bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und dabei davon auszugehen sei, ob der Beschwerdeführer das Studium tatsächlich erst im Wintersemester 1979/80 begonnen habe oder ob im Hinblick auf den Studienbeginn mit dem Wintersemester 1978/79 die Präsenzdienstzeit vom 29. September 1978 bis 28. September 1979 gemäß Paragraph 12, Absatz 8, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen sei.
Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, daß die Ausschlußbestimmung des § 12 Abs. 8 zweiter Satz des genannten Gesetzes anzuwenden und die Zeit des Präsenzdienstes dem Tag der Anstellung aus nachstehenden Erwägungen nicht voranzusetzen sei:Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, daß die Ausschlußbestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, zweiter Satz des genannten Gesetzes anzuwenden und die Zeit des Präsenzdienstes dem Tag der Anstellung aus nachstehenden Erwägungen nicht voranzusetzen sei:
„Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität hat mit undatiertem Schreiben, Dek.-Zl. R 815, mitgeteilt, daß die Immatrikulation des Berufungswerbers am 16. 10. 1978 erfolgt sei. Das Wintersemester 1978/79 und das Sommersemester 1979 seien ordnungsgemäß inskribiert worden. Beide Semester seien für das juridische Studium des Berufungswerbers voll anrechenbar gewesen und zwar völlig unabhängig davon, ob er diese beiden Semester nur 'pro forma' inskribiert habe, oder ob er während dieser Zeit trotz Ableistung des Präsenzdienstes etwa bereits versucht habe, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Übungszeugnisse zu erwerben und sich auf Prüfungen vorzubereiten. Tatsächlich lasse sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen, ob innerhalb dieser ersten beiden Semester irgendwelche effektiven Studienversuche unternommen worden seien. Es lägen jedenfalls aus diesem Zeitabschnitt weder Hinweise auf Übungsteilnahmen noch auf Prüfungsablegungen vor.“
Aus der wiedergegebenen Stellungnahme schloß die belangte Behörde, daß die genannten Studienzeiten des Beschwerdeführers voll anrechenbar gewesen seien, unabhängig davon, ob er während der genannten Semester auch tatsächlich studiert habe. Der Beginn des Studiums habe daher mit 1. Juli 1978 und das Ende des Studiums mit 31. Dezember 1982 festgesetzt werden müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der einzige Beweggrund für seine Inskription im Wintersemester 1978/79 sei die Unsicherheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Studienordnung gewesen und er habe tatsächlich erst im Wintersemester 1979/80 mit dem Studium begonnen, sei unwesentlich und nicht geeignet, eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 und 8 sowie Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 8 sowie Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Den Gegenstand des Rechtsstreites bildet im vorliegende Fall die Anrechnung des Zeitraumes vom 29. September 1978 bis 28. September 1979, während dessen der Beschwerdeführer den Präsenzdienst geleistet hat, für den sich aber eine Überschneidung mit der Studienzeit des Beschwerdeführers ergibt.
Die Frage, welcher der konkurrierenden Anrechnungsbestimmungen (Z. 2 und 8 des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956) der Vorrang zukommt, wird durch den Absatz 8 beantwortet. Darnach ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0181, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, die mehrfache Berücksichtigung eines oder desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.Die Frage, welcher der konkurrierenden Anrechnungsbestimmungen (Ziffer 2 und 8 des Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956) der Vorrang zukommt, wird durch den Absatz 8 beantwortet. Darnach ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0181, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, die mehrfache Berücksichtigung eines oder desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Absatz 2, Ziffer 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
Auch im Fall des Beschwerdeführers fällt der streitgegenständliche Zeitraum der Ableistung des Präsenzdienstes kalendermäßig in jenen Zeitraum, der nach der Z. 8 des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als Zeit eines abgeschlossenen Hochschulstudiums zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnung dieser Zeit nach Z. 2 der angeführten Gesetzesbestimmung ist daher ausgeschlossen.Auch im Fall des Beschwerdeführers fällt der streitgegenständliche Zeitraum der Ableistung des Präsenzdienstes kalendermäßig in jenen Zeitraum, der nach der Ziffer 8, des Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 als Zeit eines abgeschlossenen Hochschulstudiums zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnung dieser Zeit nach Ziffer 2, der angeführten Gesetzesbestimmung ist daher ausgeschlossen.
In dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, hat sich der Gerichtshof auch bereits mit der damals aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, ob sein Erkenntnis nicht mit jenen vom 21. März 1979, Zl. 313/78, im Widerspruch stehe, und diese Frage verneint. Die Ausführungen in der Beschwerde veranlassenden Gerichtshof nicht, von der dort ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.In dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, hat sich der Gerichtshof auch bereits mit der damals aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, ob sein Erkenntnis nicht mit jenen vom 21. März 1979, Zl. 313/78, im Widerspruch stehe, und diese Frage verneint. Die Ausführungen in der Beschwerde veranlassenden Gerichtshof nicht, von der dort ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.
Ob der Beschwerdeführer ab Studienbeginn (Immatrikulation und Inskription) im Wintersemester 1978/79 und im Sommersemester 1979 tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht hat, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil für die vom Beschwerdeführer angestrebte Betrachtungsweise im Gesetz keine Grundlage besteht. Insbesondere läßt sich auch aus der Bestimmung des § 12 Abs. 8 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, in der die Formulierung „tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums“ gebraucht wird, für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist. Für die Dauer eines Studiums, ohne das zugehörige Doktoratsstudium, kann aber nur der Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription als maßgebend angesehen werden. Dies ergibt sich einerseits aus der eindeutigen Fassung des Gesetzes, wird aber andererseits auch durch die Überlegung gestützt, daß die Dauer tatsächlicher Studien überhaupt nicht feststellbar ist, zumal auch neben der Ausübung eines Berufes ein Studium möglich ist. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Lehrveranstaltungen während des Präsenzdienstes besucht hat oder nicht, kann es bei der dargestellten Rechtslage somit nicht ankommen, weshalb auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist. Der Beschwerdeführer vermag nämlich keinen solchen Verfahrensmangel aufzuzeigen, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Ob der Beschwerdeführer ab Studienbeginn (Immatrikulation und Inskription) im Wintersemester 1978/79 und im Sommersemester 1979 tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht hat, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil für die vom Beschwerdeführer angestrebte Betrachtungsweise im Gesetz keine Grundlage besteht. Insbesondere läßt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956, in der die Formulierung „tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums“ gebraucht wird, für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist. Für die Dauer eines Studiums, ohne das zugehörige Doktoratsstudium, kann aber nur der Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription als maßgebend angesehen werden. Dies ergibt sich einerseits aus der eindeutigen Fassung des Gesetzes, wird aber andererseits auch durch die Überlegung gestützt, daß die Dauer tatsächlicher Studien überhaupt nicht feststellbar ist, zumal auch neben der Ausübung eines Berufes ein Studium möglich ist. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Lehrveranstaltungen während des Präsenzdienstes besucht hat oder nicht, kann es bei der dargestellten Rechtslage somit nicht ankommen, weshalb auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist. Der Beschwerdeführer vermag nämlich keinen solchen Verfahrensmangel aufzuzeigen, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde mußte daher als insgesamt unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte daher als insgesamt unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, 30. November 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120061.X00Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026