RS Vfgh 2003/9/23 V64/02

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
AVG §62 Abs4
StVO 1960 §43 Abs1a
Verordnung der BH Zell am See vom 16.07.01 betreffend Verkehrszeichen in einem Baustellenbereich auf der B 311

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung von Verkehrszeichen anlässlich Brückensanierungsarbeiten auf einer Bundesstraße; Anordnung einer dreistufigen Geschwindigkeitsbeschränkung zur Vermeidung abrupter Bremsmanöver gerechtfertigt; keine Gesetzwidrigkeit auch durch Unterlassung der Berichtigung eines offenkundigen Schreib- und Tippfehlers im Bewilligungsbescheid; ausreichende Bestimmtheit der Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs durch Angaben über Aufstellung der Verkehrszeichen

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Zell am See vom 16.07.01 betreffend Verkehrszeichen in einem Baustellenbereich auf der B 311.

Vergleicht man die unterschiedliche Textierung des straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides, wonach die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen im Baustellenbereich jeweils durch die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 30, 30 km/h" kundzumachen sind, mit dem entsprechenden Text der Verordnung, wonach die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 50, 30 km/h" aufzustellen sind, fällt auf, daß der Bescheid einen Schreibfehler iSd §62 Abs4 AVG beinhaltet. Zur Sicherheit der sich auf der Baustelle befindlichen Arbeiter und Personen war in diesem Bereich die Geschwindigkeit von 30 km/h vorgesehen; um abrupte Bremsmanöver zu vermeiden, wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung in drei Stufen angeordnet und auch dementsprechend kundgemacht.

Der Umstand, daß dieser dem Bewilligungsbescheid anhaftende offenkundige Schreib- bzw Tippfehler von der bescheiderlassenden Behörde nicht berichtigt wurde, führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung.

Gesetzmäßige Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs.

Die im straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben für die Entfernung zwischen der Baustelle und den Verkehrszeichen knüpfen an den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle an. Diese Bezugspunkte werden von den Organen des Bauführers nach Maßgabe des Baufortschritts festgelegt. Es entspricht daher dem §43 Abs1a StVO, wenn in der Verordnung neben einer fixen Ortsangabe für die Baustelle - wie im vorliegenden Fall Strkm 79,654 der B 311 im Gemeindegebiet von St. Martin/Lofer - der Ort der Aufstellung der Verkehrszeichen mit einer Distanz angegeben wird, die sich von einem örtlichen - mit dem Baufortschritt ändernden - Bezugspunkt errechnet, der von den Organen des Bauführers festgelegt wird.

Die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen folgt den tatsächlichen Verhältnissen und ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Baustelle. Da zum Zeitpunkt der Bescheid- und Verordnungserlassung die Baustelle noch nicht eingerichtet war, war zum damaligen Zeitpunkt weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht genau vorhersehbar, wann und wie der Bauführer die (auch witterungsabhängigen) Sanierungsarbeiten an der "Stoffenbrücke" tatsächlich durchzuführen beabsichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V64.2002

Dokumentnummer

JFR_09969077_02V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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