TE Vfgh Erkenntnis 2003/9/23 V64/02

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
AVG §62 Abs4
StVO 1960 §43 Abs1a
Verordnung der BH Zell am See vom 16.07.01 betreffend Verkehrszeichen in einem Baustellenbereich auf der B 311

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung von Verkehrszeichen anlässlich Brückensanierungsarbeiten auf einer Bundesstraße; Anordnung einer dreistufigen Geschwindigkeitsbeschränkung zur Vermeidung abrupter Bremsmanöver gerechtfertigt; keine Gesetzwidrigkeit auch durch Unterlassung der Berichtigung eines offenkundigen Schreib- und Tippfehlers im Bewilligungsbescheid; ausreichende Bestimmtheit der Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs durch Angaben über Aufstellung der Verkehrszeichen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erließ am 16. Juli 2001 zu Z6/367-240/164-2001 folgende Verordnung:

"Verordnung

Gemäß §43, 44 und 94b StVO, BGBl. Nr. 159/60 in der geltenden Fassung werden für

Art der Arbeit: Brückensanierungsarbeiten

Zeit: 16.7.2001 bis 30.4.2002 (Hauptarbeiten 16.7.2001

bis 24.12.2001)

Ort: Strkm 79,654 der B 311 im Gemeindegebiet von

St. Martin/Lofer

die in Punkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.7.2001 beschriebenen Verkehrszeichen verordnet.

Diese Verordnung wird durch nachfolgende Verkehrszeichen kundgemacht:

Verkehrszeichen gem. §§52 lita Z. 4a, Z. 10a (70,50,30 km/h), 52 litb Z. 15, 52 lita Z. 11 StVO, Verkehrsregelung durch Verkehrslichtsignalanlage oder Sicherungsposten der bauausführenden Unternehmung gemäß §36 Abs2 StVO bzw. §37 Abs2 StVO, BGBl. Nr. 159/60 in der geltenden Fassung. Diese Verordnung tritt mit der erstmaligen Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft bzw. mit der Entfernung der genannten Verkehrszeichen außer Kraft.

Über den Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der genannten Verkehrszeichen sind von Seiten der Antragstellerin Baubucheintragungen zu führen.

Für die Bezirkshauptmannschaft:

..."

Gleichzeitig wurde auch ein straßenpolizeilicher Bewilligungsbescheid erlassen, auf dessen Punkt 4. in der Verordnung verwiesen wird.

Punkt 4. dieses straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides lautet:

"4. Auf Gefahr und auf Kosten der Antragstellerin sind nachstehende Verkehrszeichen aufzustellen, welche als Größe Mittelformat I (runde Tafeln - Durchmesser 96 cm; dreieckige Tafeln - Seitenlänge 100 cm) aufzuweisen haben und mit rückstrahlendem Material beschichtet sein müssen.

Auf der B 311 in den jeweils entsprechenden Fahrtrichtungen gesehen:

A) Für die Durchführung der Vorarbeiten (Herstellen der keilförmigen, niveaugleichen Verbindung zwischen dem Randbalken der B 311 in die Fahrbahnmitte hin ausgedehnt):

a) 400 m vor Beginn des Arbeitsbereiches das Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z. 10a StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h) sowie das Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z. 4a StVO (Überholen verboten), wobei dieses zu beiden Seiten der Fahrbahn aufzustellen ist;

b) 200 m vor Beginn des Arbeitsbereiches das Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z. 10a StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h) sowie das Verkehrszeichen gemäß §50 Z. 9 StVO (Baustelle), mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO mit der Aufschrift 'in 200 m';

c) 100 m vor Beginn des Arbeitsbereiches das Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z. 10a StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h) sowie das Verkehrszeichen gemäß §50 Z. 8 litb bzw. litc StVO (Fahrbahnverengung rechts- bzw. linksseitig) unter sinngemäßer Angabe der Engstelle;

..."

1.2. Die Verordnung wurde durch die Anbringung entsprechender Verkehrszeichen kundgemacht und trat mit dem erstmaligen Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Salzburg (im folgenden: UVS) ist ein Berufungsverfahren gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (künftig: BH Zell/See) vom 28. Jänner 2002 anhängig, mit dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 552,- (zzgl. € 55,20 Beitrag zu Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens), im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 257 Stunden verhängt wurde, weil er am 10. September 2001 um 10.18 Uhr in St. Martin/Lofer, B 311 bei Strkm. 79,7 aus Saalfelden kommend in Fahrtrichtung Lofer den Pkw mit dem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 60 km/h überschritten habe.

Aus Anlaß dieses Berufungsverfahrens stellt der UVS Salzburg gemäß Art139 Abs1 iVm. Abs4 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die Verordnung der BH Zell/See vom 16. Juli 2001, Z6/367-240/164-2001, in Geltung bis 30. April 2002, wegen eines Kundmachungsmangels und eines offenkundigen Widerspruchs mit dem Determinierungsgebot des §43 Abs1 litb Z1 StVO gesetzwidrig war. Es liege auch "kein Fall des §43 Abs1a StVO vor, da die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen auch örtlich genau vorherbestimmbar gewesen wären".

3.1. Der UVS führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung aus, daß die genannte Verordnung zum Tatzeitpunkt und am Tatort in Geltung gestanden habe und daher in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden sei. Die Fragen, ob die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und ob sie mit dem Determinierungsgebot des §43 Abs1 StVO in einem offenkundigen Widerspruch gestanden habe, seien daher Vorfragen nach §57 Abs2 VfGG. Er beantragt auszusprechen, daß die gesamte Verordnung gesetzwidrig war.

3.2. In der Sache bringt der UVS im wesentlichen zweierlei vor:

Zunächst falle auf, daß die Bezeichnung der aufzustellenden Verkehrszeichen nicht mit dem Text der Verordnung übereinstimme. In der Verordnung werde nämlich die Kundmachung durch die Verkehrszeichen "70, 50, 30 km/h" angeordnet, laut Punkt 4. A straßenpolizeiliche Bewilligung, die der Verordnung vorangestellt ist, hingegen eine doppelte Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h; eine Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h werde hingegen nicht erwähnt. Nicht nachvollziehbar sei weiters, an welchen Streckenpunkten die Verkehrszeichen konkret aufzustellen seien. So werde in der Verordnung als Bezugspunkt der Strkm. 79,654 (offenbar der Brückenmittelpunkt) der B 311, in Punkt 4 A straßenpolizeiliche Bewilligung jedoch von einer Entfernung zum "Beginn des Arbeitsbereiches" bzw. zum "Ende des Baustellenbereiches" gesprochen. Definiert werde (nach Punkt 4. D straßenpolizeiliche Bewilligung) lediglich der "Baustellenbereich" als "jener Abschnitt, der zwischen dem Beginn und dem Ende der stirnseitigen Betonleitwand als Baustellenabsicherung dient". An welchem Bezugspunkt zur Straßenkilometrierung konkret dieser Bauabschnitt beginnt und endet, ist - da er sich nicht nur auf den in der Verordnung genannten Strkm. 79,654 beschränkt - ebenso unklar wie die Frage, was unter dem "Arbeitsbereich" zu verstehen ist.

4. Die BH Zell/See legte den Verordnungsakt vor und erstattete eine Äußerung, in welcher sie vorab feststellt, daß die Verordnung zwar die Kundmachung durch die Verkehrszeichen "70, 50, 30 km/h" anordne, die straßenpolizeiliche Bewilligung jedoch anstatt der Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h eine zweite mit 30 km/h. Tatsächlich wäre die Kundmachung durch die Aufstellung von Verkehrszeichen im Sinne der Verordnung erfolgt; der offensichtliche Tippfehler wäre in der straßenpolizeilichen Bewilligung als solcher behandelt worden und unberücksichtigt geblieben. Begründend führt sie an, daß "... dieser Tippfehler ... unwesentlich [zu sein scheint], da ein einsichtiger und entsprechend den Verkehrszeichen sich verhaltender Verkehrsteilnehmer sich ohnehin an die kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen hält".

Zur behaupteten Verletzung der Bestimmtheit iSd. §43 Abs1 litb Z1 StVO führte die BH Zell/See aus, daß "... in der in Rede stehenden Verordnung die geforderte Determination erfüllt ist". Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 12524 A/1987, in welchem er ausführt, daß es dem Erfordernis der Bestimmtheit iSd. §43 Abs1 StVO genügt, wenn "der örtliche Verlauf (hier war von Bodenmarkierungen die Rede) oder die örtliche Festsetzung zB. von Verkehrszeichen an sich durch Verweisungen auf einen Plan erfolgen kann, wenn dieser durch andere Merkmale, zB. durch Höhenangaben oder durch die Aufnahme von in der Natur vorhandenen Bauwerken oder straßenbaulichen Einrichtungen mit der wiederzugebenden Wirklichkeit verbunden ist". Wenn somit die Verweisung auf einen Plan zulässig sei, erscheine eine Verweisung auf einen allgemein gültigen geographischen Begriff wie den der "Stoffenbrücke" erst recht als zulässig und entsprechend §43 Abs1 StVO.

In diesem Zusammenhang verweist die BH Zell/See auf den Umstand, daß der Spielraum für die geforderte Bestimmtheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar restriktiv zu interpretieren sei; wäre er [gemeint wohl: der Verordnungsinhalt] durch "irgendwelche Nachforschungen herleitbar", sei dies zulässig (verwiesen wird hier auf VfSlg. 16246/2001, wonach die Wortfolge "an Schultagen" für hinreichend determiniert erachtet wurde). Der Begriff "Stoffenbrücke" wäre demzufolge präziser gefaßt, weil es an diesem Ort eine derart bezeichnete Brücke gäbe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm. 129a Abs3 und 89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen unter anderem auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, wenn dieser gegen die Anwendung solcher Normen aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hierbei die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage nach ständiger Rechtsprechung auf ihre Denkmöglichkeit zu untersuchen (vgl. etwa VfSlg. 13424/1993 und 15436/1999). Nur wenn dabei die Unrichtigkeit des Standpunktes des UVS offen zutage tritt, ist der Antrag unzulässig.

1.2. Der UVS Salzburg begehrt in seinem Antrag, festzustellen, daß die Verordnung der BH Zell/See vom 16. Juli 2001, Z6/367-240/164-2001, wegen eines Kundmachungsmangels und eines offenkundigen Widerspruchs mit dem Determinierungsgebot des §43 Abs1 litb Z1 StVO gesetzwidrig gewesen sei. Aus dem Antragsvorbringen geht hinreichend erkennbar hervor, daß er bei der Entscheidung über die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis die gesamte Verordnung der BH Zell/See vom 16. Juli 2001 anzuwenden hat; die \bertretung dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Bestrafung des Berufungswerbers. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Verordnungsprüfungsantrag iSd. Art139 Abs1 B-VG und Art129a Abs3 B-VG iVm. Art89 Abs2 und 3 B-VG zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Die vom UVS Salzburg im Antrag geltend gemachten Bedenken gegen die Verordnung der BH Zell/See vom 16. Juli 2001, in Geltung bis 30. April 2002, sind nicht begründet:

2.2. Soweit der antragstellende UVS die Gesetzwidrigkeit der Verordnung darin erblickt, daß die Bezeichnung der aufzustellenden Verkehrszeichen im Text der straßenpolizeilichen Bewilligung nicht mit jener in der Verordnung übereinstimme, ist ihm entgegenzuhalten:

Vergleicht man die unterschiedliche Textierung des straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides (I.4.A. lita bis litc), wonach die angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen im Baustellenbereich jeweils durch die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 30, 30 km/h" kundzumachen sind, mit dem entsprechenden Text der Verordnung, wonach die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 50, 30 km/h" aufzustellen sind, fällt auf, daß der Bescheid einen Schreibfehler iSd. §62 Abs4 AVG beinhaltet. Daß der Text statt "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 30, 30 km/h" "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 50, 30 km/h" zu lauten hätte, wird schon dadurch augenscheinlich, als im Text der Verordnung die Kundmachung durch die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70, 50, 30 km/h" angeordnet wird. Dieser stufenweisen (dreigliedrigen) Geschwindigkeitsreduktion von der auf Freilandstraßen höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h auf 30 km/h im Baustellenbereich liegen wohl auch grundsätzliche Sicherheitsüberlegungen, die der StVO 1960 immanent sind, zugrunde, sodaß es sich bei diesen "textlichen Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen ..., sondern den Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken", um einen offenkundigen Schreibfehler iSd. §62 Abs4 AVG handelt (vgl. hierzu Walter/Thienel, E 168, zu §62 AVG, in: Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998). Für diese Sichtweise sprechen auch Sinn und Zweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen, zumal sich die vorliegende Baustelle tatsächlich auf einer Freilandstraße befindet. Zur Sicherheit der sich auf der Baustelle befindlichen Arbeiter und Personen war in diesem Bereich die Geschwindigkeit von 30 km/h vorgesehen; um abrupte Bremsmanöver zu vermeiden, wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung in drei Stufen angeordnet und auch dementsprechend kundgemacht.

Der Umstand, daß dieser dem Bewilligungsbescheid anhaftende offenkundige Schreib- bzw. Tippfehler von der bescheiderlassenden Behörde nicht berichtigt wurde, führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung, vor allem dann nicht, wenn keine Zweifel darüber

bestehen, daß "es sich um Schreib- oder Rechnungsfehler ... handelt

... und der Beschwerdeführer wußte oder wissen konnte, was ihm die Behörde mit ihrer Erledigung zur Kenntnis bringen wollte". Unbeachtlich ist der Schreib- und Tippfehler deshalb, weil er dem "richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege steht, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde" (vgl. auch hierzu Walter/Thienel, E 152, E 289f, zu §62 AVG). Dieser Rechtsprechung zufolge ist daher der konkrete Bescheid berichtigend - also im Sinne der Verordnung - zu interpretieren.

2.3. Soweit im Antrag des UVS unter Hinweis auf den Wortlaut des §43 Abs1 StVO, wonach von der Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken zum Schutze der Straßenbenützer die erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen sind, zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung vorgebracht werde, daß in einer auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung der (örtliche) Geltungsbereich "exakt zu determinieren" sei und daß die angefochtene Verordnung dieser gesetzlichen Anforderung nicht genüge, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Für Arbeiten auf bzw. neben der Straße, die zwar an sich zu planen und sohin vorhersehbar sind, bei denen aber einzelne Arbeitsschritte zeitliche und/oder örtliche Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit der mit der Arbeit beschäftigten Personen erforderlich machen können, findet §43 Abs1a StVO insofern Anwendung, als die Kundmachung einer solchen Verordnung durch "die Organe des Bauführers ... nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung" stattfindet.

Um einen solchen Fall handelt es sich bei der von der angefochtenen Verordnung beabsichtigten Verkehrsregelung für den Baustellenbereich "Sanierungsarbeiten auf der Stoffenbrücke". Im Laufe der Durchführung der Bauarbeiten durch die "Organe des Bauführers" wurden sowohl der "Beginn des Arbeitsbereiches" als auch das "Ende des Baustellenbereiches" nach Maßgabe des jeweiligen Baufortschritts durch Organe des Bauführers festgelegt. Die im straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben für die Entfernung zwischen der Baustelle und den Verkehrszeichen knüpfen sohin an diesen tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle an. Diese Bezugspunkte werden von den Organen des Bauführers nach Maßgabe des Baufortschritts festgelegt. Es entspricht daher dem §43 Abs1a StVO, wenn in der Verordnung neben einer fixen Ortsangabe für die Baustelle - wie im vorliegenden Fall Strkm. 79,654 der B 311 im Gemeindegebiet von St. Martin/Lofer - der Ort der Aufstellung der Verkehrszeichen mit einer Distanz angegeben wird, die sich von einem örtlichen - mit dem Baufortschritt ändernden - Bezugspunkt errechnet, der von den Organen des Bauführers festgelegt wird.

Der Hinweis des UVS, daß es sich beim vorliegenden Fall nicht um einen Anwendungsfall des §43 Abs1a StVO handelt, weil die Örtlichkeit der erforderlichen Verkehrsregelung genau vorherbestimmbar gewesen sei, geht ins Leere. Die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen folgt nämlich den tatsächlichen Verhältnissen und ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Baustelle. Da zum Zeitpunkt der Bescheid- und Verordnungserlassung die Baustelle noch nicht eingerichtet war, war zum damaligen Zeitpunkt weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht genau vorhersehbar, wann und wie der Bauführer die (auch witterungsabhängigen) Sanierungsarbeiten an der "Stoffenbrücke" tatsächlich durchzuführen beabsichtigt.

Der Antrag ist daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V64.2002

Dokumentnummer

JFT_09969077_02V00064_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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