RS Vwgh 2002/4/4 99/08/0062

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine unrichtige Rechtsauskunft, auf Grund derer die Antragstellung unterlassen wurde oder verspätet erfolgte, ändert nichts daran, dass eine Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs 1 AlVG nur bei Abgabe des Antragsformulars bei der zuständigen Behörde vorliegt (Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0179; E 10. März 1998, 97/08/0517).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080062.X02

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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