TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 94/08/0179

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1;
AlVG 1977 §30;
AlVG 1977 §31;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §58;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 23. Februar 1994, Zl. IVa-7022 B, betreffend Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 wies das Arbeitsamt Kitzbühel den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. November 1993 auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 30 AlVG ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Beschwerdeführerin erstmals am 4. November 1993 beim Arbeitsamt vorgesprochen und einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld (im Anschluß an die Geburt ihres Sohnes P am 20. Oktober 1990) gestellt habe. Da nach § 30 AlVG das Karenzurlaubsgeld nur für einen Monat rückwirkend gewährt werden könne, das Kind jedoch bereits am 20. Oktober 1992 das zweite Lebensjahr vollendet habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht mehr gegeben.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, daß die Rechtsausführungen der erstinstanzlichen Behörde zwar allgemein formell richtig sein mögen, sie aber den vorliegenden Sachverhalt nicht berücksichtigten. Danach sei die Beschwerdeführerin (ab 11. Dezember 1989 als Zimmermädchen) in einem Arbeitsverhältnis zur Familie M in S gestanden, die eine Fremdenpension betreibe. Etwa Mitte Februar 1990 sei die Beschwerdeführerin vom Dienstgeber zum Ende der Wintersaison 1990 (10. März 1990) gekündigt worden. Diese Kündigung habe die Beschwerdeführerin angefochten, weil sie bereits schwanger gewesen sei. Dies habe zu einem überaus umfangreichen und zeitaufwendigen Arbeitsgerichtsverfahren geführt. Erst im zweiten Rechtsgang sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Standpunkt durchzusetzen, wobei das diesbezügliche Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck erst Anfang 1993 rechtskräftig geworden sei. Erst im Anschluß daran sei am 3. Februar 1993 die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld ausgestellt, am

4. bzw. 5. Februar 1993 die Nachmeldung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse für den strittigen Zeitraum vom 11. März 1990 bis 13. September 1990 erstattet und am 1. Oktober 1993 die Arbeitsbescheinigung ausgestellt worden (nach der die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1989 bis 12. Jänner 1991 in einem Dienstverhältnis zu M gestanden sei). "Aus diesen Umständen bzw. aus diesem Ablauf resultierend" habe die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Jahres 1993 Wochengeld für die Zeit vom 14. September 1990 bis "13. Jänner 1991" (nach der im Akt erliegenden Wochenhilfe-Bestätigung: bis 3. Jänner 1991) in Anspruch nehmen können. Daher bestehe ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Zeit vom "14. Jänner 1991" (entsprechend der Wochenhilfe-Bestätigung: 4. Jänner 1991) bis 20. Oktober 1992. Aus folgenden Gründen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich und insbesondere nicht zumutbar gewesen, vor Abschluß des Arbeitsgerichtsverfahrens im Jahre 1993 Karenzurlaubsgeld zu beantragen: Sie habe 1. keine Kenntnis von der Notwendigkeit sowie der Möglichkeit einer Antragstellung während des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens gehabt; 2. habe sie nicht über die notwendigen Unterlagen und Papiere (Bestätigung des Dienstgebers, Antragformular etc.) verfügt; 3. seien die Meldungen durch den Dienstgeber noch nicht erstattet gewesen; diese seien erst 1993 erfolgt;

4. hätte ein Anspruch - aus damaliger Sicht - nicht bestanden:

Da nach dem damaligen Meldungsstand bei der Tiroler Gebietskrankenkasse im Zeitraum vom 11. März 1990 bis 13. September 1990 keine krankenversicherungspflichtigen Zeiten vorgelegen seien, habe kein Anspruch auf Wochengeld bestanden. Ohne Anspruch auf Wochengeld habe aber - damals - auch kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bestanden. Ohne die angeführten Nachmeldungen und die Zeit des Wochengeldbezuges sei am "14."

(richtig: 4.) Jänner 1991, dem ersten Tag nach dem Wochenschutz, die Anwartschaft nicht erfüllt gewesen. All dies stelle jedenfalls einen triftigen Grund in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 1 AlVG dar, sodaß der Antrag auf Karenzurlaubsgeld als rechtzeitig gestellt zu betrachten sei.

In der Berufungsergänzung vom 13. Jänner 1994 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bemüht gewesen, Wochengeld und Karenzurlaubsgeld zu erhalten. So wie ihr bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mitgeteilt worden sei, daß Wochengeld nur "aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus" beansprucht werden könne, sodaß ursprünglich Wochengeld nicht zugestanden sei, sei sie überall, wo sie sich erkundigt habe, informiert worden, daß "es ohne Bezug von Wochengeld kein Karenzurlaubsgeld gibt". Diese - grundsätzlich richtige - Information habe dazu geführt, daß die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wochenschutzes keinen Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt habe, obwohl sie Karenzurlaubsgeld habe beanspruchen wollen. Niemand - auch nicht das zuständige Arbeitsamt Kitzbühel - habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, daß sie trotzdem einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld stellen müsse, um nicht einen eventuell doch bestehenden Anspruch zu verlieren. Naturgemäß sei daher eine Antragstellung zum damaligen Zeitpunkt unterblieben. Diese unrichtige bzw. unvollständige Information bzw. Belehrung könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, es würden die Berufungsausführungen über den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse (Kündigung, Arbeitsgerichtsverfahren, Ausstellung erforderlicher Unterlagen, Wochengeldbezug) außer Streit gestellt. Dies ändere aber nichts daran, daß gemäß § 30 AlVG das Karenzurlaubsgeld frühestens ab einem Monat vor der tatsächlichen Antragstellung zuerkannt werden dürfe. Eine Ausnahme davon sei im AlVG nicht vorgesehen. Ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG liege nicht vor, da der in dieser Bestimmung erwähnte "triftige Grund" sich ausschließlich auf die Nichteinhaltung der vom Arbeitsamt festgesetzten Frist zur Abgabe des Antrages (= Antragsrückgabe) beziehe. Eine solchen Antrag habe die Beschwerdeführerin aber nicht gestellt. Hätte sie ihn - auch ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen - gestellt, so hätte ihr eine entsprechend zeitlich angepaßte Rückgabefrist für das Antragsformular vom Arbeitsamt eingeräumt werden müssen. Zur Behauptung der Berufungsergänzung vom 13. Jänner 1994, es hätte sie "auch nicht das zuständige Arbeitsamt Kitzbühel" dahingehend informiert, daß sie "trotzdem" einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld hätte stellen müssen, werde bemerkt, daß ein Arbeitsamt "eine allfällige Karenzurlaubsgeldbezieherin" (gemeint: eine Person, die Karenzurlaubsgeld beziehen wolle) solange nicht über die gesetzlichen Bestimmungen aufklären könne, als diese das Arbeitsamt nicht entsprechend kontaktiere. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auf Seite 3 des Antragsformulares, in dem sie einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt habe, am 11. November 1993 - mit ihrer Unterschrift versehen - zur Kenntnis genommen, daß bis zu diesem Tag keine Vorsprache beim Arbeitsamt erfolgt sei (wörtlich: "Es erfolgte keine Vorsprache beim Arbeitsamt, nur über die Arbeiterkammer wurde Klage eingereicht. Nachmeldung erfolgte laut Gerichtsurteil" Unterschrift). Es liege somit auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG seitens des Arbeitsamtes vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 696/94 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG in der - zufolge Zeitraumbezogenheit auch des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld - maßgebenden Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, lauten auszugsweise:

"§ 26.(1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben

1. Mütter, (die)

b) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis

zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes

an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-,

Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der ... erfolgten Entbindung

    ... gelöst ... wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund

des Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; ...

§ 30. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, ... gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.

§ 31. Das Karenzurlaubsgeld wird im Fall der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die vom Arbeitsamt festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag beim Arbeitsamt abgegeben wurde ... Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.

...

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden."

Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdeergänzung und in ihrer Replik auf die Gegenschrift der Auffassung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführerin gemäß § 30 letzter Satz in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 1, 58 AlVG deshalb nicht einmal ein Teil des (ihr bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen in der Zeit vom 4. Jänner 1991 bis 20. Oktober 1992 zugestandenen) Karenzurlaubsgeldes gebühre, weil sie erst am 4. November 1993 im Sinne der §§ 30, 46 Abs. 1 und 58 AlVG beim Arbeitsamt den Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt bzw. das Karenzurlaubsgeld geltend gemacht habe, mehrere unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführte Einwände entgegen:

Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid zunächst deshalb, weil - unabhängig von § 46 Abs. 1 AlVG - im Arbeits- und Sozialrecht ganz allgemein der Grundsatz gelte, daß der Arbeitnehmer bzw. Sozialversicherte nur jene Schritte zu setzen habe, die ihm zugemutet werden könnten. Dies habe die Beschwerdeführerin - aufgrund der in der Berufung und der Berufungsergänzung angeführten Umstände (mit der Ergänzung: es habe ihr nicht nur die Tiroler Gebietskrankenkasse, sondern auch das Arbeitamt die Auskunft erteilt, daß ihr weder Wochennoch Karenzurlaubsgeld zustehe) - mit ihrer Antragstellung vom 4. November 1993 auch getan. Da ihr eine frühere Antragstellung nicht zumutbar gewesen sei, könne ihr nicht Fristversäumnis angelastet werden.

Zu diesem Einwand ist zunächst zu bemerken, daß er als Inhaltsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, als er hinsichtlich der behaupteten Auskunftserteilung des Arbeitsamtes vor dem 4. November 1993 nicht von den oben wiedergegeben Feststellungen der belangten Behörde ausgeht. Sieht man von dieser Behauptung ab (auf sie wird bei Behandlung der diesbezüglichen Verfahrensrüge einzugehen sein), so ist dem Einwand aus nachstehenden Gründen nicht beizupflichten:

§ 30 letzter Satz AlVG knüpft an einen Antrag (das heißt zufolge § 58 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG: eine Geltendmachung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung), der "erst später gestellt" wird, das heißt - im Zusammenhang mit dem ersten Satz des § 30 AlVG - erst nach dem Tag erfolgt, in dem frühestens ein Karenzurlaubsgeld gewährt werden kann, die materiell-rechtliche Konsequenz, daß der Antragstellerin dann das Karenzurlaubsgeld (nur) "rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat" gebührt. Auf den Grund der verspäteten Antragstellung stellt das Gesetz nicht ab. Auch sieht es keine Ausnahme von dieser - im übrigen eine solche Antragstellerin gegenüber einem Antragsteller (einer Antragstellerin) auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zufolge der nicht so weit gehenden Rückwirkung (vgl. § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 AlVG und das hiezu ergangene Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0174) begünstigenden - Bestimmung vor (vgl. zu den Gründen: den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur dritten Novelle zum AlVG 1958, BGBl. Nr. 242/1960, mit dem die neue Leistungsart des Karenzurlaubsgeldes mit einer damals noch vorgesehenen Rückwirkungsfrist von nur sieben Tagen eingeführt wurde, in 298 BlgNR IX. GP, Seite 2, sowie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 261/1967, mit der diese Frist auf einen Monat ausgedehnt wurde, in

542 BlgNR XI. GP, Seite 7) vor. Auch wenn daher der Beschwerdeführerin, wie sie meint, eine frühere Antragstellung nicht zumutbar gewesen sein sollte, entspricht die Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Gesetz.

Inhaltlich rechtswidrig soll die obgenannte Auffassung der belangten Behörde aber der Beschwerde zufolge auch aus folgenden Gründen sein: Das AlVG sei derart konzipiert, daß der Anspruchsbeginn zwar grundsätzlich nicht vor der Antragstellung liegen könne, daß aber die Anspruchsdauer durch spätere Antragstellung nicht beeinträchtigt werde. Weder für das Arbeitslosengeld noch für die Notstandshilfe sei ein Endtermin normiert. Für beide Ansprüche bestehe nur eine Befristung der Dauer. Es stehe dem Anspruchsberechtigten daher frei, zu disponieren, die bezüglichen Ansprüche nicht sofort ab Vorliegen der Voraussetzungen, sondern irgendwann später zu konsumieren. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe an sich gleichartige Materien in wesentlichen Punkten völlig verschieden regeln wollen, und ein sachlicher Grund für die Differenzierung (hinsichtlich des Karenzurlaubsgeldes) nicht ersichtlich sei, sei auch für diese Leistungsart davon auszugehen, daß es - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - unabhängig vom Datum der Antragstellung für die Dauer von zwei Jahren gebühre. Darauf weise schon § 31 AlVG hin, dessen Verwendung des Wortes "Ausmaß" im Zusammenhang mit Geld nur als dessen mengenmäßige Ausmessung verstanden werden könne. Es stehe also höchstens ein Betrag zu, der bei zweijährigem Bezug ab Geburt des Kindes zukomme. Es sei damit aber nicht nomiert, daß der Betrag nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes bezogen werden könne. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er nur "... nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ..." nomieren müssen. Gegen dieses Verständnis spreche - entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift - auch nicht der Sinn des Karenzurlaubsgeldes. Es könne nämlich keine Rede davon sein, daß ein Kind nach dem zweiten Lebensjahr die Mutter weniger brauche als vorher. Gerade der Eintritt in den Kindergarten oder das Einschulen stelle für viele Kinder einen ganz enormen Bruch ihrer Lebensumstände dar, aus deren Anlaß sie besonderer familiärer und mütterlicher Betreuung bedürften. Der Zweijahresfrist liege nicht eine familienpolitische Zielsetzung, sondern die arbeitsrechtliche Regelung der einseitigen Bewirkung der Karenzierung durch Erklärung der Mutter bis zum Ende des zweiten Geburtstages des Kindes zugrunde. Durch diese Terminisierung solle ausschließlich dem Dienstgeber das Disponieren erleichtert werden. Den Karenzgeldbezug an eine den Dienstgeber schützende Frist zu knüpfen, erscheine aber sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade die Tatsache, daß ein ganz erheblicher Teil der Frauen aus Anlaß der Entbindung das Dienstverhältnis beendeten, spreche dafür, ihnen die Disposition darüber zu überlassen, wann ihnen die Unterstützung nach dem AlVG besonders gelegen komme.

Diese Rechtsauffassung widerspricht sowohl dem Wortlaut der Bestimmungen des AlVG über das Karenzurlaubsgeld, insbesondere der §§ 30 und 31 leg. cit., als auch dem Zweck dieser Leistungsart:

Nach den eben genannten Bestimmungen gebührt das Karenzurlaubsgeld in dem Fall, von dem diese Leistungsart ihren Namen hat, nämlich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, mit Beginn dieses Urlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses unter anderem wegen bereits erfolgter Entbindung mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug "nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet" (wobei letzteres nicht nur für die beiden angeführten, sondern für alle Fälle, in denen Karenzurlaubsgeld bezogen werden kann, gilt). Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, so wäre die Wendung "vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet" sinnlos; es genügte vielmehr "bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren".

Daß dieses - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dem eindeutigen Wortlaut des § 31 AlVG entsprechende - Verständnis auch vom Zweck dieser vom Gesetzgeber sehr wohl als "familienpolitische Maßnahme" gewollten Leistungsart geboten ist, ergibt sich unmißverständlich aus den Gesetzesmaterialien zur dritten Novelle zum AlVG 1958, BGBl. Nr. 242/1960, mit dem diese Leistungsart eingeführt wurde (vgl. dazu näher die Erkenntnisse vom 22. Mai 1980, Slg. Nr. 10.144/A, und vom 27. Jänner 1983, Slg. Nr. 10.961/A), sowie jenen zum Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, mit dem die Dauer der Leistung auf zwei Jahre "vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet" ausgedehnt wurde (vgl. den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1410 BlgNR XVII. GP, unter anderem Seite 1).

Zur behaupteten Unsachlichkeit der unterschiedlichen Regelung der Leistungsart des Karenzurlaubsgeldes einerseits und des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe andererseits ist zunächst zu bemerken, daß es auch hinsichtlich der letzteren dem Anspruchsberechtigten nicht völlig freisteht, diese Leistungen "irgendwann später" (nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt) "zu konsumieren", und daß die Anspruchsdauer dieser Leistungen "durch eine spätere Antragstellung" doch "beeinträchtigt" werden kann: die (jeweils auf die Geltendmachung bezogenen) Regelungen der Leistungsvoraussetzung der Anwartschaft nach den §§ 7 Abs. 1 Z. 2, 14 und 15 AlVG, der erhöhten Bezugsdauer nach § 18 leg. cit. und des Fortbezuges nach den §§ 19, 37 leg. cit. enthalten diesbezüglich beachtliche Einschränkungen. Gegen die unstrittig verbleibenden Differenzierungen, insbesondere gegen die Festsetzung eines "Endtermins" bei der Leistungsart des Karenzurlaubsgeldes bestehen aber, wie schon der Verfassungsgerichtshof im obgenannten Beschluß ausgeführt hat, "angesichts der Berechtigung des Gesetzgebers, das Karenzurlaubsgeld nur zum Zweck der Säuglings- udn Kleinkinderpflege zu gewähren", keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schießlich wendet die Beschwerdeführerin - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - ein, sie habe tatsächlich sowohl bei der Gebietskrankenkasse als auch beim zuständigen Arbeitsamt wegen ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Entbindung "auch formell rechtzeitig", nämlich bereits im Herbst 1990, vorgesprochen und es sei ihr dabei die Auskunft erteilt worden, daß ihr weder Wochen- noch Karenzurlaubsgeld zustehe. Auch wenn es zufolge dieser negativen Auskünfte nicht zu einer formellen Antragstellung gekommen sei, sei dieses Vorsprechen als Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG anzusehen, weil man von ihr als Laien nicht verlangen könne, daß sie einem Beamten, der ihr die Aussichtslosigkeit ihrer Vorstellungen auseinandersetze, im Widerspruch zu dessen Ausführungen "frontal" erkläre, sie wolle trotzdem den entsprechenden Antrag einbringen. Trotz entsprechenden Vorbringens im Antrag und in der Berufung habe sich die belangte Behörde mit dem Vorsprechen der Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt nicht auseinandergesetzt. Sie hätte diesbezüglich konkrete Erhebungen pflegen müssen, um insbesondere den Zeitpunkt der Vorsprache abzuklären.

Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Angesichts des von der Beschwerdeführerin unterschriebenen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Vermerkes im Antragformular, wonach (vor dem 4. November 1993) keine Vorsprache beim Arbeitsamt erfolgt sei, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde die Ausführungen in der Berufungsergänzung nicht dahin verstanden hat, die Beschwerdeführerin habe doch vor dem 4. November 1993 beim Arbeitsamt persönlich vorgesprochen und es sei ihr damals eine unrichtige bzw. unvollständige Information bzw. Belehrung des in der Beschwerde genannten Inhaltes erteilt worden. Unabhängig davon stellte aber die (auch nach der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde) unterlassene Antragstellung wegen einer solchen unrichtigen bzw. unvollständigen Rechtsbelehrung keine Geltendmachung bzw. Antragstellung im Sinne der §§ 30, 46 Abs. 1 und 58 AlVG dar (vgl. dazu die insofern übertragbaren Rechtssätze des Erkenntnisses vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0097, in dem sich der Gerichtshof mit einer unterlassenen Antragstellung auf Notstandshilfe wegen unrichtiger Rechtsauskunft befaßte).

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080179.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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