TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/10 97/08/0517

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litk idF 1996/201;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §37;
AVG §46;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des MD in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 15/15, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. August 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 25. Juni 1940 geborene Beschwerdeführer war von September 1954 bis Dezember 1971 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitslosenversichert. Vom 9. Dezember 1971 bis zur Zurücklegung des Gewerbescheines mit 29. April 1996 war er selbständig erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 lehnte das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste den am 28. April 1997 unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formblattes gestellten Antrag auf Gewährung von Pensionsvorschuß in der Form von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin legte er seinen Versicherungsverlauf dar und führte - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung - aus, daß er am 29. April 1996 seinen Gewerbeschein krankheitsbedingt zurückgelegt habe. Noch am selben Tag habe er bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Pensionsantrag gestellt. Da der Ausgang dieses Verfahrens jedoch von den ärztlichen Gutachten abhängig und somit unsicher gewesen sei, sei er unmittelbar danach noch am selben Tag zum Arbeitsmarktservice Esteplatz gegangen, um dort einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld zu stellen. Die erstmalige Antragstellung sei somit am 29. April 1996 erfolgt. Anläßlich dieser Vorsprache sei ihm vom zuständigen Referenten mitgeteilt worden, daß er vorerst das Pensionsverfahren abzuwarten hätte, und nach einer allfälligen Ablehnung seines Pensionsansuchens wieder vorsprechen solle.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer unter Fristsetzung auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, daß er tatsächlich am 29. April 1996 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, zumal laut Akt die erstmalige Antragstellung am 28. April 1997 erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer antwortete fristgemäß. Er führte aus, daß er sehr wohl den Nachweis erbringen könne, daß er am 29. April 1996 am Arbeitsamt zum Zwecke der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vorgesprochen habe, weil er nicht alleine gewesen sei, sondern seine Gattin ihn hingeführt habe und dies jederzeit bezeugen könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, daß auch innerhalb der erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren keine Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorlägen. Dies auch dann, wenn der Zeitpunkt der Antragstellung mit 29. April 1996 um rund ein Jahr vorverlegt werde. Der Beschwerdeführer sei um einen Nachweis für diese Antragstellung am 29. April 1996 gebeten worden. Er habe hiefür mehrere Zeugen genannt, die diese Antragstellung beweisen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, daß die erstmalige Antragstellung am 28. April 1997 erfolgt sei, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hätte die belangte Behörde die genannten Zeugen einvernommen, hätte sie von einer erstmaligen Antragstellung am 29. April 1996 ausgehen können.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Nach § 46 Abs. 1 AlVG bedarf die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld eines persönlichen Antrages, der bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle einzubringen ist und zwar unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulares. Die Geltendmachung gilt erst mit der Übergabe dieses bundeseinheitlich aufgelegten Formulars als vollzogen. Daß der Beschwerdeführer ein solches Formular bei der behaupteten Vorsprache am 29. April 1996 ausgefüllt bereits abgegeben oder zur Ausfüllung entgegengenommen und innerhalb einer gesetzten Frist wieder zurückgebracht hätte, ist weder seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch der Beschwerde zu entnehmen. Abgesehen von der Behauptung, einen Antrag gestellt zu haben, hat der Beschwerdeführer vielmehr zum Ablauf der Ereignisse am 29. April 1996 nichts vorgebracht. Aus Gründen der Vollständigkeit wird aber darauf verwiesen, daß eine Antragstellung des Beschwerdeführers selbst dann nicht angenommen werden könnte, wenn diese nur aufgrund einer dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice erteilten unrichtigen Rechtsauskunft unterblieben wäre oder er in Kenntnis seines Begehrens ohne Ausfolgung eines Formulares weggeschickt worden sein sollte. In einem solchen Fall könnte der Beschwerdeführer den Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens allenfalls im Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz weiter verfolgen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0097). Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Antrag vom 28. April 1997, daß es der erste Antrag des Beschwerdeführers war. Der Beschwerdeführer hat nämlich in diesem Antrag die Frage, ob er bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld bzw. eine Beihilfe nach dem AMFG bzw. AMSG bezogen oder beantragt habe, verneint. Da nach § 46 die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nur mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt zu erfolgen hat, bewirkte die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen für die Geltendmachung des Anspruches auf andere Art keine Verfahrensverletzung.

Daß ausgehend von einer Antragstellung am 28. April 1997 die am 1. Mai 1996 in Kraft getretene Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. k AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 zur Anwendung kommt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Auch eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung wird nicht behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit dieser Bestimmung beruft, ist er auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/08/0515, zu verweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht geteilt hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Da auch der Verwaltungsgerichtshof gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keine Bedenken hegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080517.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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