TE Vfgh Beschluss 2005/10/12 B397/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 7. April 2005, die an diesem Tag zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Dezember 2004, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Asylgewährung abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß §8 AsylG iVm §57 FrG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Bescheid am 22. Dezember 2004 zugestellt wurde.

Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass der angefochtene Bescheid "dem Vertreter des Beschwerdeführers, samt Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bescheid zur Bestellung als Vertreter des Beschwerdeführers" am 24. Februar zugestellt wurde.

Eine Anfrage beim Verwaltungsgerichtshof ergab, dass der einschreitende Rechtsanwalt nur zum Verfahrenshelfer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch nicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem angeführten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein den selben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995;

14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01;

24.11.2003, B1472/03).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 7. April 2005 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (22. Dezember 2004) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B397.2005

Dokumentnummer

JFT_09948988_05B00397_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten