RS Vwgh 2002/5/24 2001/18/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/18/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0052 E 25. März 1996 RS 5 (Hier: Dies gilt selbst wenn die Vollmacht an die in der Zustellverfügung genannte Person inzwischen erloschen war.)

Stammrechtssatz

Ist der Bescheid von der Behörde an die Bf "alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr X" adressiert worden, ist davon auszugehen, daß der Bescheid auch für die Bf und nicht nur für Dr X iSd § 7 ZustG "bestimmt" ist (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983 und B 7.11.1989, 88/11/0243). Kommt der Bescheid den Bf "tatsächlich zu" und haben sie nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt (Hinweis E 20.4.1989, 88/18/0371), wird ein allfälliger Zustellmangel daher gem § 7 ZustG saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180012.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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