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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des G S in D, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11. Dezember 1987, Zl. Ib-292-39/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Februar 1987 war der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die ihm gegenüber wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes erlassene Strafverfügung wegen Verspätung „gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unzulässig zurückgewiesen“ worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Februar 1987 war der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die ihm gegenüber wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes erlassene Strafverfügung wegen Verspätung „gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 als unzulässig zurückgewiesen“ worden.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11. Dezember 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 „als unzulässig zurückgewiesen“, wobei die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon ausging, daß der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers keine Vollmacht für dessen Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt habe und daher mit Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 30.März 1987 aufgefordert worden sei, innerhalb von zwei Wochen eine ordnungsgemäß gestempelte Vollmacht der Behörde vorzulegen, andernfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorgegangen würde. Der Rechtsanwalt habe bis zum heutigen Tag keine Vollmacht vorgelegt. Die Behörde erster Instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Vertreter zuzulassen sei und habe ihm den Bescheid vom 17. Februar 1987 zugestellt. Es müsse daher geschlossen werden, daß der Rechtsanwalt dagegen ein Berufungsrecht besitze. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren könne die Behörde gemäß § 10 AVG 1950 von einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht nicht absehen, da es sich bei dem Rechtsanwalt nicht um ein amtsbekanntes Familienmitglied, einen Haushaltungsangehörigen oder einen Angestellten des Beschwerdeführers handle. Er hätte daher zu seiner Vertretung eine Vollmacht vorlegen müssen. Das Fehlen einer Vollmacht gelte als ein Formgebrechen, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen habe. Nachdem aber der Rechtsanwalt das Formgebrechen trotz schriftlicher Aufforderung nicht behoben habe, könnten seine Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden. Schon die Behörde erster Instanz hätte daher den vom Rechtsanwalt eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung nicht in Behandlung nehmen, sondern mangels Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses als unzulässig zurückweisen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid hätte sohin nicht erlassen werden dürfen.Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11. Dezember 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 „als unzulässig zurückgewiesen“, wobei die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon ausging, daß der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers keine Vollmacht für dessen Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt habe und daher mit Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 30.März 1987 aufgefordert worden sei, innerhalb von zwei Wochen eine ordnungsgemäß gestempelte Vollmacht der Behörde vorzulegen, andernfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 vorgegangen würde. Der Rechtsanwalt habe bis zum heutigen Tag keine Vollmacht vorgelegt. Die Behörde erster Instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Vertreter zuzulassen sei und habe ihm den Bescheid vom 17. Februar 1987 zugestellt. Es müsse daher geschlossen werden, daß der Rechtsanwalt dagegen ein Berufungsrecht besitze. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren könne die Behörde gemäß Paragraph 10, AVG 1950 von einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht nicht absehen, da es sich bei dem Rechtsanwalt nicht um ein amtsbekanntes Familienmitglied, einen Haushaltungsangehörigen oder einen Angestellten des Beschwerdeführers handle. Er hätte daher zu seiner Vertretung eine Vollmacht vorlegen müssen. Das Fehlen einer Vollmacht gelte als ein Formgebrechen, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen habe. Nachdem aber der Rechtsanwalt das Formgebrechen trotz schriftlicher Aufforderung nicht behoben habe, könnten seine Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden. Schon die Behörde erster Instanz hätte daher den vom Rechtsanwalt eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung nicht in Behandlung nehmen, sondern mangels Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses als unzulässig zurückweisen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid hätte sohin nicht erlassen werden dürfen.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. B 283/88-5, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt. Mit dem weiteren Beschluß dieses Gerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zl. B 283/88-7, wurde die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. B 283/88-5, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt. Mit dem weiteren Beschluß dieses Gerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zl. B 283/88-7, wurde die Beschwerde unter Hinweis auf Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese - gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß dem zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß dem zufolge Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Der Einspruch gegen die schon erwähnte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde namens des Beschwerdeführers als „Beschuldigter“ eingebracht und enthält auf Seite 1 den Hinweis, „vertreten durch: Dr. Wilfried Ludwig WEH … Gem. § 30 Abs. 2 ZPO iVm § 10 AVG 1950 beruft sich der Einschreiter auf die ihm erteilte Vollmacht“. Da dem Einspruch keine Vollmachtsurkunde angeschlossen war, wurde entsprechend einem auf dem Einspruch angebrachten Vermerk zwar „am 2. 10. 86 Vollmacht angefordert“, in der Folge aber nicht vorgelegt. Der daraufhin ausgefertigte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Februar 1987, dessen Spruch zufolge, wie schon erwähnt, der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wird, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Rückschein an den Beschwerdeführer „z. Hd.“ des erwähnten Rechtsanwaltes adressiert und von diesem am 23. Februar 1987 übernommen.Der Einspruch gegen die schon erwähnte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde namens des Beschwerdeführers als „Beschuldigter“ eingebracht und enthält auf Seite 1 den Hinweis, „vertreten durch: Dr. Wilfried Ludwig WEH … Gem. Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, AVG 1950 beruft sich der Einschreiter auf die ihm erteilte Vollmacht“. Da dem Einspruch keine Vollmachtsurkunde angeschlossen war, wurde entsprechend einem auf dem Einspruch angebrachten Vermerk zwar „am 2. 10. 86 Vollmacht angefordert“, in der Folge aber nicht vorgelegt. Der daraufhin ausgefertigte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Februar 1987, dessen Spruch zufolge, wie schon erwähnt, der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wird, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Rückschein an den Beschwerdeführer „z. Hd.“ des erwähnten Rechtsanwaltes adressiert und von diesem am 23. Februar 1987 übernommen.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes zufolge § 10 Abs. 1 AVG 1950 durch eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde nachzuweisen gewesen wäre, da die Voraussetzungen für ein Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle unbestritten nicht gegeben waren und § 30 Abs. 2 ZPO für das Verwaltungsverfahren keine Gültigkeit hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/06/0006). Der Aufforderung der Behörde erster Instanz zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde wurde nicht entsprochen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob dieser Auftrag zur Behebung des Formgebrechens den Erfordernissen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 entsprochen hat, weil der den Einspruch zurückweisende Bescheid vom 17. Februar 1987 in Ermangelung eines Nachweises des behaupteten Vollmachtsverhältnisses nicht dem Rechtsanwalt, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1967, Slg. N. F. Nr. 7081/A). Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn habe „unter Bezugnahme auf die bei ihr aufliegende Vollmacht den Erstbescheid richtigerweise dem Einschreiter zugestellt“, durch keinerlei aktenmäßige Feststellungen gedeckt ist. Der Beschwerdeführer hat auch auf die zusätzlich seitens der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 ergangene Aufforderung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde überhaupt nicht reagiert, also auch in dieser Phase des Verwaltungsstrafverfahrens nicht behauptet, der Behörde erster Instanz eine auf den Beschwerdeführer lautende Vollmachtsurkunde vorgelegt zu haben. Die diesbezügliche Verfahrensrüge beruht daher auf einer aktenwidrigen Annahme des Beschwerdeführers.Zunächst ist davon auszugehen, daß die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes zufolge Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 durch eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde nachzuweisen gewesen wäre, da die Voraussetzungen für ein Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle unbestritten nicht gegeben waren und Paragraph 30, Absatz 2, ZPO für das Verwaltungsverfahren keine Gültigkeit hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/06/0006). Der Aufforderung der Behörde erster Instanz zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde wurde nicht entsprochen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob dieser Auftrag zur Behebung des Formgebrechens den Erfordernissen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 entsprochen hat, weil der den Einspruch zurückweisende Bescheid vom 17. Februar 1987 in Ermangelung eines Nachweises des behaupteten Vollmachtsverhältnisses nicht dem Rechtsanwalt, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1967, Slg. N. F. Nr. 7081/A). Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn habe „unter Bezugnahme auf die bei ihr aufliegende Vollmacht den Erstbescheid richtigerweise dem Einschreiter zugestellt“, durch keinerlei aktenmäßige Feststellungen gedeckt ist. Der Beschwerdeführer hat auch auf die zusätzlich seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 ergangene Aufforderung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde überhaupt nicht reagiert, also auch in dieser Phase des Verwaltungsstrafverfahrens nicht behauptet, der Behörde erster Instanz eine auf den Beschwerdeführer lautende Vollmachtsurkunde vorgelegt zu haben. Die diesbezügliche Verfahrensrüge beruht daher auf einer aktenwidrigen Annahme des Beschwerdeführers.
Auch wenn man angesichts der schon erwähnten Adressierung des den Bescheid vom 17. Februar 1987 betreffenden Rückscheines davon ausgeht, daß dieser Bescheid auch für den Beschwerdeführer und nicht nur für den erwähnten Rechtsanwalt im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes „bestimmt“ war (dafür spricht auch, daß am Ende des Bescheides der Beschwerdeführer als Empfänger genannt ist) und daher eine Heilung eines Zustellmangels möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Slg. N. F. Nr. 11.245/A), so darf nicht übersehen werden, daß jegliche aktenmäßige Anhaltspunkte dafür fehlen und auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden ist, daß ihm dieser Bescheid im Sinne der erwähnten Regelung des Zustellgesetzes „tatsächlich zugekommen ist“. Daraus folgt aber, daß dieser Bescheid gar nicht rechtswirksam geworden ist, sodaß sich die Berufung gegen einen nicht existenten Bescheid gerichtet hat und schon aus diesem Grunde mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.Auch wenn man angesichts der schon erwähnten Adressierung des den Bescheid vom 17. Februar 1987 betreffenden Rückscheines davon ausgeht, daß dieser Bescheid auch für den Beschwerdeführer und nicht nur für den erwähnten Rechtsanwalt im Sinne des Paragraph 7, des Zustellgesetzes „bestimmt“ war (dafür spricht auch, daß am Ende des Bescheides der Beschwerdeführer als Empfänger genannt ist) und daher eine Heilung eines Zustellmangels möglich gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Slg. N. F. Nr. 11.245/A), so darf nicht übersehen werden, daß jegliche aktenmäßige Anhaltspunkte dafür fehlen und auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden ist, daß ihm dieser Bescheid im Sinne der erwähnten Regelung des Zustellgesetzes „tatsächlich zugekommen ist“. Daraus folgt aber, daß dieser Bescheid gar nicht rechtswirksam geworden ist, sodaß sich die Berufung gegen einen nicht existenten Bescheid gerichtet hat und schon aus diesem Grunde mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr.243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr.243 aus 1985,.
Wien, am 20. April 1989
Schlagworte
nachträgliche Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180371.X00Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026