RS Vfgh 2004/2/24 B544/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5
AsylG 1997 §8, §15, §20
FremdenG 1997 §61, §62, §63
PersFrSchG 1988 Art1 ff

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch grobe Verkennung der Rechtslage bei Abweisung einer Schubhaftbeschwerde infolge irriger Annahme des Fehlens eines Anspruchs auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Rechtskraft der letztinstanzlichen Abweisung eines Asylantrages

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt bereits in seinem Bescheid vom 04.09.02 (gleichzeitig mit der Abweisung des Asylantrages gemäß §7 AsylG) gemäß §8 AsylG die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Förderation festgestellt hat, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 03.03.03 nicht mehr davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine befristete Aufenthaltsberechtigung habe.

Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid aber entgegen der Judikatur (VfSlg 16192/2001; VwGH 17.09.03, Zl 2002/20/0399) davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer vor Rechtskraft der (letztinstanzlichen) Abweisung des Asylantrages jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §15 AsylG zukomme. Ausgehend von dieser irrigen Rechtsauffassung hat sie schließlich die Anwendbarkeit von §61 ff FremdenG (Festnahme und Anhaltung in Schubhaft) begründet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B544.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B00544_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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