RS Vfgh 2004/2/26 A1/03

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
F-VG 1948 §2
StVO 1960 §100 Abs7 und Abs10

Leitsatz

Stattgabe einer Klage des Landes Steiermark gegen den Bund auf Erstattung der dem Land erwachsenen Kosten für die von Organen der Bundesgendarmerie benötigten Organmandatsblöcke; eigene Kostentragungsregel der StVO 1960 für Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung; Zuspruch von Verzugszinsen

Rechtssatz

Der Gerichtshof interpretiert §100 Abs10 StVO 1960 im Zusammenhang mit §100 Abs7 StVO 1960 so, daß der Bund verpflichtet ist, den Aufwand zu tragen, der für die Organe der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache zusätzlich durch den Einsatz auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung anfällt, und hiefür 20 vH der Einnahmen aus den Strafgeldern erhält. Die restlichen 80 vH sind dem jeweiligen Straßenerhalter abzuführen und sollen für die Erhaltung der Straßen und für Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung verwendet werden. Nach §100 Abs10 leg cit ist der Anteil von 20 vH "für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht" zu verwenden. Mit dieser Formulierung, die weder Differenzierungen enthält noch Einschränkungen macht, ist der gesamte Aufwand angesprochen, der durch diese Aufgabe verursacht wird. Betroffen ist daher neben dem Personalaufwand nicht nur der (allgemeine) Amtssachaufwand, sondern auch der sogenannte konkrete Sachaufwand, der erst durch die verkehrsüberwachende Tätigkeit der genannten Organe entsteht (vgl zur Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft iSd §2 F-VG 1948 in Fällen mittelbarer Bundesverwaltung: E v 29.11.02, A9/01; gilt ebenso für den Fall der mittelbaren Landesverwaltung).

Da nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt das Land Steiermark nicht nur 20 vH der Bruttoeinnahmen aus den eingenommenen Strafgeldern abgeführt hat, sondern zusätzlich dadurch mit Kosten belastet wurde, daß einerseits den Bezirksgendarmeriekommanden die benötigten Organstrafverfügungsblöcke auf Kosten des Landes und ohne Ersatz durch den Bund zur Verfügung gestellt wurden und andererseits die vom Landesgendarmeriekommando abgeführten Einnahmen aus den Strafgeldern vorweg um die Kosten der Beschaffung von Organstrafverfügungsblöcken gekürzt wurden (wodurch dem Land 80 vH dieses Betrages an Einnahmen entgangen sind), besteht das Hauptbegehren dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verzuges, das ist hier der 18.09.01, der Tag nach Ablauf der von der klagenden Partei gesetzten Zahlungsfrist.

Entscheidungstexte

  • A 1/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2004 A 1/03

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Landesverwaltung mittelbare, Straßenpolizei, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A1.2003

Dokumentnummer

JFR_09959774_03A00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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