RS Vfgh 2004/6/8 B1113/03

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BDG 1979 §38
PoststrukturG §17

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten mangels Legitimation durch Wegfall der Beschwer aufgrund Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Telekom Austria durch die Berufungskommission

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungskommission den erstinstanzlichen Bescheid "ersatzlos aufgehoben" und somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Berufungskommission in einem subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 30.11.02 B1581/01, 11.12.02 B1546/01 betreffend die Zuordnung von der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH).

Entscheidungstexte

  • B 1113/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 1113/03

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1113.2003

Dokumentnummer

JFR_09959392_03B01113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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