RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

§ 12 WaffG 1996 enthält keine § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG 1996 vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend seien, um unabhängig von Einzelheiten der Tat die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon auf Grund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstypus als Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. etwa schon das E vom 30.11.2000, 98/20/0425). In diesem Sinn kommt auch den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG 1996 bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Waffenverbotes eine gewisse - mittelbare - Bedeutung zu. Liegt eine Verurteilung vor, die nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht ausreichen würde, um ohne Ableitung eines konkreten waffenrechtlichen Bezuges aus den Umständen der Tat die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu begründen, so kann der bloße Hinweis auf diese Verurteilung umso weniger genügen, um darauf in rechtlich schlüssiger Weise die Verhängung eines Waffenverbotes zu stützen. Dies gilt - wie bei der Beurteilung der Verlässlichkeit - auch für die Verbindung eines solchen Hinweises mit allgemein gehaltenen Ausführungen über die Verwerflichkeit von Taten des der Verurteilung zugrunde liegenden Deliktstypus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200425.X04

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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