RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Frage nach der Tragweite von Verurteilungen als "Tatsachen" stellt sich auf zum Teil ähnliche Weise wie in einem Verfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 - aber ohne das Erfordernis einer gesonderten Gefährdungsprognose in Bezug auf bestimmte Rechtsgüter - auch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Nach § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 ist ein Mensch u.a. nur dann verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Zu diesem Tatbestand tritt hier aber - anders als in § 12 Abs. 1 WaffG 1996 - eine demonstrative Aufzählung von Verurteilungen, bei deren Vorliegen ein Mensch "als nicht verlässlich gilt" (§ 8 Abs. 3 bis 5 WaffG 1996). Der Katalog die Verlässlichkeit ausschließender Verurteilungen lässt infolge der darin enthaltenen Anforderungen an die Höhe der Strafe oder die Zahl der Verurteilungen erkennen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers selbst Personen mit ungetilgten Verurteilungen wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder einer mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffs gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte verlässlich sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200425.X02

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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