RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs1;

Rechtssatz

War eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich, hatte die belangte Behörde nach Erlassung eines entsprechenden Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0118). Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung der Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert. Wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 (siehe zu dessen Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0259) vorliegt, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u. a. durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung dieses Gutachtens innerhalb der im § 26 Abs. 5 FSG 1997 genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110164.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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