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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §32 Abs1;Rechtssatz
Im Gegensatz zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird den Ausführungen in der Berufung teilweise Rechnung getragen und subjektive Aussageehrlichkeit des Asylwerbers (nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana) unterstellt, was die Subsumtion unter § 6 Z 3 AsylG 1997 (auch) als inhaltlich rechtswidrig erscheinen lässt. Ginge man davon aus, dass sich im Vorbringen des Asylwerbers tatsächlich Erlebtes und aus europäischer Sicht "Irreales" vermengten, so wäre es nämlich nicht "offensichtlich", dass dem Asylwerber auf Grund der behaupteten Vorgänge nicht zumindest lokal begrenzt auch reale Gefahren drohten. Dieser Standpunkt war in der Berufung mit dem Hinweis darauf, dass es nicht auf den Glauben des Asylwerbers an "schwarze Magie" ankomme und im Rahmen einer Beurteilung gemäß § 7 AsylG 1997 zu prüfen wäre, ob die von ihm geschilderte Weigerung (zur Übernahme des Priesteramtes) zur Nachschau nach ihm und zu Übergriffen auf ihn führen würde und der Heimatstaat ihn davor schützen könne und wolle, auch ausdrücklich vertreten worden. Dem ist noch hinzuzufügen, dass die "schwarze Magie" es nach den Angaben des Asylwerbers erübrigt hätte, ihn "auf normale Weise zu finden", sodass er "nirgends in Ghana sicher gewesen wäre". Der Gesichtspunkt eines bloß lokal begrenzten Charakters einer (insoweit allenfalls realen) Bedrohung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht geeignet, die Abweisung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200609.X01Im RIS seit
22.04.2003