RS Vwgh 2003/1/23 2002/20/0533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist § 67d AVG vom unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Zu dieser von der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 unberührt gebliebenden Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das E vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475; daran anschließend jeweils zahlreiche weitere E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200533.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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