RS Vfgh 2005/3/5 KR2/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs2
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung der Telekom Austria AG; Beherrschung durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund auf Grund eines Syndikatsvertrages

Rechtssatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Telekom Austria Aktiengesellschaft seit ihrer Gründung (01.05.96) bis zum 07.11.02 in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Bei der Beurteilung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes ist nicht auf den Zeitpunkt des Prüfungsauftrages oder der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof abzustellen, sondern darauf, ob der betreffende Rechtsträger in jenem Zeitraum, der geprüft werden soll, der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes unterlag.

Der Prüfungszweck erschöpft sich nicht darin, noch in die Geschäftsführung eingreifen zu können. Vielmehr dient die Prüfung auch der Geltendmachung politischer und rechtlicher Verantwortung, wie etwa der Geltendmachung der Haftung jener Organe, die während des Prüfungszeitraumes für die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich waren.

Unterliegt das zu prüfende Unternehmen zum Zeitpunkt der Einschau nicht mehr der Rechnungshofkontrolle, so hat der Rechnungshof in besonderem Maße auf die grundrechtliche Position des Unternehmens aber auch des neuen Gesellschafters sowohl bei der Einschau als auch seiner Berichterstattung Bedacht zu nehmen. Er ist nicht berechtigt, Vorgänge zu prüfen und zu beurteilen, die nach jenem Ereignis liegen, das zum Wegfall der Prüfungskompetenz des Rechnungshofs führte.

Einem Erwerber eines rechnungshofpflichtigen Unternehmens muss schon beim Erwerb die Möglichkeit einer Gebarungsprüfung früherer Zeiträume durch den Rechnungshof und die damit notwendig verbundenen Mitwirkungspflichten und Beeinträchtigungen bekannt sein. Den zu erwartenden Aufwand hiefür kann er allenfalls bei Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises mit in Betracht ziehen.

Durch den Börsengang der Telekom Austria AG Ende November 2000 sank die (indirekte) Beteiligung des Bundes auf rund 47,8 %, sodass für die Zeit vom November 2000 bis 07.11.02 maßgebend ist, ob der Syndikatsvertrag vom 28.10.98 zu einer Beherrschung durch den Bund führte. Das Syndikat verfügte insgesamt jedenfalls über eine Mehrheitsbeteiligung, sodass das Syndikat jedenfalls die Gesellschaft beherrschte.

Der Syndikatsvertrag ermöglicht es der ÖIAG in allen Fällen, außer jenen, in denen eine "qualifizierte Beschlussmehrheit" gemäß Syndikatsvertrag vorgesehen ist, ihren Willen im Aufsichtsrat über die von ihr nominierten Aufsichtsratsmitglieder, ferner im Vorstand über die von ihm nominierten Vorstandsmitglieder durchzusetzen.

Für die Beurteilung der Beherrschung ist nicht maßgebend, ob der Bund als Beherrschender auch beherrschenden Einfluss auf jene Beschlüsse hat, die nach Gesellschaftsrecht einer Dreiviertelmehrheit bedürfen.

Eine Zusammenschau aller Bestimmungen ergibt, dass der Bund auch nach Herabsetzung der Beteiligung der ÖIAG am Grundkapital auf rund 47,8 % einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben konnte, wie er einer mindestens 50%igen Beteiligung am Grundkapital annähernd entspricht.

Abweisung des Antrags auf Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einschau zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 BVG-Bezügebegrenzung 1997 unter Hinweis auf die Vorjudikatur (KR1/00, E v 28.11.03, ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:KR2.2003

Dokumentnummer

JFR_09949695_03KR0002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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