RS Vfgh 2005/6/11 V50/04

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Veröffentlicht am 11.06.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ElWOG §17, §25
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Keine Zulässigkeit des Hauptantrags der Niederösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 sowie des größten Teils der Eventualanträge; außer Kraft getretene Bestimmungen kein Gegenstand abstrakter Normenkontrolle; teils unzulässiger Anfechtungsumfang; Anfechtbarkeit allgemeiner Berechnungsvorschriften nur gemeinsam mit Tarifen; Verweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Zurückweisung des Hauptantrags sowie eines Teils der Eventualanträge der Niederösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der gesamten bzw von Teilen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission - SNT-VO 2003; Zulässigkeit eines der Eventualanträge.

Zur Verordnungsqualität der SNT-VO 2003 siehe E v 14.12.04, V35/04, ebenso zur Unzulässigkeit pauschal vorgetragener Bedenken und zum Anfechtungsumfang; Prüfung nur auf Basis dem jeweiligen Antrag zugeordneter Bedenken; Zulässigkeit der Anfechtung allgemeiner Berechnungsvorschriften nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife.

Keine Zulässigkeit der Anfechtung bereits außer Kraft getretener Vorschriften bei abstrakter Normenkontrolle (zB Antrag einer Landesregierung, hier zB hinsichtlich der Bestimmungen über Kostenermittlungen für Netzbereiche in §19 SNT-VO 2003).

Keine Zulässigkeit des Hauptantrags auf Aufhebung der gesamten Verordnung infolge späterer Novellierung von Teilen der Tarifbestimmungen; Anfechtbarkeit der allgemeinen Berechnungsvorschriften der §1 bis §16 nur gemeinsam mit den betroffenen Tarifen. Ebenso auch hinsichtlich der Eventualanträge auf Aufhebung einzelner dieser Bestimmungen.

Unzulässiger Anfechtungsumfang hinsichtlich der Eventualanträge auf Aufhebung der Festlegung der Netzbereiche für bestimmte Netzebenen in den §17 und §18 bis §20; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit bei bloßer Aufhebung der Tarife, bzw bei Beseitigung der Einbeziehung des Höchstspannungsnetzes der EVN in den Österreichischen Bereich ohne gleichzeitige Aufhebung der betroffenen Tarife.

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des - nicht novellierten - §19 Abs2 SNT-VO 2003 (Festlegung der Hoch- und Niedertarifzeiten für die Bereiche Steiermark und Graz, die von der allgemeinen Festlegung in §7 Z3 und Z4 SNT-VO 2003 abweiche), da er sich nicht gleichzeitig gegen die entsprechenden Tarife für die Hoch- und Niedertarifzeiten richtet, obwohl geänderte Hoch- und Niedertarifzeiten zu anderen Tarifen führen können.

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs2 betreffend die Netzbereitstellungsentgelte, weil die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende grundsätzliche Bestimmung des §3 Abs1 SNT-VO 2003 nicht gleichzeitig angefochten wurde.

Zulässigkeit, jedoch Abweisung eines Eventualantrags betreffend §2 SNT-VO 2003 (Netzzutrittsentgelt) unter Hinweis auf das Vorerkenntnis V35/04.

Zu den Gesetzesbedenken siehe auch E v 16.10.04, G67/04.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V50.2004

Dokumentnummer

JFR_09949389_04V00050_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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