TE Vfgh Erkenntnis 2004/10/16 G67/04

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Veröffentlicht am 16.10.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
StGG Art5
ElWOG §25
ElWOG §55
ElWOG §66a Abs6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2007
  3. ElWOG § 25 gültig von 09.08.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2008
  4. ElWOG § 25 gültig von 24.08.2002 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  5. ElWOG § 25 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  6. ElWOG § 25 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2001
  1. ElWOG § 66a gültig von 01.01.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 66a gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  3. ElWOG § 66a gültig von 02.12.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Leitsatz

Keine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechts durch die Regelungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; keine formalgesetzliche Delegation durch die Verordnungsermächtigung zur Preisfestsetzung aufgrund sich ändernder volks- und betriebswirtschaftlicher sowie technischer Umstände; ausreichende Berücksichtigung von Einsparungs- und Rationalisierungspotentialen bei der tariflichen Zusammenfassung von Netzen verschiedener Netzbetreiber möglich

Spruch

Der Gesetzesprüfungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Burgenländische Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 22. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VGrömisch eins. 1. Die Burgenländische Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 22. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG

"§25 Abs2 zweiter und dritter Satz sowie Abs7 und 8

in eventu §25 Abs2 zweiter und dritter Satz sowie Abs7

in eventu §25 Abs2 zweiter und dritter Satz

in eventu §25 Abs7 und 8

in eventu §25 Abs7

[...]

[sowie] §66a Abs6 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000 sowie der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 121/2000, 149/2002 und 104/2003[sowie] §66a Abs6 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2000, sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, 149/2002 und 104/2003

als verfassungswidrig aufzuheben."

2.1. §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 149/2002 lautet: 2.1. §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, lautet:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

  1. 1.Ziffer eins
    Netznutzungsentgelt;
  2. 2.Ziffer 2
    Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3.Ziffer 3
    Netzverlustentgelt;
  4. 4.Ziffer 4
    Systemdienstleistungsentgelt;
  5. 5.Ziffer 5
    Entgelt für Messleistungen;
  6. 6.Ziffer 6
    Netzzutrittsentgelt sowie
  7. 7.Ziffer 7
    gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z1 bis 4 sowie Z7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

  1. (2)Absatz 2,Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

  1. (3)Absatz 3,Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

  1. (4)Absatz 4,Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

  1. (5)Absatz 5,Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer eins
    Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

  1. 3.Ziffer 3
    Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);

4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

  1. 5.Ziffer 5
    Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Niederspannung (1 kV und darunter).

  1. (6)Absatz 6,Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

  1. a)Litera a
    Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH;

  1. b)Litera b
    Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

  1. c)Litera c
    Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

  1. 2.Ziffer 2
    für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

  1. 3.Ziffer 3
    die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

  1. 4.Ziffer 4
    die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

  1. (7)Absatz 7,Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

  1. (8)Absatz 8,Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

  1. (9)Absatz 9,Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

  1. (10)Absatz 10,Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

  1. (11)Absatz 11,Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

  1. (12)Absatz 12,Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

  1. (13)Absatz 13,Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

  1. (14)Absatz 14,Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs2 Z1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu."

2.2. §66a Abs6 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 lautet: 2.2. §66a Abs6 ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, lautet:

  1. "(6)Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung."(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung."

3.1. Die Burgenländische Landesregierung führt zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz ElWOG Folgendes aus:

"Gemäß §25 Abs2 erster Satz ElWOG sind die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Weiters ist die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, zulässig (Abs2 zweiter Satz). Der Preisbestimmung können letztlich auch Zielvorgaben zu Grunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge) (dritter Satz).

Im zweiten und dritten Satz wird dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt (arg. 'zulässig' und 'können'). Zudem fehlt jegliche Determinierung, welche Kostenkomponenten durch die einzelnen im §25 Abs1 ElWOG genannten Bestandteile des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts jeweils abgegolten werden sollen. All dies ist mit dem bundesverfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot hinsichtlich der ausreichenden Determinierung der rechtsetzenden Tätigkeit des Verordnungsgebers durch den Gesetzgeber (Art18 Abs1 iVm Abs2 B-VG) nicht vereinbar." Im zweiten und dritten Satz wird dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt (arg. 'zulässig' und 'können'). Zudem fehlt jegliche Determinierung, welche Kostenkomponenten durch die einzelnen im §25 Abs1 ElWOG genannten Bestandteile des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts jeweils abgegolten werden sollen. All dies ist mit dem bundesverfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot hinsichtlich der ausreichenden Determinierung der rechtsetzenden Tätigkeit des Verordnungsgebers durch den Gesetzgeber (Art18 Abs1 in Verbindung mit Abs2 B-VG) nicht vereinbar."

3.2. Die Bundesregierung beantragt, den Antrag zur Gänze abzuweisen und nimmt zur Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz ElWOG wie folgt Stellung:

"Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit

[...] Die antragstellende Landesregierung wirft das Bedenken auf, dass mit dem zweiten und dem dritten Satz des §25 Abs2 ElWOG dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt werde, indem ihm ermöglicht werde, Preise unter Zugrundlegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, zu bestimmen, und seiner Preisbestimmung auch Zielvorgaben zu Grunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren.

[...] §25 ElWOG wurde nach der Aufhebung seiner Stammfassung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 neu gefasst, um den Anforderungen zu entsprechen, die der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seines Erkenntnisses demonstrativ aufgelistet hatte (siehe VfSlg. 15.888/2000, Seite 1224). In diesem Sinne führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zu 66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) u.a. aus: [...] §25 ElWOG wurde nach der Aufhebung seiner Stammfassung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, neu gefasst, um den Anforderungen zu entsprechen, die der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seines Erkenntnisses demonstrativ aufgelistet hatte (siehe VfSlg. 15.888/2000, Seite 1224). In diesem Sinne führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zu 66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . Gesetzgebungsperiode u.a. aus:

'Durch die vorgesehene nähere Determinierung der Verordnungsermächtigung soll dem Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Verordnungsermächtigung bezüglich des Systemnutzungstarifes in einer unanfechtbaren Weise Rechnung getragen werden. Eine grundsätzliche Änderung der derzeit geltenden Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, ... ist nicht intendiert ... Allerdings wird künftig die Möglichkeit bestehen, die Bestimmung der Netztarife unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, der Festlegung von Zielvorgaben sowie der Vorschreibung von Produktivitätsabschlägen zu bestimmen.'

So enthält §25 ElWOG neu neben den bereits in der Stammfassung enthaltenen Grundsätzen der Kostenorientierung, der Gleichbehandlung und der Festpreise nunmehr unter anderem in seinem Abs1 die einzelnen Tarifkomponenten und damit iVm. Abs9 die Zuordnung der Belastung, in Abs5 die Definition von Netzebenen, in Abs7 die Art und Weise der Anlastung der ebenenspezifischen Kosten sowie in Abs13 den Umlageschlüssel für die Kostenwälzung. So enthält §25 ElWOG neu neben den bereits in der Stammfassung enthaltenen Grundsätzen der Kostenorientierung, der Gleichbehandlung und der Festpreise nunmehr unter anderem in seinem Abs1 die einzelnen Tarifkomponenten und damit in Verbindung mit Abs9 die Zuordnung der Belastung, in Abs5 die Definition von Netzebenen, in Abs7 die Art und Weise der Anlastung der ebenenspezifischen Kosten sowie in Abs13 den Umlageschlüssel für die Kostenwälzung.

[...] Der von der antragstellenden Landesregierung für bedenklich erachtete Modus der Ermittlung der Kosten, die der Bestimmung der Systemnutzungstarife zugrunde zu legen ist, ist im Wesentlichen in §25 Abs2 ElWOG bestimmt. Dessen Formulierung ist nach Ansicht der Bundesregierung zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei der Bestimmung der Tarife grundsätzlich von einer Kostendeckung auszugehen ist, ohne auf Quersubventionen aus anderen Unternehmensbereichen angewiesen zu sein. Das ergibt sich schon aus dem Prinzip der 'Entflechtung der Geschäftsbereiche', der dem ElWOG insgesamt zugrunde liegt (vgl. §§8f). Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei Netzbetreibern um natürliche Monopole handelt, die einer Marktkonkurrenz in der Regel nicht ausgesetzt sind, erschien es dem Gesetzgeber jedoch auch geboten, bei der Bestimmung der Kostenbasis (Tarifbemessung) auch jene Faktoren zu berücksichtigen und auszuschalten, die einerseits die Bildung von sachlich nicht gerechtfertigten Monopolrenten begünstigen und andererseits durch ihre im Vergleich zum Preis für Stromlieferungen unverhältnismäßige Höhe auch zu Wettbewerbsverzerrungen im Elektrizitätsmarkt führen. Diese Faktoren, werden einerseits durch subjektive Elemente, etwa dem Einsparungspotential, das durch Methoden der Betriebswirtschaft bestimmbar ist, andererseits auch durch objektive oder zumindest objektivierbare Elemente, zB 'vergleichbares Unternehmen', oder 'rationell geführt[es]' umschrieben. [...] Der von der antragstellenden Landesregierung für bedenklich erachtete Modus der Ermittlung der Kosten, die der Bestimmung der Systemnutzungstarife zugrunde zu legen ist, ist im Wesentlichen in §25 Abs2 ElWOG bestimmt. Dessen Formulierung ist nach Ansicht der Bundesregierung zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei der Bestimmung der Tarife grundsätzlich von einer Kostendeckung auszugehen ist, ohne auf Quersubventionen aus anderen Unternehmensbereichen angewiesen zu sein. Das ergibt sich schon aus dem Prinzip der 'Entflechtung der Geschäftsbereiche', der dem ElWOG insgesamt zugrunde liegt vergleiche §§8f). Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei Netzbetreibern um natürliche Monopole handelt, die einer Marktkonkurrenz in der Regel nicht ausgesetzt sind, erschien es dem Gesetzgeber jedoch auch geboten, bei der Bestimmung der Kostenbasis (Tarifbemessung) auch jene Faktoren zu berücksichtigen und auszuschalten, die einerseits die Bildung von sachlich nicht gerechtfertigten Monopolrenten begünstigen und andererseits durch ihre im Vergleich zum Preis für Stromlieferungen unverhältnismäßige Höhe auch zu Wettbewerbsverzerrungen im Elektrizitätsmarkt führen. Diese Faktoren, werden einerseits durch subjektive Elemente, etwa dem Einsparungspotential, das durch Methoden der Betriebswirtschaft bestimmbar ist, andererseits auch durch objektive oder zumindest objektivierbare Elemente, zB 'vergleichbares Unternehmen', oder 'rationell geführt[es]' umschrieben.

§25 Abs2 ist außerdem im System des gesamten §25 zu lesen:

Die Unterteilung in Netzebenen erfolgt nach dem technischen Kriterium der elektrischen Spannung und folgt damit dem hierarchischen Aufbau des Netzes, das mit steigender Spannung höhere Energiemengen transportieren kann. Eine Abgrenzung der technischen Installationen nach Spannungsebenen ist relativ leicht möglich und somit auch eine Abgrenzung der Kosten, die für Errichtung, Instandhaltung und Betrieb in der jeweiligen Netzebene erwachsen. Diese Kosten können den Nutzern der Netze weitgehend verursachungsgerecht nach dem Kriterium der Spannungsebene, an der die Anlagen der Nutzer angeschlossen sind, zugeordnet werden. Die Einteilung in Netzebenen steht daher unter der Prämisse der Gleichbehandlung der Netznutzer, indem die Kosten mit vertretbarem Aufwand bestimmt, abgegrenzt und auf diese Nutzer verteilt werden können. Durch die Gliederung in Netzebenen ist zusätzlich eine leichtere Vergleichbarkeit der Tarife der Netze (und Netzteile) unterschiedlicher Netzbetreiber - und deren Kosten - möglich. Die Netzbetreiber haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, welche Betrieb, Instandhaltung und der Ausbau der Netze verursachen, sie können aber keine anderen Kosten geltend machen.

Das ElWOG basiert insgesamt auf der Zielsetzung einer schlanken Kostenstruktur aller Elektrizitätsunternehmen. Gemäß der Zielbestimmung des §3 ElWOG strebt der Gesetzgeber an, der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen; im Sinne des §6 leg.cit. haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Wenn vor diesem Hintergrund §25 Abs2 ElWOG es dem Verordnungsgeber ermöglicht, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung vom Typus des rationell geführten Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft auszugehen, so stellt dies bloß eine Konsequenz der grundlegenden Struktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzgebung insgesamt dar. Was unter 'rationell geführt' zu verstehen ist, wird nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaft zu ermitteln sein (vgl. etwa VfSlg. 4020/1961). Die Aufnahme von Produktivitätsabschlägen im Rahmen der Preisbestimmung stellt in diesem System bloß ein ergänzendes Element dar, um auch seitens des Bundes die Effizienz- und Rationalisierungsfortentwicklung der Elektrizitätsunternehmen in einer Art Feinabstimmung zu unterstützen. Eine systematische Auslegung des §25 Abs2 ElWOG ergibt außerdem, dass die Durchschnittsbetrachtung dann zum Zug kommt, wenn das betreffende Elektrizitätsunternehmen im Lichte eines vergleichbaren, rationell geführten österreichischen Elektrizitätsunternehmens Defizite aufweist und eine Interessenabwägung vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund erfordert; nur in diesem Fall sind Produktivitätsabschläge zulässig. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung auf die iZm. §2 des Preisgesetzes 1976 ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff des 'volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises' hin (vgl. VfSlg. 12.564/1990). Wenn vor diesem Hintergrund §25 Abs2 ElWOG es dem Verordnungsgeber ermöglicht, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung vom Typus des rationell geführten Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft auszugehen, so stellt dies bloß eine Konsequenz der grundlegenden Struktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzgebung insgesamt dar. Was unter 'rationell geführt' zu verstehen ist, wird nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaft zu ermitteln sein vergleiche etwa VfSlg. 4020/1961). Die Aufnahme von Produktivitätsabschlägen im Rahmen der Preisbestimmung stellt in diesem System bloß ein ergänzendes Element dar, um auch seitens des Bundes die Effizienz- und Rationalisierungsfortentwicklung der Elektrizitätsunternehmen in einer Art Feinabstimmung zu unterstützen. Eine systematische Auslegung des §25 Abs2 ElWOG ergibt außerdem, dass die Durchschnittsbetrachtung dann zum Zug kommt, wenn das betreffende Elektrizitätsunternehmen im Lichte eines vergleichbaren, rationell geführten österreichischen Elektrizitätsunternehmens Defizite aufweist und eine Interessenabwägung vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund erfordert; nur in diesem Fall sind Produktivitätsabschläge zulässig. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung auf die iZm. §2 des Preisgesetzes 1976 ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff des 'volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises' hin vergleiche VfSlg. 12.564/1990).

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die antragstellende Landesregierung in keiner Weise darlegt, dass sich die österreichische Elektrizitätswirtschaft in einem derart inhomogenen Zustand befindet, dass der Verordnungsgeber überhaupt die Möglichkeit hätte, geradezu willkürlich die tatsächlichen Verhältnisse der Unternehmen zu missachten."

3.3. Die Energie-Control Kommission beantragt, den Antrag zur Gänze abzuweisen und bringt zum Antrag auf Aufhebung des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz ElWOG Folgendes vor:

"Die Kriterien für die Kostenermittlung ergeben sich im Wesentlichen aus §25 Abs2 ElWOG, der sich - wie die Antragstellerin selbst anmerkt - in seiner Formulierung an die höchstgerichtliche Judikatur zum 'volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis' anlehnt. Es sind danach die Systemnutzungstarife 'kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen'. Aus dieser

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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