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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechts durch die Regelungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; keine formalgesetzliche Delegation durch die Verordnungsermächtigung zur Preisfestsetzung aufgrund sich ändernder volks- und betriebswirtschaftlicher sowie technischer Umstände; ausreichende Berücksichtigung von Einsparungs- und Rationalisierungspotentialen bei der tariflichen Zusammenfassung von Netzen verschiedener Netzbetreiber möglichSpruch
Der Gesetzesprüfungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Burgenländische Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 22. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VGrömisch eins. 1. Die Burgenländische Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 22. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG
"§25 Abs2 zweiter und dritter Satz sowie Abs7 und 8
in eventu §25 Abs2 zweiter und dritter Satz sowie Abs7
in eventu §25 Abs2 zweiter und dritter Satz
in eventu §25 Abs7 und 8
in eventu §25 Abs7
[...]
[sowie] §66a Abs6 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000 sowie der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 121/2000, 149/2002 und 104/2003[sowie] §66a Abs6 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2000, sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, 149/2002 und 104/2003
als verfassungswidrig aufzuheben."
2.1. §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 149/2002 lautet: 2.1. §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, lautet:
"Bestimmung der Systemnutzungstarife
§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem
Die in Z1 bis 4 sowie Z7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.
2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Niederspannung (1 kV und darunter).
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.
2.2. §66a Abs6 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 lautet: 2.2. §66a Abs6 ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, lautet:
3.1. Die Burgenländische Landesregierung führt zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz ElWOG Folgendes aus:
"Gemäß §25 Abs2 erster Satz ElWOG sind die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Weiters ist die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, zulässig (Abs2 zweiter Satz). Der Preisbestimmung können letztlich auch Zielvorgaben zu Grunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge) (dritter Satz).
Im zweiten und dritten Satz wird dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt (arg. 'zulässig' und 'können'). Zudem fehlt jegliche Determinierung, welche Kostenkomponenten durch die einzelnen im §25 Abs1 ElWOG genannten Bestandteile des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts jeweils abgegolten werden sollen. All dies ist mit dem bundesverfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot hinsichtlich der ausreichenden Determinierung der rechtsetzenden Tätigkeit des Verordnungsgebers durch den Gesetzgeber (Art18 Abs1 iVm Abs2 B-VG) nicht vereinbar." Im zweiten und dritten Satz wird dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt (arg. 'zulässig' und 'können'). Zudem fehlt jegliche Determinierung, welche Kostenkomponenten durch die einzelnen im §25 Abs1 ElWOG genannten Bestandteile des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts jeweils abgegolten werden sollen. All dies ist mit dem bundesverfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot hinsichtlich der ausreichenden Determinierung der rechtsetzenden Tätigkeit des Verordnungsgebers durch den Gesetzgeber (Art18 Abs1 in Verbindung mit Abs2 B-VG) nicht vereinbar."
3.2. Die Bundesregierung beantragt, den Antrag zur Gänze abzuweisen und nimmt zur Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz ElWOG wie folgt Stellung:
"Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit
[...] Die antragstellende Landesregierung wirft das Bedenken auf, dass mit dem zweiten und dem dritten Satz des §25 Abs2 ElWOG dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt werde, indem ihm ermöglicht werde, Preise unter Zugrundlegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, zu bestimmen, und seiner Preisbestimmung auch Zielvorgaben zu Grunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren.
[...] §25 ElWOG wurde nach der Aufhebung seiner Stammfassung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 neu gefasst, um den Anforderungen zu entsprechen, die der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seines Erkenntnisses demonstrativ aufgelistet hatte (siehe VfSlg. 15.888/2000, Seite 1224). In diesem Sinne führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zu 66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) u.a. aus: [...] §25 ElWOG wurde nach der Aufhebung seiner Stammfassung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, neu gefasst, um den Anforderungen zu entsprechen, die der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seines Erkenntnisses demonstrativ aufgelistet hatte (siehe VfSlg. 15.888/2000, Seite 1224). In diesem Sinne führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zu 66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . Gesetzgebungsperiode u.a. aus:
'Durch die vorgesehene nähere Determinierung der Verordnungsermächtigung soll dem Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Verordnungsermächtigung bezüglich des Systemnutzungstarifes in einer unanfechtbaren Weise Rechnung getragen werden. Eine grundsätzliche Änderung der derzeit geltenden Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, ... ist nicht intendiert ... Allerdings wird künftig die Möglichkeit bestehen, die Bestimmung der Netztarife unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, der Festlegung von Zielvorgaben sowie der Vorschreibung von Produktivitätsabschlägen zu bestimmen.'
So enthält §25 ElWOG neu neben den bereits in der Stammfassung enthaltenen Grundsätzen der Kostenorientierung, der Gleichbehandlung und der Festpreise nunmehr unter anderem in seinem Abs1 die einzelnen Tarifkomponenten und damit iVm. Abs9 die Zuordnung der Belastung, in Abs5 die Definition von Netzebenen, in Abs7 die Art und Weise der Anlastung der ebenenspezifischen Kosten sowie in Abs13 den Umlageschlüssel für die Kostenwälzung. So enthält §25 ElWOG neu neben den bereits in der Stammfassung enthaltenen Grundsätzen der Kostenorientierung, der Gleichbehandlung und der Festpreise nunmehr unter anderem in seinem Abs1 die einzelnen Tarifkomponenten und damit in Verbindung mit Abs9 die Zuordnung der Belastung, in Abs5 die Definition von Netzebenen, in Abs7 die Art und Weise der Anlastung der ebenenspezifischen Kosten sowie in Abs13 den Umlageschlüssel für die Kostenwälzung.
[...] Der von der antragstellenden Landesregierung für bedenklich erachtete Modus der Ermittlung der Kosten, die der Bestimmung der Systemnutzungstarife zugrunde zu legen ist, ist im Wesentlichen in §25 Abs2 ElWOG bestimmt. Dessen Formulierung ist nach Ansicht der Bundesregierung zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei der Bestimmung der Tarife grundsätzlich von einer Kostendeckung auszugehen ist, ohne auf Quersubventionen aus anderen Unternehmensbereichen angewiesen zu sein. Das ergibt sich schon aus dem Prinzip der 'Entflechtung der Geschäftsbereiche', der dem ElWOG insgesamt zugrunde liegt (vgl. §§8f). Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei Netzbetreibern um natürliche Monopole handelt, die einer Marktkonkurrenz in der Regel nicht ausgesetzt sind, erschien es dem Gesetzgeber jedoch auch geboten, bei der Bestimmung der Kostenbasis (Tarifbemessung) auch jene Faktoren zu berücksichtigen und auszuschalten, die einerseits die Bildung von sachlich nicht gerechtfertigten Monopolrenten begünstigen und andererseits durch ihre im Vergleich zum Preis für Stromlieferungen unverhältnismäßige Höhe auch zu Wettbewerbsverzerrungen im Elektrizitätsmarkt führen. Diese Faktoren, werden einerseits durch subjektive Elemente, etwa dem Einsparungspotential, das durch Methoden der Betriebswirtschaft bestimmbar ist, andererseits auch durch objektive oder zumindest objektivierbare Elemente, zB 'vergleichbares Unternehmen', oder 'rationell geführt[es]' umschrieben. [...] Der von der antragstellenden Landesregierung für bedenklich erachtete Modus der Ermittlung der Kosten, die der Bestimmung der Systemnutzungstarife zugrunde zu legen ist, ist im Wesentlichen in §25 Abs2 ElWOG bestimmt. Dessen Formulierung ist nach Ansicht der Bundesregierung zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei der Bestimmung der Tarife grundsätzlich von einer Kostendeckung auszugehen ist, ohne auf Quersubventionen aus anderen Unternehmensbereichen angewiesen zu sein. Das ergibt sich schon aus dem Prinzip der 'Entflechtung der Geschäftsbereiche', der dem ElWOG insgesamt zugrunde liegt vergleiche §§8f). Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei Netzbetreibern um natürliche Monopole handelt, die einer Marktkonkurrenz in der Regel nicht ausgesetzt sind, erschien es dem Gesetzgeber jedoch auch geboten, bei der Bestimmung der Kostenbasis (Tarifbemessung) auch jene Faktoren zu berücksichtigen und auszuschalten, die einerseits die Bildung von sachlich nicht gerechtfertigten Monopolrenten begünstigen und andererseits durch ihre im Vergleich zum Preis für Stromlieferungen unverhältnismäßige Höhe auch zu Wettbewerbsverzerrungen im Elektrizitätsmarkt führen. Diese Faktoren, werden einerseits durch subjektive Elemente, etwa dem Einsparungspotential, das durch Methoden der Betriebswirtschaft bestimmbar ist, andererseits auch durch objektive oder zumindest objektivierbare Elemente, zB 'vergleichbares Unternehmen', oder 'rationell geführt[es]' umschrieben.
§25 Abs2 ist außerdem im System des gesamten §25 zu lesen:
Die Unterteilung in Netzebenen erfolgt nach dem technischen Kriterium der elektrischen Spannung und folgt damit dem hierarchischen Aufbau des Netzes, das mit steigender Spannung höhere Energiemengen transportieren kann. Eine Abgrenzung der technischen Installationen nach Spannungsebenen ist relativ leicht möglich und somit auch eine Abgrenzung der Kosten, die für Errichtung, Instandhaltung und Betrieb in der jeweiligen Netzebene erwachsen. Diese Kosten können den Nutzern der Netze weitgehend verursachungsgerecht nach dem Kriterium der Spannungsebene, an der die Anlagen der Nutzer angeschlossen sind, zugeordnet werden. Die Einteilung in Netzebenen steht daher unter der Prämisse der Gleichbehandlung der Netznutzer, indem die Kosten mit vertretbarem Aufwand bestimmt, abgegrenzt und auf diese Nutzer verteilt werden können. Durch die Gliederung in Netzebenen ist zusätzlich eine leichtere Vergleichbarkeit der Tarife der Netze (und Netzteile) unterschiedlicher Netzbetreiber - und deren Kosten - möglich. Die Netzbetreiber haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, welche Betrieb, Instandhaltung und der Ausbau der Netze verursachen, sie können aber keine anderen Kosten geltend machen.
Das ElWOG basiert insgesamt auf der Zielsetzung einer schlanken Kostenstruktur aller Elektrizitätsunternehmen. Gemäß der Zielbestimmung des §3 ElWOG strebt der Gesetzgeber an, der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen; im Sinne des §6 leg.cit. haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
Wenn vor diesem Hintergrund §25 Abs2 ElWOG es dem Verordnungsgeber ermöglicht, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung vom Typus des rationell geführten Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft auszugehen, so stellt dies bloß eine Konsequenz der grundlegenden Struktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzgebung insgesamt dar. Was unter 'rationell geführt' zu verstehen ist, wird nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaft zu ermitteln sein (vgl. etwa VfSlg. 4020/1961). Die Aufnahme von Produktivitätsabschlägen im Rahmen der Preisbestimmung stellt in diesem System bloß ein ergänzendes Element dar, um auch seitens des Bundes die Effizienz- und Rationalisierungsfortentwicklung der Elektrizitätsunternehmen in einer Art Feinabstimmung zu unterstützen. Eine systematische Auslegung des §25 Abs2 ElWOG ergibt außerdem, dass die Durchschnittsbetrachtung dann zum Zug kommt, wenn das betreffende Elektrizitätsunternehmen im Lichte eines vergleichbaren, rationell geführten österreichischen Elektrizitätsunternehmens Defizite aufweist und eine Interessenabwägung vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund erfordert; nur in diesem Fall sind Produktivitätsabschläge zulässig. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung auf die iZm. §2 des Preisgesetzes 1976 ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff des 'volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises' hin (vgl. VfSlg. 12.564/1990). Wenn vor diesem Hintergrund §25 Abs2 ElWOG es dem Verordnungsgeber ermöglicht, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung vom Typus des rationell geführten Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft auszugehen, so stellt dies bloß eine Konsequenz der grundlegenden Struktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzgebung insgesamt dar. Was unter 'rationell geführt' zu verstehen ist, wird nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaft zu ermitteln sein vergleiche etwa VfSlg. 4020/1961). Die Aufnahme von Produktivitätsabschlägen im Rahmen der Preisbestimmung stellt in diesem System bloß ein ergänzendes Element dar, um auch seitens des Bundes die Effizienz- und Rationalisierungsfortentwicklung der Elektrizitätsunternehmen in einer Art Feinabstimmung zu unterstützen. Eine systematische Auslegung des §25 Abs2 ElWOG ergibt außerdem, dass die Durchschnittsbetrachtung dann zum Zug kommt, wenn das betreffende Elektrizitätsunternehmen im Lichte eines vergleichbaren, rationell geführten österreichischen Elektrizitätsunternehmens Defizite aufweist und eine Interessenabwägung vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund erfordert; nur in diesem Fall sind Produktivitätsabschläge zulässig. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung auf die iZm. §2 des Preisgesetzes 1976 ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff des 'volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises' hin vergleiche VfSlg. 12.564/1990).
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die antragstellende Landesregierung in keiner Weise darlegt, dass sich die österreichische Elektrizitätswirtschaft in einem derart inhomogenen Zustand befindet, dass der Verordnungsgeber überhaupt die Möglichkeit hätte, geradezu willkürlich die tatsächlichen Verhältnisse der Unternehmen zu missachten."
3.3. Die Energie-Control Kommission beantragt, den Antrag zur Gänze abzuweisen und bringt zum Antrag auf Aufhebung des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz ElWOG Folgendes vor:
"Die Kriterien für die Kostenermittlung ergeben sich im Wesentlichen aus §25 Abs2 ElWOG, der sich - wie die Antragstellerin selbst anmerkt - in seiner Formulierung an die höchstgerichtliche Judikatur zum 'volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis' anlehnt. Es sind danach die Systemnutzungstarife 'kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen'. Aus dieser