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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Keine Zulässigkeit des Hauptantrags der Niederösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 sowie des größten Teils der Eventualanträge; außer Kraft getretene Bestimmungen kein Gegenstand abstrakter Normenkontrolle; teils unzulässiger Anfechtungsumfang; Anfechtbarkeit allgemeiner Berechnungsvorschriften nur gemeinsam mit Tarifen; Verweis auf die VorjudikaturSpruch
Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
Der Eventualantrag 3.2. wird abgewiesen.
Die übrigen Eventualanträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit auf Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützten Anträgen begehrt die Niederösterreichische Landesregierung die Aufhebung (von Teilen) der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003.römisch eins. 1. Mit auf Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützten Anträgen begehrt die Niederösterreichische Landesregierung die Aufhebung (von Teilen) der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003.
Die Anträge haben folgenden Wortlaut:
"Der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) zur Gänze,
in eventu
2. deren §§1-16
in eventu
3.1. in §1 die Wortfolge 'die Grundsätze für die Ermittlung und Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie',
3.2. in §2 die Wortfolge 'angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden',
3.3. in §6 Abs1 den letzten Satz,
3.4. §9 Abs2
3.5. in §12 Abs1 erster Satz die Wortfolge 'als Durchschnittskosten' und in §12 Abs1 zweiter Satz die Wortfolge 'nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten',
3.6. in §12 Abs3 erster Satz die Wortfolge 'in begründeten Ausnahmefällen' und in §12 Abs3 zweiter Satz die Wortfolge 'langfristigen Durchschnitt',
3.7. in §13 Abs1 und Abs2 jeweils das Wort 'angemessen',
3.8. in §13 Abs3 das Wort 'durchschnittlich',
3.9. §14,
3.10. §15,
3.11. §16 Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs2,
3.12. §17 Z. 1 lita, Z. 2 litc, 3.12. §17 Ziffer eins, lita, Ziffer 2, litc,
3.13. §17 Z. 3 litd und m, 3.13. §17 Ziffer 3, litd und m,
3.14. die §§18-20 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003)
in eventu
4.1. §18 Abs1 Z. 8 und 9 4.1. §18 Abs1 Ziffer 8 und 9
4.2. §18 Abs2
4.3. §19 Abs2,
4.4. §19 Abs1 Z. 2 lita, Z. 3 litc, Z. 4 litd, Z. 5 lit. d, Z. 6 litd und m, Z. 7 litd und m der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) 4.4. §19 Abs1 Ziffer 2, lita, Ziffer 3, litc, Ziffer 4, litd, Ziffer 5, Litera d,, Ziffer 6, litd und m, Ziffer 7, litd und m der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003)
als gesetzwidrig aufheben."
2. Rechtsgrundlagen:
Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Rechtslage maßgebend:
2.1. Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG)
Die §§25, 55 und 57 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 149/2002 lauten: Die §§25, 55 und 57 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, lauten:
"Bestimmung der Systemnutzungstarife
§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem
Die in Z1 bis 4 sowie Z7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):
a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;
b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;
c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;
4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.
Preisbestimmung
§55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund. §55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
Kundmachung von Verordnungen
§57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen."
2.2. Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
§3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet: §3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, lautet:
"Zuständigkeit
§3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;
2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;
3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art12 Abs3 B-VG sowie
6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.
1. Verordnungen
a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§6);
b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§22);
c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen. c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.
2. Grundsätze
a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;
b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien auszuarbeiten;
3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
2.3. Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003 - die im Einzelnen zur Aufhebung beantragten Bestimmungen sind hervorgehoben)
"Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet: "Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:
Netzzutrittsentgelt
§2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß §7 Z25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
Netzbereitstellungsentgelt
§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in §25 Abs5 Z3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse
§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind. Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.
Netznutzungsentgelt
§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:
Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs2, unzulässig.